| Cournillens, Adlikon, Trub, im Frühling 1999 Hintergründe
über das Zuchtwesen im Polski Owczarek Nizinny Club der Schweiz (PON-Club), 8525
Niederneunforn
Als Züchterinnen und Halterinnen von PON-Hunden (Polski Owczarek
Nizinny) müssen wir zum Schutz der Hunderasse PON die Hintergründe über das Zuchtwesen
im - einzigen - PON-Club der Schweiz wie folgt ausleuchten:
1. Seit Jahren beschäftigen zahllose unerfreuliche und zuchtschädigende
Begebenheiten rund um den Polski Owczarek Nizinny Club der Schweiz, pA. H.
Simon, 8525 Niederneunforn, die Geschäftsstelle, den Zentralvorstand und verschiedene
andere Gremien der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft SKG.
2. Das zuchtfeindliche und eigensinnige Gebaren dieses Vereins und
ihrer jetzigen Präsidentin hat schon innerhalb gewisser SKG-Sektionen Konsequenzen. So
sind im Klub ausländischer Hirtenhunde (KAH) - nicht zuletzt wegen der
innovations- und züchtungsfeindlichen Politik des PON-Clubs - sehr viele Halterinnen und
Halter von PON-Hunden vertreten: Nach der KAH-Mitglieder-Liste 1998 sind dort 52
Bergamasker und 24 Puli vertreten, und an dritter Stelle, mit 22 Hunden, der PON.
Die restlichen Tierhalter verteilen sich auf die übrigen Rassen ausländischer
Hirtenhunde wie Kuvasz, Schapendoes, Komondor, Maremmano, Pumi und andere.
3. Im KAH sind nicht weniger als drei Züchterinnen,
jeweils mit unter sich verschiedenen Blutlinien von PONs, vereinigt, nämlich neben
Frau B. Brack (belgisch und französisch) und Frau E. Gerber (polnisch und deutsch)
auch Frau Sibylle Siegele (deutsch), Fals 99g, A-6591 Grins/Tirol. Im Gegensatz
dazu tritt - unseres Wissens - im eigentlichen PON-Club einzig und allein die Präsidentin,
Frau H. Simon, als langjährige Züchterin auf. Sie hat derzeit u.W. bloss eine
einzige Zuchthündin. Im letzten Jahr trat auch die damalige Zuchtwartin des PON-Clubs
auf, allerdings mit einem einzigen Wurf unter dem Zwingernamen "Kesselismühle".
Und der Wurf stammt erst noch von der Schwester der Hündin der Präsidentin.
Bekanntermassen sind im PON-Club mit grossem Schwergewicht Hunde mit dem Zwingernamen
"Tak z Murkat" vertreten. Somit ist im PON-Club eine Vielfalt der Blutlinien
verunmöglicht, und der Gen-Pool wird so sehr klein gehalten!
4. Demgegenüber stehen wir drei: Erika Gerber-Bühlmann züchtet
PONs seit 1989 unter dem Zuchtnamen "Elevage du MON-BIJOU" mit dem Goldenen
Gütezeichen der SKG und hat zwei aktive Zuchthündinnen, und Beatrice Brack züchtet seit
1994 unter dem Zuchtnamen "PON-von Regensdorf". Beide Damen sind Mitglieder des
Klubs Ausländischer Hirtenhunde, wie aus dem neuesten Inserat im Schweizer Hundemagazin
Mai/ Juni 1998, S. 59, hervorgeht (Beilage 3). Frau Annemarie Riesen hat zwei
Hündinnen, mit denen sie derzeit eine aktive Zucht aufbauen möchte.
5. Das Problem des zu kleinen Gen-Pools im PON-Club ist auch von
Dr.med.vet. D. Gerber-Mattli und Y. Jaussi, Langnau/BE erkannt worden: Mit Brief an die
Präsidentin des PON-Clubs vom 4. Juli 1997 im Zusammenhang mit ihren Schikanen von Frau
A. Riesen halten sie fest:
"Es erscheint uns fraglich, ob es dem Wohl der Rasse, die Sie
betreuen, gedient ist, wenn Sie mit allen Mitteln versuchen, neue Züchter zu verhindern.
Eine Rasse mit einer so kleinen Zuchtbasis wie die PON (95 3 Würfe mit insgesamt 13
Welpen; davon 12 Halbgeschwister. 96 2 Würfe mit insgesamt 3 Welpen), wäre darauf
angewiesen, den Genpool mit Importen zu vergrössern um die genetische Vielfalt der Hunde
und somit ihre Vitalität zu erhalten." (Beilage 4: Brief Kleintierpraxis
am Sonnweg vom 4. Juli 1997).
6. Der Eindruck der Zuchterschwerung wird verstärkt, wenn man sich
näher mit dem Zuchtgeschehen des PONs in der Schweiz während der Jahren 1972 - 1995
auseinandersetzt. Aufgrund der Angaben im Schweizer Hundestammbuch hat Frau E.
Gerber-Bühlmann die nachstehenden statistischen Angaben zusammengetragen, welche den
verkümmerten Gen-Pool belegen (Beilage 5: Zuchtgeschehen des PON 1972 - 1995,
erarbeitet von E. Gerber-Bühlmann; vgl. neuestens auch Hunde 12/1998).
6.1. Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild: Von den in der
Berichtsjahren 82 importierten PONs sind 12 zur Zucht eingesetzt worden und haben 23 mal
geworfen. Zwischen 1980 und 1995 sind 119 PON-Welpen in der Schweiz gezüchtet und
eingetragen worden, und davon sind bloss 7 Hunde zur Zucht in der Schweiz eingesetzt
worden, und zwar 15 mal erfolgreich. In der gleichen Berichtsperiode waren gesamthaft 7
Züchterinnen und Züchter in der Schweiz aktiv, nämlich eine Züchterin mit 65 Welpen in
15 Würfen (Zwingername: Tak z Murkat), eine Züchterin mit 24 Welpen aus 5 Würfen
(Zwingername: du Mon-Bijou) und eine Zucht mit 17 Welpen aus drei Würfen (Zwingername: v.
Basler-Lümmeli; die Zucht ist infolge Auswanderung 1992 eingestellt worden). Auf je
einen Wurf brachte es die Zucht von B. Brack (Zwingername: v. Regensdorf, 1994 mit
drei Welpen) und drei andere Zwinger.
6.2. Der PON, das ergibt sich aus den Statistiken, bedarf dringend der
Blutauffrischung! Die beiden massgebenden Züchterinnen haben zusammenzuarbeiten und alles
daran zu setzen, das Zuchtwesen durch Förderung der neuen Züchterinnen zu unterstützen,
also Frau B. Brack und Frau A. Riesen! Statt dessen hat die Züchterin H. Simon in ihrer
Funktion als PON-Club-Präsidentin oder als Vorstandsmitglied diejenigen Personen, welche
gezüchtet haben oder züchten wollen, mit Hilfe des von ihr dominierten und von ihr
PON-Hunde bezogenen Vorstandes und der Mitgliederversammlung hinausgeekelt bzw. von der
Mitgliederliste streichen lassen. Auch wurde das Zuchtreglement des PON-Clubs regelmässig
unter dem Vorwand der Hebung des Zuchtstandards abgeändert mit dem Ziel, unliebsame
Züchterinnen von ihrer Tätigkeit abzuhalten und auf protektionistische Weise die Zucht
der Vereinspräsidentin zu schützen.
7. Die Präsidentin des PON-Clubs hat sich auch verschiedener
Verstösse schuldig gemacht, welche sich sehr nachteilig auf das gesamte Zuchtwesen von
PONs in der Schweiz ausgewirkt hat. Im Sinne einer bloss summarischen Übersicht seien
diejenigen Vorfälle aufgegriffen, welche bereits die Schweizerische Kynologische
Gesellschaft SKG beschäftigt haben:
7.1. Nichtaufnahme "Zwinger v. Basler-Lümmeli" in Club
1989
7.1.1. Unter dem Zwingernamen "v. Basler-Lümmeli" während
den Jahren 1987 - 1992 aus drei Würfen insgesamt 17 Welpen gezüchtet. Es handelte sich
um die zahlenmässig drittwichtigste Zucht von PONs in der Schweiz, wie aus den
eingereichten statistischen Unterlagen hervorgeht. Die damaligen Züchter waren gezwungen,
mit Brief vom 18. Mai 1989 an den Zentralvorstand der SKG mit dem Anliegen zu
gelangen, dass weder sie selber noch die Käuferinnen und Käufer ihrer
"Lümmeli-PONs" in den PON-Club aufgenommen werden (Beilage 6). Alle
Anträge auf Aufnahme wurden rigoros abgelehnt. Aus derselben Eingabe wird die Motivation
der "Lümmeli-Züchter" zum Vereinsbeitritt hervor:
7.1.2. "Leider kann man, wie Sie wissen, die Rasse betreffs
Standardänderung etc. nur fördern, d.h. man hat nur Mitspracherecht, wenn man ein
Rasseclub ist. Dies ist auch der Grund, weshalb wir in den CH-PON-Club beitreten wollen.
Ohne jemandem etwas zu unterstellen, geht in der Zwischenzeit ganz klar hervor, dass die
Lümmelikäufer und die Personen, welche über die Vermittlung von Frau H.
einen PON erwerben, etc., keine Möglichkeit erhalten, in den CH-PON-Club aufgenommen zu
werden".
Und weiter:
7.1.3. "Es geht hier nun um 15 PONs und deren Besitzer. 3
weitere PONs d.h. deren Besitzer, sind nicht mehr interessiert, da ihnen die ganze
Angelegenheit zuwider wurde. Man kann es ihnen sicher nicht verdenken. ... Aus den
obgenannten 15 PONs und Besitzer, werden sich zwei, ev. drei Züchter
herauskristallisieren. Für diese neuen Züchter, wie auch für uns bedeutet dies, dass
wir sämtlich damit verbundenen Kosten doppel zu tragen haben, wie bis anhin, da
Nichtmitglieder. Ist dieses Vorgehen mit unserer Rechtsprechung (ZGB) zu vereinbaren, dass
eine solche Kreditschädigung durch einen, der SKG unterstellten Rasseclub zu verantworten
ist? Auch würde uns interessieren, was die Verantwortlichen des Zuchtausschusses über
solche Machenschaften eines Clubs (Finanzen ct. Rasseförderung) denken. Wir erhoffen nun
vom ZV der SKG eine ganz klare Antwort, wie es für uns, betreffs Mitgliedschaft im
CH-PON-Club, weitergehen soll, zumal unser Problem für den ZV nicht mehr ganz
neu ist."
7.1.4. Mit kaum zu überbietender Deutlichkeit hat sich die
Schweizerische Kynologische Gesellschaft, vertreten durch Herrn H. Müller und Frau E.
Walliser, mit Brief vom 21. November 1989 an die Präsidentin des PON-Clubs
gewandt. Darin heisst es:
"Aufgrund mehrerer diesbezüglicher Beschwerden befasste sich
der Zentralvorstand der SKG bereits mehrmals mit dieser Angelegenheit und er ist
unmissverständlich der Auffassung, dass eine solche Diskriminierung einer Gruppe von
PON-Besitzern innerhalb der SKG nicht mehr länger geduldet werden kann. Durch diese
Haltung Ihrer Clubleitung ist offensichtlich, dass Sie nicht gewillt sind, die Zucht von
PON-Hunden in der Schweiz wirklich zu fördern (Art. 5 der Statuten). Bereits anlässlich
einer Aussprache mit Frau H. Simon am 17.02.1989 haben wir auf diese Missstände in Ihrem
Rasseklub hingewiesen und, im Falle deren Fortdauer, Massnahmen des Zentralvorstandes
angekündigt. Da sich Ihre Einstellung und Handlungsweise im Laufe dieses Jahres
keineswegs geändert haben, geben wir Ihnen zur Behandlung der bereits abgelehnten und
noch hängigen Beitrittsgesuche eine letzte Frist bis Ende 1989. Wir verlangen von Ihnen,
dass diese Gesuche nun sofort entweder neu behandelt oder umgehend bearbeitet und die
Neumitglieder in unseren Publikationsorganen ausgeschrieben werden. Dabei weisen wir
ausdrücklich darauf hin, dass alle Interessenten, gegen die nicht wirklich gravierende
Vorbehalte im Sinne der Club- oder Verbandsstatuten geltend gemacht werden können, in den
PON Club aufgenommen werden müssen. Im Falle von Nichtaufnahmen wollen wir zudem Ihre
stichhaltigen Ablehnungsgründe erfahren, selbst dann, wenn Ihre Statuten eine Ablehnung
von Beitrittsgesuchen ohne Begründung vorsieht. ...
Wir erwarten von Ihnen bis am 31. Dezember 1989 die Bestätigung des
Vollzugs unserer Forderungen, andernfalls wir unfehlbar gezwungen sind, gemäss Art. 7
unserer Verbandssatuten vorzugehen." (Beilage 7).
Das Traktandum wurde vom PON-Club erst am 17. März 1990 behandelt.
7.2. Rekurs gegen zuchthinderndes Zuchtreglement des Clubs 1990
7.2.1. Mit Eingabe vom 3. Mai 1990 reichte Frau Sonja K. als
Züchterin unter dem Zuchtnamen "Basler-Lümmeli" Rekurs bei der Präsidentin
des Zuchtausschusses des SKG ein (Beilage 8). Aus dieser Eingabe geht hervor, dass
der ZV der SKG beschlossen hat, dass die Antragsteller bis Ende 1989 vom PON-Club hätten
aufgenommen werden müssen. Doch hat sich der PON-Club offensichtlich um diesen
ZV-Beschluss einen Deut geschert und es darauf ankommen lassen. Dies hat dann die damalige
Präsidentin des SKG-Zuchtausschusses und Herrn Müller genötigt, an der GV der PON-Clubs
gegen diese Hinhaltetaktik zu intervenieren. Von den vielen Antragstellern sind offenbar
nur deren acht im Fachorgan ausgeschrieben worden.
7.2.2. Doch habe der PON-Club, im Wissen, dass sich unter diesen acht
zwei angehende Züchter befinden, noch schnell vorher eine ausserordentliche
Generalversammlung einberufen und das neue Zuchtreglement abgesegnet, welches die Arbeit
der angehenden Züchter ganz massiv behindert hätte. Daraus geht hervor, mit welchen
Tricks der PON-Club die Zucht zu verhindern suchte und wie er sich bereits vor neun Jahren
um den Zentralvorstand der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft SKG in
erschreckendem Masse foutiert hat.
7.2.3. Im detaillierten Rekurs gegen noch schnell abgesegnete
Zuchtreglement macht die Züchterin Sonja K. unter Hinweis auf konkrete Beispiele
zusammenfassend geltend:
"Es gibt keine 100% perfekten Rassehunde. Aber nach der neuen
Zuchtbestimmung ist eine Förderung der Rasse PON nicht mehr möglich. Eine Zucht
undenkbar!
7.3. Aberkennung von französischen Röntgenaufnahmen
Mit Brief vom 11. November 1991 des PON-Clubs an Frau E. Gerber legt
ihr der Verein dar, der Vorstand könne das in Frankreich verfertigte HD-Zeugnis eines
Rüden nicht anerkennen (Beilage 9). Auf Intervention des AA Zuchtfragen und SHSB
an Prof.Dr. W. Brass, dem Präsidenten der wissenschaftlichen Kommission der FCI, in
Hannover vom 20. Dezember 1991 (Beilage 10) hält dieser deutlich fest, dass
HD-Zeugnisse nicht nur von Frankreich, sondern auch von Belgien, Holland, Luxemburg und
Skandinavien bedenkenlos zu akzeptieren sind (Beilage 11). Damit hat der PON-Club
der Züchterin einmal mehr die Zucht zu erschweren gesucht, diesmal vergeblich.
7.4. Zuchthindernde Vereinsführung und SKG-Intervention 1992
7.4.1. Mit Beschwerde vom 23. Januar 1992 rügte die Züchterin E.
Gerber-Bühlmann bei der SKG die diktatorische und die Zucht durch andere erschwerende
Vereinsführung durch Frau H. Simon des PON-Clubs (Beilage 12). Namentlich war es
den an der Generalversammlung Teilnehmenden nicht möglich, vor der Sitzung Einblick in
das geplante Zuchtreglement zu nehmen und an der Versammlung darüber zu diskutieren.
7.4.2. Am 27. August 1992 findet in Egerkingen unter der Leitung von
Frau E. Walliser und im Beisein von Frau R. Binder als weiterer SKG-Verantwortlichen eine
viereinhalb stündige Sitzung mit einer PON-Club-Vorstandsdelegation und der Züchterin E.
Gerber im Beisein von Herrn W. Brack statt. Dabei haben die SKG-Vertreter unter Hinweis
auf die seit Jahren herrschenden Spannungen im PON-Club aufgrund einseitiger
Machtverhältnisse verschiedene Vorschläge unterbreitet, so das Aufteilen und Delegieren
des jetzigen Aufgabenbereiches an die Zuchtwartin, die Redaktorin des Publikationsorgans
und an eine Auskunfts- und Welpenvermittlungsstelle (Beilage 13: Protokoll). Allem
Anschein nach ist der PON-Club diesen Forderungen der SKG nicht nachgekommen.
7.5. angebliche Zuchtuntauglichkeit 1992/1993 Gerber
7.5.1. Mit Rekurs vom 3. November 1992 an die SKG setzte sich die
Züchterin E. Gerber-Bühlmann eingehend gegen Entscheid des PON-Club-Vorstandes zur Wehr,
ihre Hündin "Bajana" am 26. Oktober 1992 von der Zucht auszuschliessen (Beilage
14).
7.5.2. Erst auf Druck des Rekurses hat der Vorstand mit Brief vom 12.
Dezember 1992 die genannte Hündin nun doch zumindest für einen Wurf zur Zucht zugelassen
(Beilage 15). Welches die Gründe diese vereinsinternen Wiedererwägung waren, geht
aus dem Brief nicht hervor. Die SKG, welche über diesen Entscheid orientiert wurde, trat
auf den Rekurs nicht mehr ein. Die Vereinsführung zwang allerdings die genannte
Züchterin, gegen einen unhaltbaren Entscheid ein umfassendes Rechtsmittel einzulegen, um
ihr dann - unter den Auspizien der SKG - doch noch, wenngleich unter Vorbehalt, zu
entsprechen.
7.6. angebliche Zuchtuntauglichkeit 1992/1993 Brack
7.6.1. Mit Eingabe vom 29. Juni 1992 an die SKG setzte sich die
Züchterin B. Brack gegen Entscheid des PON-Club-Vorstandes zur Wehr, ihre Hündin
"Oblok" am 27. Juni 1992 von der Zucht auszuschliessen (Beilage 16).
7.6.2. Erst auf Druck des Rekurses hat der Vorstand mit Brief vom 28.
April 1993 die genannte Hündin nun doch zumindest für einen Wurf zur Zucht zugelassen (Beilage
17). Welches die Gründe diese vereinsinternen Wiedererwägung waren, geht aus dem
Brief nicht hervor. Die SKG, welche über diesen Entscheid orientiert wurde, trat auf den
Rekurs nicht mehr ein. Damit wird deutlich, dass Züchter ihre Ansprüche zuerst mit Druck
durchsetzen müssen, was mit einer eigentlichen Zuchtförderung nicht in Einklang gebracht
werden kann.
7.7. Streichung der Tierärztin B. 1993
7.7.1. Mit Eingabe vom 15. Februar 1993 appelliert die nachmalige
Tierärztin S. B. an die Mitgliederversammlung des PON-Club gegen die ihr gegenüber
verhängte Streichung (Beilage 18).
7.7.2. Aus der Einsprache wird deutlich, dass S. B. in der Hundezucht
erfahren ist und ihren jungen PON-Rüden ankören lassen wollte, was ihr allerdings, da am
selben Tag die IHA in Luzern und andernorts die Ankörung stattfand, wesentlich erschwert
wurde. Die entsprechende Kritik an der unglücklichen Terminwahl wurde ihr vom
PON-Club-Vorstand übel genommen. Und als sie sich gar verstieg, einen Leserbrief an die
Zeitschrift "Hundesport und -Haltung" zu richten, wurde sie prompt und unter
fadenscheinigen Vorwänden von der Mitgliederliste gestrichen. Die Berufung an die von der
Präsidentin gesteuerten Generalversammlung vom 15. September 1993 blieb erfolglos; so als
ob eine freie Meinungsäusserung schon Grund genug für einen schmerzlichen Raussschmiss
bilden könnte.
7.8. Streichung der Züchterinnen E. Brack und B. Gerber 1993
7.8.1. Mit Briefen vom 13. Februar 1993 an die Züchterinnen E. Gerber
und B. Brack wird ihnen mitgeteilt, der Vorstand habe beschlossen, sie als Mitglied des
PON-Clubs zu streichen (Beilagen 19 a und b). Da jegliche Begründung fehlt, ist
davon auszugehen, dass den Züchterinnen die Wahrung ihrer eigenen Interessen für die
eigene Zucht übel genommen wurde. Trotz fadenscheiniger Vorwände wurde deren Berufung
anlässlich der von der Präsidentin gesteuerten Generalversammlung vom 15. September 1993
abgewiesen (Beilage 20), über deren Ablauf der Brief vom Frau E. Gerber an die SKG
vom 16. September 1993 näher Aufschluss gibt (Beilage 21).
7.9. Zahlreiche Austritte aus dem PON-Club / Nochmalige Intervention
der SKG 1993 / Begründung der Monopolstellung
7.9.1. Als Folge der unhaltbaren Streichungen haben verschiedene
PON-Club-Mitglieder ihren Austritt erklärt und der SKG bekannt gegeben. Dieser gelangte
namens des GLA mit Brief vom 6. Oktober 1993 an die Präsidentin des PON-Club und rügt
darin folgendes:
7.9.2. "Aufgrund der durch die SKG-Statuten vorgegebenen
Monopolstellung der Rasseklubs und der negativen Vorkommnisse mit dem PON-Club in den
vergangenen Jahren, sieht sich der ZV der SKG veranlasst, sich erneut mit Ihrem
Klubgeschehen auseinanderzusetzen."
7.9.3. Mit Brief an die austretenden Eheleute B. und A.M. B. vom 2.
Dezember 1993 hält der Zentralvorstand fest:
"Der ZV der SKG musste sich in der Vergangenheit schon mehrfach
mit dem von Frau H. Simon beeinflussten und geprägten Klubgeschehen auseinandersetzen.
Solange sie im Amt ist, vom Vorstand und einer Mehrheit der Klubmitglieder unterstützt
wird, können in der Führung und im Wirken des PON-Clubs keine wesentlichen Änderungen
durchgesetzt werden. ... Solange den Rasseklubs durch die Verbandsstatuten eine - in
gewissen Fällen verhängnisvolle - Monopolstellung eingeräumt wird, hat der
Zentralvorstand der SKG leider keine Möglichkeit, wirksam in ein Klubgeschehen
einzugreifen."
7.9.4. Damit handelt es sich auch aus der Sicht des
Zentralvorstandes der SKG beim PON-Club bezüglich PON-Halterinnen und Halter um einen
Monopolverband. Ein Ausschluss aus diesem Verein bedeutet eine Verletzung der
Persönlichkeit der ehemaligen Mitglieder im Sinne von Art. 28 des Zivilgesetzbuches (vgl.
SJZ 75, 1979, S. 75ff; SJZ 84, 1989, S. 85ff.; Kummer, Spielregel und Rechtsregel, S. 57;
A. Heini, Das Schweizerische Vereinsrecht, Basel, Frankfurt a.M. 1988, S. 49; Lampert/
Widmer/Scherrer, Wie gründe und leite ich einen Verein, 9.A., Zürich 1992, Nr. 74.) Der
Richter und erst recht der Zentralvorstand kann somit die Streichung aus der
Mitgliederliste, die nichts anderes als ein Ausschluss aus dem Verein darstellt und den
Verlust der Mitgliedschaft bewirkt, frei überprüfen.
7.10. Rücktritt der Zuchtwartin M. N. 1994
7.10.1 .Am 8. April 1994 schrieb die ehemalige Zuchtwartin des
PON-Clubs, Frau M. N., an die SKG (Beilage 22). Darin heisst es unter anderem:
7.10.2. "Sofort nach der ersten Ankörung nach meinen
Amtsantritt fanden unsere heftigen, aber kurzen Auseinandersetzungen statt.
Eine sachliche Diskussion war schlichtweg nicht möglich, da Frau Simon ihre eigene
Meinung in allen Bereichen als absolutes Dogma erklärt, eine weitere Zucht
ausser ihrer eigenen schlichtweg nicht duldet und diesen Zusand mit allen zur Verfügung
stehenden Mitteln erzwingt". Leider bietet der Passus im Zuchtreglement, dass
auch Hunde, die zwar keine zuchtausschliessenden Mängel aufweisen, von der Zucht
ausgeschlossen werden können, wenn sie mehrere Formwertmängel aufweisen
natürlich ungeahnte Möglichkeiten, wenn man (dies betrifft vor allen Hündinnen) eine
mögliche Konkurrenz im Kein ersticken will. Als ich merkte, dass ich praktisch als ein
weiteres Werkzeug im Krieg der Frau Simon um ihre Monopolstellung dienen sollte, trat ich
mit sofortiger Wirkung vom Amt des Zuchtwartes (in den letzten 4-5 Jahren etwa der fünfte
Zuchtwart!) zurück und aus dem Vorstand und PON-Club aus."
7.10.3. Ein klareres Zeugnis, zu welchem eigennützigen und
zuchtverhindernden Zweck die Präsidentin des PON-Clubs ihre Ämter führt, ist nicht
denkbar!
7.10.4. Gestützt darauf gelangten am 13. April 1994 verschiedene
Züchterinnen an die SKG und verlangten, dass die Ankörungen für den PON-Club ab sofort
bis auf weiteres dem Klub ausländischer Hirtenhunde zu übertragen seien (Beilage 23).
Mit Brief vom 28. Februar 1995, also drei Viertel Jahre später erst, antwortete die SKG,
er verkenne die Situation keineswegs und er sei entschlossen, ihm Rahmen der ihm
zustehenden Möglichkeiten zu helfen, weshalb Frau E. Mosimann als Beobachterin an die
Ankörungen des PON-Clubs zu delegieren sei (Beilage 24). "Der Berg hat eine
Maus geboren", möchte man meinen, denn die der SKG seit vielen Jahren im einzelnen
bekannten Verfehlungen im PON-Club können wohl nicht ernsthaft mit einer Beobachtung der
Ankörungen behoben werden. Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass die Delegation dieser
Person als Beobachterin des PON-Clubs keinerlei positive Wirkung gezeitigt hat. Zahlreiche
Verstösse sind während der Zeit dieser "Beobachtung" eingetreten und hätten,
bei resolutem Vorgehen, wohl verhindert werden können. Aus diesem Grund und in Anbetracht
der vermuteten "Ehrenmitgliedschaft" dieser Person beim besagten Club haben wir
den Antrag auf Befangenheit und Nichtbefassung dieser Person mit der vorliegenden Eingabe
gestellt.
7.11. Beschwerde gegen Kennzeichnungspflicht 1996/1997
7.11.1. Mit Brief vom 5. März 1997 (Beilage 25) macht das
PON-Club-Mitglied W. Brack, Ehemann der Züchterin B. Brack, gegenüber der SKG auf die
fehlende Kennzeichnungspflicht für PON aufmerksam und ersucht den ZV, das entsprechende
Obligatorium unverzüglich reglementarisch verankern zu lassen.
7.11.2. In der Antwort des AA Zuchtfragen und SHSB vom 18. Juni 1997 (Beilage
26) kommt die Renitenz und fehlende Kooperationsbereitschaft des PON-Club-Vorstandes
einmal mehr zum Ausdruck, wenn es heisst:
7.11.3. "Der Vorstand eines Rasseklubs ist ohne Zweifel
verpflichtet, einen GV-Beschluss zu respektieren und innert nützlicher Frist umzusetzen.
Wenn er dies nicht tut, ist es Sache der GV - als oberstes Kluborgan - zu intervenieren
und den Vorstand auf seine Pflichten hinzuweisen. Da es sich bei den Sektionen der SKG um
autonome Vereine handelt, hat der Verband weder Kompetenz noch Möglichkeit, sich in das
Klubgeschehen einzumischen. Die Erfahrung hat leider gezeigt, dass diese Situation nicht
ideal ist."
7.12. Auch macht sich das Zuchtreglement des besagten Clubs
keineswegs zuchtfördernd aus. Vielmehr stehen verschiedene Bestimmungen im Gegensatz zum
Reglement über die Eintragung von Hunden in das Schweizerische Hundestammbuch (ER-SHSB),
den FCI-Bestimmungen und gar der Tierschutzverordnung, insgesamt also zu höherstehendem
Recht. Ohne hier auf Einzelheiten eingehen zu können sollten für hitzige Hündinnen
zusätzliche Wesensprüfungen auch während des Jahres vorgesehen sein, erscheint eine
Bestimmung, wonach lediglich zwei Tierspitäler Röntgenaufnahmen auswerten können als
tierarztfeindlich und unangemessen, dürften die Zuchtbestimmungen über die wegen HD doch
noch zur Zucht zugelassenen Hunde gegen die FCI-Bestimmungen verstossen, verstösst eine
Vorschrift, dass bestimmte Welpen getötet werden müssen, gegen den Verfassungsgrundsatz
der kreatürlichen Würde und Bestimmungen über das Rutenkupieren gegen die
Tierschutzverordnung. Die Vorschrift, wonach das Resultat der Formwertprüfung der
Spezialrichter "in Absprache mit dem Zuchtwart" trifft, widerspricht dem
Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit gemäss Ziffer 4.1. der
Ausstellungsrichter-Ordnung der SKG (ARO). Diese wenigen Hinweise machen deutlich, dass
das Zuchtreglement des PON-Clubs einer dringenden und gründlichen Revision bedarf,
ausgerichtet namentlich auf die Förderung der Zucht im Sinne der Statuten der
Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft SKG. Das Zuchtreglement wird ständig
revidiert.
8. Zusammenfassend wird klar und deutlich, dass die Schweizerische
Kynologische Gesellschaft seit Jahren durch die Eskapaden des PON-Clubs,
namentlich der jetzigen Präsidentin, H. Simon, beschäftigt und schikaniert wird, dass
die ZV-Beschlüsse durch den PON-Club nur ausserordentlich widerwillig, wenn überhaupt,
umgesetzt werden, und dass der ZV seit Jahren Bescheid weiss, in welcher Art und Weise der
PON-Club die Zucht dieser Rasse durch andere Züchterinnen und Züchter ausser Frau H.
Simon systematisch erschwert und gar verunmöglicht.
9. Wir haben genug von den Diskriminierungen, welche wir wegen des
PON-Clubs erleiden müssen:
9.1. Wir können von den Reduktionen auf Abgaben und Taxen für die
Zuchttauglichkeitsprüfung keinen Gebrauch machen (Art. 10 Abs. 2 der Statuten). Damit
würden sich die entsprechenden Aufwendungen unserer Zucht, auf den einzelnen Hund
aufgeteilt, rund verdoppeln, wodurch unsere Konkurrenzfähigkeit zu den Hunden der
Präsidentin des PON-Clubs, der gesamtschweizerisch bedeutsamsten Züchterin H. Simon,
erheblich leiden würde.
9.2. Als gestrichene bzw. Nicht-Mitglieder entgehen uns auch die Rechte
und Vergünstigungen gemäss den besonderen Reglementen der Schweizerischen Kynologischen
Gesellschaft SKG (Art. 10 Abs. 1 der Statuten). Wir haben keinerlei Einfluss auf die
Ausgestaltung des Zuchtreglementes des PON-Clubs. Es sei daran erinnert, dass wir gemäss
Art. 1.4. des Reglementes über die Eintragung von Hunden in das Schweizerische
Hundestammbuch (ER-SHSB) alle vom zuständigen Rasseklub festgelegten Voraussetzungen
erfüllen müssen. Die Zuchtreglemente der Rasseklubs können über die Anforderungen der
SKG hinausgehen; einzige Grenze bildet Art. 1.8. ER-SHSB, wonach den Züchtern "nicht
durch ein Übermass an formellen Bestimmungen die Möglichkeit zu einer züchterischen
Entfaltung genommen wird". Ansonsten ist ein Rasseklub bei der Ausgestaltung seiner
Reglemente frei.
9.3. Als Nichtmitglieder haben wir damit keinerlei Mitspracherecht an
dem für uns im täglichen Leben und in der Züchtertätigkeit ausserordentlich wichtigen
Zuchtreglement des PON-Clubs. Wir müssen dieses unter allen Umständen einhalten, damit
wir züchten können und damit unsere Hunde von der SKG anerkannt werden.
Selbstverständlich liegen auch uns die hohen Zuchtziele und die gute Haltung der von uns
gezüchteten PONs sehr am Herzen. Ein Ausschluss wie auch eine Streichung hat aber unsere
völlige Abhängigkeit vom PON-Club zur Folge, welcher von heute auf morgen seine
Reglemente abändern kann. Ein Missbrauch dieses Machtmonopols der bedeutendsten
Züchterin verdient keinen Schutz.
B. Statutarische Grundlagen
10. Die SKG wahrt als Landesorganisation die kynologischen
Interessen in der Schweiz. "Ihre Aufgabe besteht in der Förderung des Rassehundes
und in der Vermittlung von Informationen und Wissen an ihre Mitglieder und Dritte
über das Wesen des Hundes und dessen Beziehung zum Menschen sowie der Zucht, Haltung,
Erziehung und Ausbildung von Hunden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen." (Art.
2 Abs. 1 und 2 SKG-Statuten).
11. Dieser Zweck, namentlich die Förderung des Rassehundes und die
Vermittlung von Informationen über Zucht, Haltung und Erziehung, ist beim PON-Hund in der
Schweiz solange nicht gewährleistet, als das Geschäftsgebaren des PON-Clubs auch von der
SKG toleriert wird.
12. Art. 5 Abs. 2 der SKG-Statuten geben dem Zentralvorstand der SKG
das Recht, wo es sich zur Förderung einer einzelnen Rasse empfiehlt, die Rasse aus einem
mehrere Rassen zusammenfassenden Klub auszuscheiden und einem anderen oder neu
anzuerkennenden Rasseklub zuzuweisen. Umgekehrt muss es auch möglich sein, "wo es
sich zur Förderung einer einzelnen Rasse empfiehlt", eine Hunderasse aus einem
bestimmten Klub auszuscheiden und einem mehrere Rassen zusammenfassenden Rasseklub
zuzuweisen. Es empfiehlt sich zur Förderung der Rassezucht des PONs dringend, geeignete
Massnahmen zu treffen.
13. Diese liegen nicht bloss in der Gutheissung unserer Anträge.
Vielmehr ist die Zentralvorstand ausdrücklich aufgefordert, von sich aus zu prüfen, den
PON-Club von der SKG auszuschliessen. Gründe dafür liegen ausreichend vor, und
die Erfahrungen der SKG mit dem genannten Club sind, wie aus den Briefen und
Entscheidungen der SKG hervorgeht, durchwegs negativ. Immer wieder hält sich die SKG
selber darüber auf, dass sie "sich nicht in das Klubgeschehen einmischen
könne" (Brief vom 18. Juni 1997), dass es nach seinen Erfahrungen "wenig Sinn
hätte" eine a.o. Generalversammlung einzuberufen, da kaum zum gewünschten Ergebnis
führend und da vorauszusehen ist, wie Beschlüsse herauskämen (Brief des
SKG-Präsidenten vom 28. Februar 1995), dass solange Frau H. Simon im Amt ist, in der
Führung und im Wirken des PON-Clubs keine wesentlichen Änderungen durchgesetzt werden
können und dass hier eine verhängnisvolle Monopolstellung des PON-Clubs vorliegt (Brief
im Namen des ZV SKG vom 2. Dezember 1993) und dass Diskriminierungen einer Gruppe von
PON-Besitzern innerhalb der SKG nicht mehr länger geduldet werden könne und dass Frau H.
Simon offensichtlich nicht gewillt ist, die Zucht von PON-Hunden in der Schweiz wirklich
zu fördern (Brief der SKG vom 21. November 1989).
14. Das Ankörungsrecht könnte dann ohne weiteres dem Verein
Ausländischer Hirtenhunde (KAH) übertragen werden, dem bekanntlich zahlreiche
PON-Besitzer bereits angehören.
15. Als weitere Variante stünde die Gründung eines eigenen Vereins
für PON-Hunde zur Verfügung, für welchen wir dann um die SKG-Anerkennung nachsuchen
würden. Doch erscheint uns der von uns vorgeschlagene Weg als wesentlich einfacher.
Bereits haben wir uns nach anderen Möglichkeiten der vereinfachten Ankörung umgehört
und könnten diesen Weg ohne weiteres beschreiten. Doch sind wir der Auffassung, dass
vorerst die SKG von sich aus einen Markstein in der Zuchtförderung setzen soll.
16. Wir haben schon seit Jahren wegen dieser misslichen Lage rund um
Frau H. Simon und dem von ihr gegängelten Vorstand des PON-Clubs sehr viel durchmachen
müssen. Wir haben zuerst den vereinsinternen Instanzenzug beschritten und die Mitglieder
vor der Versammlung orientiert. Wir haben, nachdem zwei von uns unter falschen Vorwänden
als Mitglieder gestrichen wurden, trotzdem ein Wiederaufnahmegesuch gestellt, um unsere
Kooperationsbereitschaft innerhalb des Vereins unter Beweis zu stellen. Die dritte unter
uns setzt sich gegen die ungerechtfertigte Streichung zur Wehr. Und alle haben wir damals
die ordentlichen Gerichte angerufen. Mehr kann von uns Züchterinnen und
PON-Liebhaberinnen nicht mehr verlangt werden. Wir sind deshalb auf den Schutz durch
die Schweizerische Kynologische Gesellschaft SKG dringend angewiesen. |