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Schweizer Tierschutzverordnung (TSchV)
Änderung vom 14. Mai 1997
I 4 Tierkliniken sind tierärztlich geleitete Betriebe, in denen kranke oder verletzte Tiere stationär behandelt werden.
Art. 16a Haltung
der Kälber 2 Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten müssen in Gruppenhaltungssystemen gehalten werden. Ausgenommen sind Kälber, die in Hütten mit dauerndem Zugang zu einem Gehege im Freien gehalten werden. 3 Einzeln gehaltene Kälber müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.
Art. 17 Liegebereich
2 Für übriges Rindvieh muss bei Neu- und Umbauten ein Liegebereich eingerichtet werden, der mit ausreichender und geeigneter Einstreu oder einem weichen, verformbaren Material versehen ist.
Art. 18 Anbindehaltung
Art. 21 Stallböden
und Liegeflächen 2 Für Schweine in Gruppenhaltung muss bei Neu- und Umbauten ein Liegebereich auf nichtperforiertem Boden eingerichtet werden.
Art. 22 Abs. 2 und 3
3 Schweinedürfen nicht angebunden gehalten werden.
Art. 22a Gruppenhaltung
2 Bei Systemen mit Fressliegeboxen müssen die Gänge so breit sein, dass sich die Tiere ungehindert drehen und einander ausweichen können.
Art. 23 Abferkelbuchten
2 Einige Tage vor dem Abferkeln ist ausreichend Langstroh oder zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben.
Art. 34 Umgang
mit Hunden 2 Hilfsmittel dürfen nicht derart verwendet werden, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in schwere Angst versetzt wird. 3 Der Einsatz von Geräten, die elektrisieren oder akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, ist verboten; ausgenommen sind Dressurpfeifen und der fachgerechte Einsatz von Umzäunungssystemen.
4 Auf Gesuch hin kann die kantonale
Behörde Personen, die sich über die notwendigen Fähigkeiten
ausweisen, die Verwendung von Geräten nach Absatz 3 ausnahmsweise
zu therapeutischen Zwecken bewilligen.
3a. Tierheime und Heimtiere
2 Als Heimtiere gelten Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder die für eine solche Verwendung vorgesehen sind.
Art. 34b 1 Wer ein Tierheim betreibt oder zu betreiben beabsichtigt, muss dies der kantonalen Behörde melden. 2 Wer gewerbsmässig die Zucht oder die Haltung von Heimtieren betreibt oder zu betreiben beabsichtigt, muss dies der kantonalen Behörde melden.
3 Anzugeben sind:
Art. 45Bewilligungspflicht
2 Für den Viehhandel nach Artikel 34 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951) gilt das Viehhandelspatent als Bewilligung. Für den Viehhandel nach Artikel 34 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung ist keine Bewilligung nötig.
Art. 51a Altersgrenze
für Käufer von Tieren
Art. 52 Abs. 2 und 3
3 Der Empfänger muss mit dem Transporteur die Tiere unverzüglich ausladen; er muss sie, soweit nötig, unterbringen, tränken, füttern und pflegen, wobei er der vorangegangenen Belastung Rechnung trägt. Wildtiere sind schonend an die neue Umgebung zu gewöhnen.
Art. 53 Auswahl,
Vorbereitung und Betreuung der Tiere 2 Die Tiere sind in geeigneter Weise für den Transport vorzubereiten und, soweit nötig, vor dem Transport zu tränken und zu füttern. 3 Die Tiere müssen während des Transports von fachkundigem oder ausreichend instruiertem Personal begleitet und von diesem, soweit nötig, getränkt und gefüttert werden. Betreuendes Personal ist nicht notwendig, wenn der Absender oder der Empfänger sichergestellt hat, dass den Tieren, soweit nötig, während des gesamten Transports oder bei Zwischenhalten Wasser und Futter zur Verfügung gestellt wird und sie gepflegt werden. 4 Milchvieh in Laktation ist zweimal täglich zu melken. 5 Die Tiere müssen, soweit nötig, nach Art, Alter und Geschlecht getrennt in verschiedenen Abteilen oder Behältern transportiert werden. Tiere, die sich nicht vertragen, sind getrennt zu halten. 6 Einhufer und Klauentiere, die nicht in Behältern befördert werden, müssen über gleitsichere Rampen ein- und ausgeladen werden. Die Rampen dürfen nicht zu steil und die Spalten nicht so weit sein, dass die Tiere sich verletzen können. Die Rampen müssen mit einem der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepassten Seitenschutz versehen sein, ausser wenn die Tiere von Hand geführt werden und die Höhe der Ladebrücke 50 cm nicht übersteigt. 7 Pferde, ausgenommen nicht angewöhnte Jungtiere, müssen während des Transports ein Halfter tragen. Strickhalfter sind verboten. Werden die Pferde in Gruppen und nicht angebunden transportiert, sind die Eisen an den Hinterhufen zu entfernen. 8 Stiere, die mehr als 18 Monate alt sind, müssen einen Nasenring tragen. Rindvieh darf nicht an den Hörnern oder am Nasenring und nicht mit Schnüren angebunden werden. 9 Nur fachkundige oder ausreichend instruierte Personen dürfen Tiere führen, treiben oder ein- und ausladen. Sie müssen dabei die Tiere schonend behandeln. 10 Die Fahrweise ist den Tieren anzupassen. Bahnwagen sind beim Zusammenstellen der Züge möglichst wenig zu verschieben. 11 Laderäume und Transportbehälter sind vor dem Transport gründlich zu reinigen.
Art. 54 Abs. 1 Bst. c, e, g, und
h sowie 3 e. Die Tiere müssen genügend Platz haben. Den Nutztieren müssen die in Anhang 4 aufgeführten Mindestladeflächen zur Verfügung stehen. Den je nach Art unterschiedlichen Bedürfnissen, den klimatischen Verhältnissen und namentlich dem Schurzustand ist Rechnung zu tragen. Wenn die Ladeflächen gross sind oder die Tiere mehr als das Doppelte der Mindestladefläche nach Anhang 4 zur Verfügung haben, müssen Trennwände eingesetzt werden. g. Auf den Fahrzeugen, die für die in Anhang 4 aufgeführten Nutztiere gewerbsmässig verwendet werden, muss die für die Tiere verfügbare Ladefläche in m2, gegebenenfalls pro Stockwerk, von aussen deutlich sichtbar angegeben sein. Ausserdem muss im Fahrzeug eine Kopie des Anhangs 4 mitgeführt werden. h. An gewerbsmässig für den Tiertransport verwendeten Fahrzeugen muss vorne und hinten die Aufschrift "Lebende Tiere" gut sichtbar angebracht sein. 3 Transportmittel dürfen bei längeren Transportunterbrüchen nur dann als Aufenthaltsort dienen, wenn die Tiere jeweils über die in den Anhängen aufgeführten Mindestflächen für die Haltung verfügen, jederzeit Zugang zu Wasser oder nötigenfalls zu Milch haben und in den für die Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden. Ausserdem müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sein.
Art. 55 Abs. 1 Bst. f
f. so gebaut sein, dass die Tiere beobachtet und, soweit nötig, betreut werden können; Behälter für länger dauernde Transporte müssen mit Einrichtungen zum Tränken und Füttern ausgerüstet sein, die bedient werden können, ohne dass die Tiere zu entweichen vermögen.
Art. 57
7. Kapitel: Tierversuche
1. Abschnitt: Versuchstiere
1a. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung
des Fachpersonals 1 Fachleute, unter deren Leitung Tierversuche durchgeführt werden, müssen: a. über eine abgeschlossene Hochschulbildung, in der Regel der Fachrichtungen Biologie, Veterinär- oder Humanmedizin, oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen; b. eine spezielle Ausbildung absolvieren, welche Kenntnisse über den Tierschutz, die Eigenschaften, Bedürfnisse und Krankheiten der Versuchstiere sowie deren Einsatz in Tierversuchen vermittelt; c. über eine dreijährige praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Tierversuche verfügen; d. die fachgerechte Betreuung der Versuchstiere sicherstellen können. 2 Personen, die unter der Leitung von Fachleuten nach Absatz 1 Tierversuche durchführen, müssen eine spezielle Ausbildung absolvieren, welche die notwendigen Fachkenntnisse und die praktische Ausbildung für die Durchführung von Tierversuchen vermittelt. 3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen nehmen periodisch an Weiterbildungsveranstaltungen teil, um ihre Kenntnisse über Tierversuche auf den aktuellen Stand zu bringen. Sie erbringen gegenüber der kantonalen Behörde den Nachweis ihrer Weiterbildung. 4 Die Betriebe, die Tierversuche durchführen, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachvereinigungen Kurse für die spezielle Ausbildung sowie Weiterbildungsveranstaltungen.
Art. 59e Inhalt
der Aus- und Weiterbildung Art. 59f Kontrolle der Aus- und Weiterbildung 1Die kantonale Behörde: a. prüft im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für Tierversuche die Befähigung der Versuchsleiter und der Personen, die Tierversuche durchführen; b. kann einen Versuchsleiter oder eine Person, die Tierversuche durchführt, von einem Teil der speziellen Ausbildung und der Weiterbildungsveranstaltungen dispensieren, wenn eine ausreichende Spezialausbildung nachgewiesen werden kann; c. kann in begründeten Fällen einem Versuchsleiter oder einer Person, die Tierversuche durchführt, vorschreiben, sich in einem bestimmten Bereich auszubilden; d. kann für einen Versuchsleiter eine kürzere Dauer der praktischen Erfahrung anerkennen, wenn eine ausreichende Spezialausbildung nachgewiesen werden kann. 2Gleichwertige ausländische Ausbildungen, Weiterbildungs- und Spezialkurse werden von der kantonalen Behörde anerkannt. Art. 61 Abs. 1 1Ein Tierversuch nach Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes darf bewilligt werden, wenn insbesondere: a. mit dem Tierversuch ein Zweck nach Artikel 14 des Gesetzes angestrebt wird; b. die Methode in Übereinstimmung steht mit Artikel 16 des Gesetzes; c. die Methode unter Berücksichtigung des neuesten Standes der Kenntnisse dazu geeignet ist, das Versuchsziel zu erreichen; d. die vorgesehene Tierart nicht durch eine auf niedrigerer Entwicklungsstufe stehende ersetzt werden kann; e. die kleinste notwendige Anzahl Tiere eingesetzt wird, wobei die zweckmässigsten Verfahren zur Auswertung der Versuchsergebnisse zu berücksichtigen sind; f. die Anforderungen an die Tierhaltung erfüllt sind; g. die Anforderungen über die Herkunft der Tiere erfüllt sind; h. der Versuchsleiter und die Personen, die die Versuche durchführen, die Anforderungen bezüglich Aus- und Weiterbildung nach Abschnitt 1a erfüllen.
Art. 61a Abs. 2
7a. Kapitel: Schlachten von Tieren
Art. 64c Anlieferung
2 In Betrieben, in denen während der Anlieferungszeiten in der Regel kein Fleischkontrolleur anwesend ist, erfolgen die Untersuchung und die Kontrolle nach Absatz 1 durch eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Person. 3 Beim Geflügel kann die Untersuchung nach Absatz 1 im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden. 4 Die mit der Untersuchung und Kontrolle nach den Absätzen 1 und 2 betrauten Personen melden Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung der kantonalen Behörde. 5 Können die Tiere nach ihrer Ankunft in der Schlachtanlage nicht ohne Verzug ausgeladen werden, sind die Fahrzeuge bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ausreichend zu belüften. 6 Nicht gehfähige Tiere müssen an Ort und Stelle betäubt und entblutet werden.
Art. 64d Unterbringung
2 Die Tiere, die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind auf einer ausreichend grossen Fläche und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen sowie zu tränken. 3 Die Tiere, die erst nach mehreren Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind nach den in Anhang 1 aufgeführten Mindestanforderungen und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen sowie zu tränken und gegebenenfalls zu füttern. 4 Tiere, die sich auf Grund der Art oder des Geschlechts, des Alters oder der Herkunft nicht vertragen, müssen getrennt gehalten werden. 5 Tiere in Laktation müssen grundsätzlich am Tag der Anlieferung geschlachtet werden, ansonsten sind sie zu melken. 6 Werden zur Schlachtung bestimmte Tiere über Nacht in der Schlachtanlage gehalten, muss ihr Befinden und Gesundheitszustand abends und morgens von einer vom Schlachtbetrieb bezeichneten Person überprüft werden.
Art. 64eTreiben
2 Der Einsatz von Elektrotreibern ist auf das absolut Notwendige zu beschränken. 3 Treibgänge müssen ein schonendes Treiben der Tiere ermöglichen, gleitsichere Böden aufweisen und geeignet ausgeleuchtet sein. Sie dürfen keine keilförmigen Verengungen und keine Teile aufweisen, an denen sich die Tiere verletzen können. 4 Einzeltreibgänge müssen so eingerichtet sein, dass die Tiere nicht auf andere aufspringen können und dass sie gegebenenfalls seitlich befreit werden können. 5 Einzeltreibgänge müssen möglichst kurz und gerade sein und dürfen in der Laufrichtung kein Gefälle aufweisen.
Art. 64fBetäubungsverfahren
a. Tiere der Pferdegattung:
b. Tiere der Rindergattung:
c. Schweine:
d. Schafe und Ziegen: - Bolzen- oder
Kugelschuss ins Gehirn,
e. Kaninchen:
f. Geflügel: 2 Das Bundesamt kann nach Absprache mit der kantonalen Behörde weitere oder modifizierte Betäubungsverfahren bewilligen. Die Bewilligung wird befristet und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Art. 64g Betäubung
2 Der Einsatz von Förderanlagen darf nicht zu vermeidbaren Schmerzen oder Verletzungen führen. 3 Geflügel muss bei der Schlachtung vor dem Blutentzug betäubt werden, ausgenommen beim Dekapitieren und beim rituellen Schlachten.
Art. 64h Entblutung
2 Verzögert sich die Entblutung betäubter Tiere, so ist das Betäuben weiterer Tiere unverzüglich einzustellen.
Art. 64i Ausführungsvorschriften
der Kantone
2 Der Aufwand für die amtliche
Überwachung des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung im Rahmen
des Schlachtens ist gebührenfrei. 8. Kapitel: Ausnahmen von der Pflicht zur Schmerzausschaltung
Art. 65 Abs. 1 und 2 Bst. a
2 Fachkundige Personen dürfen folgende
Eingriffe ohne Schmerzausschaltung vornehmen:
Art. 66 Abs. 1 Bst. h - l h. das Coupieren der Rute und operative Eingriffe zur Erzeugung von Kippohren bei Hunden; i. das Anpreisen, Verkaufen oder Ausstellen von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten, sofern diese den Eingriff unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen erlitten haben oder eingeführt worden sind; k. das Vornehmen von operativen Eingriffen zur Erleichterung der Haltung von Heimtieren, wie Krallen- und Zahnresektion. Ausgenommen sind das Entfernen der Afterkrallen bei Hunden und die Eingriffe zur Verhütung der Fortpflanzung;
l. das Einsetzen von Hilfsmitteln bei
Zehnfusskrebsen (Decapoda) unter Verletzung von deren Weichteilen,
um die Tiere in ihrer Bewegung einzuschränken. 2. Abschnitt: Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 72 Ziff. 6 und 7
Art. 78 Abs. 1 und 3 1 Die Ausfuhr von Tieren zur Vornahme von verbotenen Handlungen nach den Artikeln 20 Absatz 1 und 22 Absatz 2 Buchstabe g des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 und Artikel 66 Absatz 1 Buchstaben d und h der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 19812) (Schlachten ohne Betäubung, Amputieren der Krallen von Katzen und anderen Feliden, Coupieren von Hundeohren und -ruten, Zerstören der Stimmorgane, Kürzen der Schwanzrübe bei Pferden oder des Schwanzes bei Tieren der Rindergattung, Erzeugung von Kippohren bei Hunden) ist verboten. 3 Die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten ist verboten, wenn die Tiere weniger als fünf Monate alt sind. Vom Einfuhrverbot ausgenommen sind junge Hunde ausländischer Halter, die für Ferien oder andere Kurzaufenthalte vorübergehend in die Schweiz kommen, sowie Einfuhren als Umzugsgut.
Art. 80 Abs. 2
7. Die Eidgenössische Fleischschauverordnung vom 11. Oktober 19572) wird aufgehoben.
Art. ;73 Abs. 1, 2 und 3, 74 Abs.
1 und 75
Art. 76 Abs. 1 und 3
3 Die zusätzlichen Ausbildungsanforderungen nach Artikel 59d Absatz 1 Buchstabe b an Versuchsleiter und Absatz 2 an Personen, die Tierversuche durchführen, gelten nur für die Personen, die am 1. Juli 1999 diese Funktion noch nicht ausüben.
Art. 76a
Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Oktober 1991, Abs. 2 und 3 2 Für die Anpassung von Kaninchenkäfigen, die am 31. Dezember 1991 die Anforderungen gemäss unten aufgeführter Tabelle erfüllen, gilt eine Übergangsfrist von zehn Jahren.
Tierart 3 Aufgehoben II 1 Der Anhang 1 (Tabellen 11 und 12) erhält die Änderungen gemäss Beilage. 2 Die Verordnung erhält den neuen Anhang 4 gemäss Beilage. III
Übergangsbestimmungen
a. Tierheime (Art. 34b Abs. 1); b. gewerbsmässige Heimtierzuchten und -haltungen (Art. 34b Abs. 2). 2 Bis Ende Juni 1998 sind auf den am 1. Juli 1997 bestehenden, gewerbsmässig für den Tiertransport verwendeten Fahrzeugen die Ladefläche in m2anzugeben (Art. 54 Abs. 1 Bst. g) sowie die Aufschrift "Lebende Tiere" anzubringen (Art. 54 Abs. 1 Bst. h).
3 Für die am 1. Juli 1997 bestehenden
Tierhaltungen gilt eine Übergangsfrist bis Ende Juni 1999
betreffend: b. Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 21 (Haltung von bis zu zwei Wochen alten Kälbern in Einzelboxen mit einer Breite von 70 cm).
4 Für die am 1. Juli 1997 bestehenden
Tierhaltungen gilt eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2002
betreffend: b. Artikel 16a Absatz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 11 Ziffern 11, 12 und 22 (Gruppenhaltung von Kälbern); c. Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 32 (eingestreuter Liegebereich für Kälber und Zuchtstiere); d. Artikel 22 Absatz 3 (Verbot des Anbindens von Sauen); angebundenen Tieren ist während der Galtzeit täglich Auslauf ausserhalb des Standplatzes zu gewähren, ausgenommen während der ersten zehn Tage.
5 Für die am 1. Juli 1997 bestehenden
Tierhaltungen gilt eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2007
betreffend: b. Artikel 22a Absatz 2 (Laufgangbreite); c. Artikel 23 Absatz 1 (Kastenstände, die nicht geöffnet werden können, in Abferkelbuchten); Abferkelbuchten mit Kastenstand müssen so gestaltet sein, dass die Ferkel auf beiden Seiten der Muttersau ausgestreckt liegen und saugen können. IV 1 Diese Änderung tritt mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Artikel am 1. Juli 1997 in Kraft. 2 Die Artikel 59d und 59f (Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals im Bereich Tierversuche) treten am 1. Juli 1999 in Kraft. 14. Mai 1997 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Der Bundeskanzler:
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