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Damit es an der Grenze keine Scherereien gibt... Myriam Holzner, BVET
Seit Juni letzten Jahres gilt ein umfassendes Importverbot für Hunde, die an Ohren oder Rute kupiert wurden. Noch immer gelangen indes in der Schweiz wohnende Leute mit kupierten Hunden, die sie wegen des Kupierverbots in der Schweiz im benachbarten Ausland erstanden haben, an die Grenze – welche ihr vierbeiniger Freund nicht passieren darf. Sorgen bereiten am Zoll auch Hunde und Katzen, die aus dem Urlaubsland mitgebracht werden und nicht über die nötige Tollwutimpfung verfügen oder sonstige Einfuhrbestimmungen nicht erfüllen. Das Kupieren von Ohren und Rute ist in der Schweiz aus Tierschutzgründen schon seit Jahren verboten. Denn für den Hund stellt das Kupieren einen schmerzhaften Eingriff dar, der ihm aus rein ästhetischen Gründen zugemutet wird. Darüber hinaus birgt das Kupieren der Ohren ein Risiko für Infektionen und spätere Komplikationen (z.B. Wucherungen). Mit dem Kürzen des Schwanzes bis auf einen kurzen Stummel wird dem Tier zudem ein wichtiges Kommunikationsorgan sowie eine wichtige Balancehilfe genommen. Aus diesen Erkenntnissen wurde das Kupierverbot für die Ohren 1981 und für die Rute 1997 in der Tierschutzgesetzgebung verankert. Gleichzeitig galt es, zu verhindern, dass kupierte Hunde nun einfach im Ausland erstanden werden oder Schweizer Hunde zum Kupieren ins Ausland gebracht werden. Deshalb wurde der Import kupierter Hunde verboten [1] – jedoch mit einer Ausnahme: Hunde, die älter als fünf Monate waren, konnten weiterhin eingeführt werden. Wer sich einen Hund erstehen will, so die Überlegung, kauft sich ein junges Tier von weniger als fünf Monaten. Mit der Zeit zeigte sich jedoch, dass die Käuferinnen und Käufer kupierter Hunde nun einfach länger warteten, bis sie ihren neuen Junghund in die Schweiz einführten – nämlich bis sie mehr als fünf Monate alt waren. Das Ziel, der Unsitte der kupierten Hunde in der Schweiz ein Ende zu setzen, wurde somit nicht erreicht. Kupierte Hunde müssen sich «ausweisen»Dies veranlasste den Bundesrat im vergangenen Jahr, die Alterslimite in der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) zu streichen – seit dem 1. Juni 2002 gilt deshalb ein umfassendes Importverbot für kupierte Hunde [2]. Wer mit einem kupierten Hund ins Ausland und wieder zurück reist, ist deshalb gut beraten, Papiere auf sich zu tragen, um am Zoll beweisen zu können, dass das Tier aus der Schweiz stammt bzw. entsprechend den damals geltenden Bestimmungen kupiert oder importiert wurde. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, wird der Hund an der Grenze zurückgewiesen und – auf Kosten des Besitzers – ins Herkunftsland zurückgeschickt. Hund und Katz als «Feriensouvenir»: Tollwutgefahr!Nicht nur kupierte Hunde bereiten am Zoll indes Probleme; auch Hunde und Katzen, die von Urlaubern im Ausland aufgegriffen oder gekauft wurden und nicht über die nötige Impfung verfügen, bereiten Schwierigkeiten. Die Tiere müssen nämlich über einen ausreichenden Impfschutz gegen Tollwut verfügen, d.h. vor mindestens 30 Tagen und maximal zwölf Monaten geimpft worden sein (tierärztliches Zeugnis), wobei man junge Tiere frühestens im Alter von drei Monaten impfen kann. Hunde zwischen dem 3. und 5. Lebensmonat können nicht ohne Bewilligung importiert werden. Stammt der Hund bzw. die Katze aus einem Land mit sog. «urbaner Tollwut», sind die Bedingungen noch einiges höher. Von urbaner Tollwut spricht man dort, wo Tollwutfälle nicht nur bei Wildtieren vorkommen («sylvatische Tollwut»), sondern zu einem wesentlichen Teil auch bei Haustieren oder zumindest bei Tieren, die mit Menschen in Kontakt kommen (z.B. Hunde, Stadtfüchse, Marder, Dachse, Bären, Waschbären usw.). Davon betroffen sind v.a. Länder des nördlichen Afrika, Asiens, Osteuropas sowie Südamerikas – eine detaillierte Liste der Länder, die frei von der urbanen Tollwut sind, ist beim Bundesamt für Veterinärwesen BVET erhältlich. Import aus Ländern mit urbaner Tollwut: nur mit Bewilligung!Hunde und Katzen aus Ländern mit urbaner Tollwut können nur mit einer Bewilligung des BVET eingeführt werden; ausserdem müssen sie mittels Mikrochip oder Tätowierung gekennzeichnet sein. Auch die Anforderungen betreffend Impfung gegen Tollwut sind einiges strenger: So muss bereits mindestens drei Monate vor der Einfuhr und mindestens 30 Tage nach der Impfung nachgewiesen werden, dass diese erfolgreich war, d.h. zu einer vorgeschriebenen Mindestmenge von Antikörpern gegen Tollwut geführt hat. Ein Jungtier aus einem Land mit urbaner Tollwut muss somit mindestens sieben Monate alt sein. Sehr häufig aber sind Touristinnen und Touristen schlecht oder gar nicht darüber informiert, wie es in ihrer Feriendestination um die Tollwut bestellt ist. Umso grösser ist dann der Katzenjammer an der Grenze, wenn das niedliche Kätzchen oder der schnuckelige Welpe nicht in die Schweiz mitgenommen werden kann, sondern vorerst für einige Zeit – auf eigene Kosten! – an der Grenze gelassen werden muss oder gar zurückgewiesen wird. Deshalb gilt für verantwortungsbewusste Reisende: Keine Tiere aus dem Ferienland mitnehmen – oder nur nach vorgängiger Abklärung beim BVET! Myriam Holzner ist Mediensprecherin des BVET. Bundesamt für
Veterinärwesen |
| Gesetzliche Grundlage: Verordnung über die Art. 25 Einfuhrbewilligung
Art. 27 Grenztierärztliche Untersuchung
Art. 29 Quarantäne und amtstierärztliche Überwachung
Art. 30 Haushunde und Hauskatzen
Art. 78
Informationen zum Thema im Internet EDAV: Merkblatt «Einfuhr von Hunden und Katzen: Einreisebestimmungen für Hunde und Katzen: Liste der Länder, die frei sind von urbaner Tollwut: Einfuhrbedingungen für Hunde und Katzen [1] in der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) – siehe Kasten [2] Ausgenommen vom Importverbot für kupierte Hunde sind lediglich Hunde, die zusammen mit ihren Eigentümern in die Schweiz umziehen, oder Hunde ausländischer Halter, die die Schweiz für kurze Zeit besuchen (z.B. Ferienaufenthalt). |