Schweizerischer
Staffordshire Bull Terrier Club SSBTC
Präsidentin
Patricia Roth, Breitenloostr. 8, 8309 Nürensdorf, Tel. 043 266 05 00
Homepage:
www.ssbtc.ch
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Bundesamt für Veterinärwesen Herren Bundesrat Deiss und Direktor H. Wyss Schwarzenburgstrasse 155 3003 Nürensdorf, 18. Januar 2006 Betrifft:
Anerkennung des
„Schweizerischen Staffordshire Bull Terrier Clubs SSBTC“ (nicht SKG/FCI) im Handelsregister eingetragener Verein (gegründet Juli
2001) Sehr geehrter Herr Bundesrat Deiss, Sehr geehrter Herr Direktor Wyss Wir haben aus dem Vorschlag des BVET entnommen, dass nur noch vom
Bundesamt ANERKANNTE Schweizer
Rasseklubs für die Zucht von Staffordshire Bull Terriern zugelassen
werden. Wir weisen darauf hin, dass der Schweizerische Staffordshire Bull
Terrier Club SSBTC (gegründet 14.07.2001) ein
eingetragener Verein ist, welcher sich mit der
Rassehundezucht Staffordshire Bull Terrier befasst sh. Statuten Beilage.
Der SSBTC ist nicht und war nie Mitglied der SKG, welche sich mit ihrem
eigenen angeschlossen Verein, in einem Konkurrenzverhältnis zum unserem
Verein befindet (Vereinsfreiheit / Wettbewerbsrecht), da wir keinesfalls
der Meinung sind, dass die SKG bzw. die in diesem Verband herrschenden
Zustände Mitgliedern und Hundefreunden zumutbar sind. Dies
ist insbesondere schmerzhaft für die SKG, da sie längst nicht über
den führenden Club dieser Rasse verfügt, da dort lediglich noch wenige
Züchter und Mitglieder vorhanden sind. Der SSBTC hat sich dem Schweizerischen Yorkshire Terrier Club
angeschlossen, welcher ein eidgenössisch bewilligter und eingetragener
Verein ist, ebenfalls nicht Mitglied
der SKG ist und dessen Geschichte hat mindestens Schweizweit für
Aufsehen gesorgt und ist bekannt. Der Schweizerische Yorkshire Terrier
Club wurde gegründet 1992 im Rahmen der Europäischen Hundesport Union
EHU und ist ebenfalls der Ansicht, dass die SKG kein zumutbarer Verband
darstellt, auch wenn nun teilweise SKG Vereinsfunktionäre in die kartellmässig
geführte Mikrochip Registrierfirma Anis Animal Identity Service AG als
Aktionäre abgewandert sind. Wir weisen also auf die verfassungsmässigen Grundrechte hin,
Vereinsfreiheit, Wettbewerbsrecht unter Vereinen und Verbänden, Meinungsbildung
und Entscheidungsfreiheit des Vergleichs, Gleichheitsprinzip etc. und fragen uns nun, was Sie genau unter ANERKANNTEN Vereinen und
anerkannten Papieren verstehen, ohne dabei die jedem Verein und
Hundehalter zustehenden Grundrechte zu verletzen und stellen
gleichzeitig klar, dass wir ein anerkannter und amtlich eingetragener
Verein sind. Des weiteren betonen wir, dass uns KEIN EINZIGER Fall bekannt ist, auch
nicht statistisch, wo ein Staffordshire Bull Terrier einen Menschen
angegriffen oder gebissen hat. Bitte verwechseln Sie unsere Hunderasse
nicht. Der Staffordshire Bullterrier ist eher etwas wie eine „Französische
Mini Bulldoge“ und nicht, auch wenn es dem Namen nach so tönt etwas
Vergleichbares zu einem American Staffordshire oder einem Englischen
Bullterrier, die viel massiver und um einiges grösser sind. Seit Jahren werden unsere kleinen Hunde nach strengen Vorschriften gezüchtet
und durch uns als amtlich eingetragener Rasseclub auch kontrolliert. Im
Gegensatz zu anderen Hunderassen und Vereinen haben wir ein harmonisches
Klima und haben uns nie etwas zu Schulden kommen lassen. Inwiefern und warum unsere ANERKANNTHEIT nun eventuell in Frage gestellt
werden soll oder wird, entzieht sich unserer Kenntnis und wir bitten
Sie, unsere garantierten Rechte und Interessen zu wahren und zu berücksichtigen
und warten auf Ihren positiven Bescheid. Freundliche Grüsse Im Namen des Vorstandes Patricia Roth - Präsidentin Note:
Nachfolgend im Anhang ein Auszug zum alten Lied aus einer Korrespondenz
des Schweizerischen Yorkshire Terrier Club / SYC mit dem Bundesrat Delamuraz
vom 24.05.1994 Es ist nicht zu übersehen,
dass die Fédération Cynologique Internationale (FCI) mit Sitz in
Belgien ein bedeutender kynologischer Dachverband geworden ist. Diese
Entwicklung ist darauf zurückzuführen, dass sich dieser Dachverband
als Zielsetzung ein Monopol in der Rassehundezucht vorgenommen hat. Fern
jeglicher demokratischer Grundlage stellt man fest, dass die angehörigen
Landesstellen wie z.B. auch die Schweizerische Kynologische Gesellschaft
(SKG) diese Zielsetzung als Vollzugsorgan mit in Eigenregie erstellten
Satzungen von SKG und FCI mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln
anstrebt. Dieses Anstreben
einer Monopolstellung kommt zum Ausdruck in der Nichtzulassung
verbandsfremder Ahnentafeln, in der Nichtzulassung von Hunden aus
verbandskonkurrierenden Verbänden zu Ausstellungen und Zucht, in der Ablehnung
von Doppelmitgliedschaften ihrer Mitglieder etc.. Die
Abstammungsurkunden der von unserem Verband gezüchteten Rassehunde
werden wissentlich negiert und nur in den wirklich seltensten und
zwingenden Fällen gegen unverhältnismässig hohe Gebühren
sanktioniert und dies nur fallweise. Man nennt diese Tiere auch
Registerhunde, zweitrangig und gemassregelt. Unserem eidgenössisch
bewilligten <Schweizerischen> Yorkshire Terrier Club (vermutlich
der erste eingetragene Rassehunde Club i.d. Schweiz überhaupt) teilte
man seitens der SKG im Jahre 1993 mit, dass unsere Ahnentafeln nicht
anerkannt werden. Sämtliche der FCI
angeschlossenen Rassehundevereine und Landesstellen betreiben im
wahrsten Sinne Vereinsmeierei bis zum äussersten. Die eigenen
Mitglieder werden ferngehalten von konkurrierenden Verbänden. Teilweise
ist es den FCI Mitgliedern gar verboten, an verbandsfremden
Ausstellungen teilzunehmen oder ihren Deckrüden verbandskonkurrierenden
Züchtern zur Verfügung zu stellen, was einer finanziellen Enteignung
durch den Verein gleichkommt. Dies bedeutet,
dass keine freie Wettbewerbsmöglichkeit (Meinungsbildung und
Entscheidungsfreiheit des Vergleichs) gegeben ist. Dies trotzdem der
wahre Gründungssinn eines jeden kynologischen Vereines die Förderung
und Bekanntmachung des Rassehundes angeblich beabsichtigt. Diese
suggerierende Indoktrination wird dann verständlich, wenn man in
Betracht zieht, dass die führenden Köpfe der FCI davon ausgehen,
Satzungen seien Gesetze und der Verband ist eine staatliche Körperschaft
mit Exekutivgewalt. Als Beweis führe ich auszugsweise die Erkenntnis
des deutschen Bundesgerichtshof
Karlsruhe vom 6. April 1962 an: Senat
Bundesrichter Dr. Bock, Jungbluth, Pehle, Dr. Spengler und Dr. Ebel,
Urteilsbegründung: Es sei sittenwidrig, zu behaupten, die FCI wäre
allein in der Welt anerkannt! Trotz diverser
Gerichtsurteile propagandiert dieser Verband immer noch nach dem
gleichen diskriminierenden Konzept, "Sie sei die einzig
international
anerkannte kynologische
Vereinigung".
Kopie an: Schweizerischer Yorkshire Terrier Club, Bundesrat Christoph Blocher |