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Das Zuchtwesens im Pon Club der SKG

Das Zuchtwesens im Pon Club der SKG

Hintergründe des Zuchtwesens im Pon Club der SKG

(Über den Autor und Beilagen liegen keine Angaben vor)

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Beatrice Brack

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8106 Adlikon

Annemarie Riesen

Hintere Statt

3556 Trub

Cournillens, Adlikon, Trub, im Frühling 1999

Hintergründe über das Zuchtwesen im Polski Owczarek Nizinny Club der Schweiz (PON-Club), 8525 Niederneunforn

Als Züchterinnen und Halterinnen von PON-Hunden (Polski Owczarek Nizinny) müssen wir zum Schutz der Hunderasse PON die Hintergründe über das Zuchtwesen im – einzigen – PON-Club der Schweiz wie folgt ausleuchten:

Seit Jahren beschäftigen zahllose unerfreuliche und zuchtschädigende Begebenheiten rund um den Polski Owczarek Nizinny Club der Schweiz, pA. H. Simon, 8525 Niederneunforn, die Geschäftsstelle, den Zentralvorstand und verschiedene andere Gremien der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft SKG.

Das zuchtfeindliche und eigensinnige Gebaren dieses Vereins und ihrer jetzigen Präsidentin hat schon innerhalb gewisser SKG-Sektionen Konsequenzen. So sind im Klub ausländischer Hirtenhunde (KAH) – nicht zuletzt wegen der innovations- und züchtungsfeindlichen Politik des PON-Clubs – sehr viele Halterinnen und Halter von PON-Hunden vertreten: Nach der KAH-Mitglieder-Liste 1998 sind dort 52 Bergamasker und 24 Puli vertreten, und an dritter Stelle, mit 22 Hunden, der PON. Die restlichen Tierhalter verteilen sich auf die übrigen Rassen ausländischer Hirtenhunde wie Kuvasz, Schapendoes, Komondor, Maremmano, Pumi und andere.

Im KAH sind nicht weniger als drei Züchterinnen, jeweils mit unter sich verschiedenen Blutlinien von PONs, vereinigt, nämlich neben Frau B. Brack (belgisch und französisch) und Frau E. Gerber (polnisch und deutsch) auch Frau Sibylle Siegele (deutsch), Fals 99g, A-6591 Grins/Tirol. Im Gegensatz dazu tritt – unseres Wissens – im eigentlichen PON-Club einzig und allein die Präsidentin, Frau H. Simon, als langjährige Züchterin auf. Sie hat derzeit u.W. bloss eine einzige Zuchthündin. Im letzten Jahr trat auch die damalige Zuchtwartin des PON-Clubs auf, allerdings mit einem einzigen Wurf unter dem Zwingernamen «Kesselismühle». Und der Wurf stammt erst noch von der Schwester der Hündin der Präsidentin. Bekanntermassen sind im PON-Club mit grossem Schwergewicht Hunde mit dem Zwingernamen «Tak z Murkat» vertreten. Somit ist im PON-Club eine Vielfalt der Blutlinien verunmöglicht, und der Gen-Pool wird so sehr klein gehalten!

Demgegenüber stehen wir drei: Erika Gerber-Bühlmann züchtet PONs seit 1989 unter dem Zuchtnamen «Elevage du MON-BIJOU» mit dem Goldenen Gütezeichen der SKG und hat zwei aktive Zuchthündinnen, und Beatrice Brack züchtet seit 1994 unter dem Zuchtnamen «PON-von Regensdorf». Beide Damen sind Mitglieder des Klubs Ausländischer Hirtenhunde, wie aus dem neuesten Inserat im Schweizer Hundemagazin Mai/ Juni 1998, S. 59, hervorgeht (Beilage 3). Frau Annemarie Riesen hat zwei Hündinnen, mit denen sie derzeit eine aktive Zucht aufbauen möchte.

Das Problem des zu kleinen Gen-Pools im PON-Club ist auch von Dr.med.vet. D. Gerber-Mattli und Y. Jaussi, Langnau/BE erkannt worden: Mit Brief an die Präsidentin des PON-Clubs vom 4. Juli 1997 im Zusammenhang mit ihren Schikanen von Frau A. Riesen halten sie fest:

«Es erscheint uns fraglich, ob es dem Wohl der Rasse, die Sie betreuen, gedient ist, wenn Sie mit allen Mitteln versuchen, neue Züchter zu verhindern. Eine Rasse mit einer so kleinen Zuchtbasis wie die PON (95 3 Würfe mit insgesamt 13 Welpen; davon 12 Halbgeschwister. 96 2 Würfe mit insgesamt 3 Welpen), wäre darauf angewiesen, den Genpool mit Importen zu vergrössern um die genetische Vielfalt der Hunde und somit ihre Vitalität zu erhalten.» (Beilage 4: Brief Kleintierpraxis am Sonnweg vom 4. Juli 1997).

Der Eindruck der Zuchterschwerung wird verstärkt, wenn man sich näher mit dem Zuchtgeschehen des PONs in der Schweiz während der Jahren 1972 – 1995 auseinandersetzt. Aufgrund der Angaben im Schweizer Hundestammbuch hat Frau E. Gerber-Bühlmann die nachstehenden statistischen Angaben zusammengetragen, welche den verkümmerten Gen-Pool belegen (Beilage 5: Zuchtgeschehen des PON 1972 – 1995, erarbeitet von E. Gerber-Bühlmann; vgl. neuestens auch Hunde 12/1998).

Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild: Von den in der Berichtsjahren 82 importierten PONs sind 12 zur Zucht eingesetzt worden und haben 23 mal geworfen. Zwischen 1980 und 1995 sind 119 PON-Welpen in der Schweiz gezüchtet und eingetragen worden, und davon sind bloss 7 Hunde zur Zucht in der Schweiz eingesetzt worden, und zwar 15 mal erfolgreich. In der gleichen Berichtsperiode waren gesamthaft 7 Züchterinnen und Züchter in der Schweiz aktiv, nämlich eine Züchterin mit 65 Welpen in 15 Würfen (Zwingername: Tak z Murkat), eine Züchterin mit 24 Welpen aus 5 Würfen (Zwingername: du Mon-Bijou) und eine Zucht mit 17 Welpen aus drei Würfen (Zwingername: v. Basler-Lümmeli; die Zucht ist infolge Auswanderung 1992 eingestellt worden). Auf je einen Wurf brachte es die Zucht von B. Brack (Zwingername: v. Regensdorf, 1994 mit drei Welpen) und drei andere Zwinger.

Der PON, das ergibt sich aus den Statistiken, bedarf dringend der Blutauffrischung! Die beiden massgebenden Züchterinnen haben zusammenzuarbeiten und alles daran zu setzen, das Zuchtwesen durch Förderung der neuen Züchterinnen zu unterstützen, also Frau B. Brack und Frau A. Riesen! Statt dessen hat die Züchterin H. Simon in ihrer Funktion als PON-Club-Präsidentin oder als Vorstandsmitglied diejenigen Personen, welche gezüchtet haben oder züchten wollen, mit Hilfe des von ihr dominierten und von ihr PON-Hunde bezogenen Vorstandes und der Mitgliederversammlung hinausgeekelt bzw. von der Mitgliederliste streichen lassen. Auch wurde das Zuchtreglement des PON-Clubs regelmässig unter dem Vorwand der Hebung des Zuchtstandards abgeändert mit dem Ziel, unliebsame Züchterinnen von ihrer Tätigkeit abzuhalten und auf protektionistische Weise die Zucht der Vereinspräsidentin zu schützen.

Die Präsidentin des PON-Clubs hat sich auch verschiedener Verstösse schuldig gemacht, welche sich sehr nachteilig auf das gesamte Zuchtwesen von PONs in der Schweiz ausgewirkt hat. Im Sinne einer bloss summarischen Übersicht seien diejenigen Vorfälle aufgegriffen, welche bereits die Schweizerische Kynologische Gesellschaft SKG beschäftigt haben:

Nichtaufnahme «Zwinger v. Basler-Lümmeli» in Club 1989

Unter dem Zwingernamen «v. Basler-Lümmeli» während den Jahren 1987 – 1992 aus drei Würfen insgesamt 17 Welpen gezüchtet. Es handelte sich um die zahlenmässig drittwichtigste Zucht von PONs in der Schweiz, wie aus den eingereichten statistischen Unterlagen hervorgeht. Die damaligen Züchter waren gezwungen, mit Brief vom 18. Mai 1989 an den Zentralvorstand der SKG mit dem Anliegen zu gelangen, dass weder sie selber noch die Käuferinnen und Käufer ihrer «Lümmeli-PONs» in den PON-Club aufgenommen werden (Beilage 6). Alle Anträge auf Aufnahme wurden rigoros abgelehnt. Aus derselben Eingabe wird die Motivation der «Lümmeli-Züchter» zum Vereinsbeitritt hervor:

«Leider kann man, wie Sie wissen, die Rasse betreffs Standardänderung etc. nur fördern, d.h. man hat nur Mitspracherecht, wenn man ein Rasseclub ist. Dies ist auch der Grund, weshalb wir in den CH-PON-Club beitreten wollen. Ohne jemandem etwas zu unterstellen, geht in der Zwischenzeit ganz klar hervor, dass die ‘Lümmelikäufer’ und die Personen, welche über die Vermittlung von Frau H. einen PON erwerben, etc., keine Möglichkeit erhalten, in den CH-PON-Club aufgenommen zu werden».

Und weiter:

«Es geht hier nun um 15 PON’s und deren Besitzer. 3 weitere PON’s d.h. deren Besitzer, sind nicht mehr interessiert, da ihnen die ganze Angelegenheit zuwider wurde. Man kann es ihnen sicher nicht verdenken. … Aus den obgenannten 15 PON’s und Besitzer, werden sich zwei, ev. drei Züchter herauskristallisieren. Für diese neuen Züchter, wie auch für uns bedeutet dies, dass wir sämtlich damit verbundenen Kosten doppel zu tragen haben, wie bis anhin, da Nichtmitglieder. Ist dieses Vorgehen mit unserer Rechtsprechung (ZGB) zu vereinbaren, dass eine solche Kreditschädigung durch einen, der SKG unterstellten Rasseclub zu verantworten ist? Auch würde uns interessieren, was die Verantwortlichen des Zuchtausschusses über solche Machenschaften eines Clubs (Finanzen ct. Rasseförderung) denken. Wir erhoffen nun vom ZV der SKG eine ganz klare Antwort, wie es für uns, betreffs Mitgliedschaft im CH-PON-Club, weitergehen soll, zumal unser Problem für den ZV nicht mehr ‘ganz neu’ ist.»

Mit kaum zu überbietender Deutlichkeit hat sich die Schweizerische Kynologische Gesellschaft, vertreten durch Herrn H. Müller und Frau E. Walliser, mit Brief vom 21. November 1989 an die Präsidentin des PON-Clubs gewandt. Darin heisst es:

«Aufgrund mehrerer diesbezüglicher Beschwerden befasste sich der Zentralvorstand der SKG bereits mehrmals mit dieser Angelegenheit und er ist unmissverständlich der Auffassung, dass eine solche Diskriminierung einer Gruppe von PON-Besitzern innerhalb der SKG nicht mehr länger geduldet werden kann. Durch diese Haltung Ihrer Clubleitung ist offensichtlich, dass Sie nicht gewillt sind, die Zucht von PON-Hunden in der Schweiz wirklich zu fördern (Art. 5 der Statuten). Bereits anlässlich einer Aussprache mit Frau H. Simon am 17.02.1989 haben wir auf diese Missstände in Ihrem Rasseklub hingewiesen und, im Falle deren Fortdauer, Massnahmen des Zentralvorstandes angekündigt. Da sich Ihre Einstellung und Handlungsweise im Laufe dieses Jahres keineswegs geändert haben, geben wir Ihnen zur Behandlung der bereits abgelehnten und noch hängigen Beitrittsgesuche eine letzte Frist bis Ende 1989. Wir verlangen von Ihnen, dass diese Gesuche nun sofort entweder neu behandelt oder umgehend bearbeitet und die Neumitglieder in unseren Publikationsorganen ausgeschrieben werden. Dabei weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass alle Interessenten, gegen die nicht wirklich gravierende Vorbehalte im Sinne der Club- oder Verbandsstatuten geltend gemacht werden können, in den PON Club aufgenommen werden müssen. Im Falle von Nichtaufnahmen wollen wir zudem Ihre stichhaltigen Ablehnungsgründe erfahren, selbst dann, wenn Ihre Statuten eine Ablehnung von Beitrittsgesuchen ohne Begründung vorsieht. …

Wir erwarten von Ihnen bis am 31. Dezember 1989 die Bestätigung des Vollzugs unserer Forderungen, andernfalls wir unfehlbar gezwungen sind, gemäss Art. 7 unserer Verbandssatuten vorzugehen.» (Beilage 7).

Das Traktandum wurde vom PON-Club erst am 17. März 1990 behandelt.

Rekurs gegen zuchthinderndes Zuchtreglement des Clubs 1990

Mit Eingabe vom 3. Mai 1990 reichte Frau Sonja K. als Züchterin unter dem Zuchtnamen «Basler-Lümmeli» Rekurs bei der Präsidentin des Zuchtausschusses des SKG ein (Beilage 8). Aus dieser Eingabe geht hervor, dass der ZV der SKG beschlossen hat, dass die Antragsteller bis Ende 1989 vom PON-Club hätten aufgenommen werden müssen. Doch hat sich der PON-Club offensichtlich um diesen ZV-Beschluss einen Deut geschert und es darauf ankommen lassen. Dies hat dann die damalige Präsidentin des SKG-Zuchtausschusses und Herrn Müller genötigt, an der GV der PON-Clubs gegen diese Hinhaltetaktik zu intervenieren. Von den vielen Antragstellern sind offenbar nur deren acht im Fachorgan ausgeschrieben worden.

Doch habe der PON-Club, im Wissen, dass sich unter diesen acht zwei angehende Züchter befinden, noch schnell vorher eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen und das neue Zuchtreglement abgesegnet, welches die Arbeit der angehenden Züchter ganz massiv behindert hätte. Daraus geht hervor, mit welchen Tricks der PON-Club die Zucht zu verhindern suchte und wie er sich bereits vor neun Jahren um den Zentralvorstand der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft SKG in erschreckendem Masse foutiert hat.

Im detaillierten Rekurs gegen noch schnell abgesegnete Zuchtreglement macht die Züchterin Sonja K. unter Hinweis auf konkrete Beispiele zusammenfassend geltend:

«Es gibt keine 100% perfekten Rassehunde. Aber nach der neuen Zuchtbestimmung ist eine Förderung der Rasse PON nicht mehr möglich. Eine Zucht undenkbar!

Aberkennung von französischen Röntgenaufnahmen

Mit Brief vom 11. November 1991 des PON-Clubs an Frau E. Gerber legt ihr der Verein dar, der Vorstand könne das in Frankreich verfertigte HD-Zeugnis eines Rüden nicht anerkennen (Beilage 9). Auf Intervention des AA Zuchtfragen und SHSB an Prof.Dr. W. Brass, dem Präsidenten der wissenschaftlichen Kommission der FCI, in Hannover vom 20. Dezember 1991 (Beilage 10) hält dieser deutlich fest, dass HD-Zeugnisse nicht nur von Frankreich, sondern auch von Belgien, Holland, Luxemburg und Skandinavien bedenkenlos zu akzeptieren sind (Beilage 11). Damit hat der PON-Club der Züchterin einmal mehr die Zucht zu erschweren gesucht, diesmal vergeblich.

Zuchthindernde Vereinsführung und SKG-Intervention 1992

Mit Beschwerde vom 23. Januar 1992 rügte die Züchterin E. Gerber-Bühlmann bei der SKG die diktatorische und die Zucht durch andere erschwerende Vereinsführung durch Frau H. Simon des PON-Clubs (Beilage 12). Namentlich war es den an der Generalversammlung Teilnehmenden nicht möglich, vor der Sitzung Einblick in das geplante Zuchtreglement zu nehmen und an der Versammlung darüber zu diskutieren.

Am 27. August 1992 findet in Egerkingen unter der Leitung von Frau E. Walliser und im Beisein von Frau R. Binder als weiterer SKG-Verantwortlichen eine viereinhalb stündige Sitzung mit einer PON-Club-Vorstandsdelegation und der Züchterin E. Gerber im Beisein von Herrn W. Brack statt. Dabei haben die SKG-Vertreter unter Hinweis auf die seit Jahren herrschenden Spannungen im PON-Club aufgrund einseitiger Machtverhältnisse verschiedene Vorschläge unterbreitet, so das Aufteilen und Delegieren des jetzigen Aufgabenbereiches an die Zuchtwartin, die Redaktorin des Publikationsorgans und an eine Auskunfts- und Welpenvermittlungsstelle (Beilage 13: Protokoll). Allem Anschein nach ist der PON-Club diesen Forderungen der SKG nicht nachgekommen.

angebliche Zuchtuntauglichkeit 1992/1993 Gerber

Mit Rekurs vom 3. November 1992 an die SKG setzte sich die Züchterin E. Gerber-Bühlmann eingehend gegen Entscheid des PON-Club-Vorstandes zur Wehr, ihre Hündin «Bajana» am 26. Oktober 1992 von der Zucht auszuschliessen (Beilage 14).

Erst auf Druck des Rekurses hat der Vorstand mit Brief vom 12. Dezember 1992 die genannte Hündin nun doch zumindest für einen Wurf zur Zucht zugelassen (Beilage 15). Welches die Gründe diese vereinsinternen Wiedererwägung waren, geht aus dem Brief nicht hervor. Die SKG, welche über diesen Entscheid orientiert wurde, trat auf den Rekurs nicht mehr ein. Die Vereinsführung zwang allerdings die genannte Züchterin, gegen einen unhaltbaren Entscheid ein umfassendes Rechtsmittel einzulegen, um ihr dann – unter den Auspizien der SKG – doch noch, wenngleich unter Vorbehalt, zu entsprechen.

angebliche Zuchtuntauglichkeit 1992/1993 Brack

Mit Eingabe vom 29. Juni 1992 an die SKG setzte sich die Züchterin B. Brack gegen Entscheid des PON-Club-Vorstandes zur Wehr, ihre Hündin «Oblok» am 27. Juni 1992 von der Zucht auszuschliessen (Beilage 16).

Erst auf Druck des Rekurses hat der Vorstand mit Brief vom 28. April 1993 die genannte Hündin nun doch zumindest für einen Wurf zur Zucht zugelassen (Beilage 17). Welches die Gründe diese vereinsinternen Wiedererwägung waren, geht aus dem Brief nicht hervor. Die SKG, welche über diesen Entscheid orientiert wurde, trat auf den Rekurs nicht mehr ein. Damit wird deutlich, dass Züchter ihre Ansprüche zuerst mit Druck durchsetzen müssen, was mit einer eigentlichen Zuchtförderung nicht in Einklang gebracht werden kann.

Streichung der Tierärztin B. 1993

Mit Eingabe vom 15. Februar 1993 appelliert die nachmalige Tierärztin S. B. an die Mitgliederversammlung des PON-Club gegen die ihr gegenüber verhängte Streichung (Beilage 18).

Aus der Einsprache wird deutlich, dass S. B. in der Hundezucht erfahren ist und ihren jungen PON-Rüden ankören lassen wollte, was ihr allerdings, da am selben Tag die IHA in Luzern und andernorts die Ankörung stattfand, wesentlich erschwert wurde. Die entsprechende Kritik an der unglücklichen Terminwahl wurde ihr vom PON-Club-Vorstand übel genommen. Und als sie sich gar verstieg, einen Leserbrief an die Zeitschrift «Hundesport und -Haltung» zu richten, wurde sie prompt und unter fadenscheinigen Vorwänden von der Mitgliederliste gestrichen. Die Berufung an die von der Präsidentin gesteuerten Generalversammlung vom 15. September 1993 blieb erfolglos; so als ob eine freie Meinungsäusserung schon Grund genug für einen schmerzlichen Raussschmiss bilden könnte.

Streichung der Züchterinnen E. Brack und B. Gerber 1993

Mit Briefen vom 13. Februar 1993 an die Züchterinnen E. Gerber und B. Brack wird ihnen mitgeteilt, der Vorstand habe beschlossen, sie als Mitglied des PON-Clubs zu streichen (Beilagen 19 a und b). Da jegliche Begründung fehlt, ist davon auszugehen, dass den Züchterinnen die Wahrung ihrer eigenen Interessen für die eigene Zucht übel genommen wurde. Trotz fadenscheiniger Vorwände wurde deren Berufung anlässlich der von der Präsidentin gesteuerten Generalversammlung vom 15. September 1993 abgewiesen (Beilage 20), über deren Ablauf der Brief vom Frau E. Gerber an die SKG vom 16. September 1993 näher Aufschluss gibt (Beilage 21).

Zahlreiche Austritte aus dem PON-Club / Nochmalige Intervention der SKG 1993 / Begründung der Monopolstellung

Als Folge der unhaltbaren Streichungen haben verschiedene PON-Club-Mitglieder ihren Austritt erklärt und der SKG bekannt gegeben. Dieser gelangte namens des GLA mit Brief vom 6. Oktober 1993 an die Präsidentin des PON-Club und rügt darin folgendes:

«Aufgrund der durch die SKG-Statuten vorgegebenen Monopolstellung der Rasseklubs und der negativen Vorkommnisse mit dem PON-Club in den vergangenen Jahren, sieht sich der ZV der SKG veranlasst, sich erneut mit Ihrem Klubgeschehen auseinanderzusetzen.»

Mit Brief an die austretenden Eheleute B. und A.M. B. vom 2. Dezember 1993 hält der Zentralvorstand fest:

«Der ZV der SKG musste sich in der Vergangenheit schon mehrfach mit dem von Frau H. Simon beeinflussten und geprägten Klubgeschehen auseinandersetzen. Solange sie im Amt ist, vom Vorstand und einer Mehrheit der Klubmitglieder unterstützt wird, können in der Führung und im Wirken des PON-Clubs keine wesentlichen Änderungen durchgesetzt werden. … Solange den Rasseklubs durch die Verbandsstatuten eine – in gewissen Fällen verhängnisvolle – Monopolstellung eingeräumt wird, hat der Zentralvorstand der SKG leider keine Möglichkeit, wirksam in ein Klubgeschehen einzugreifen.»

Damit handelt es sich auch aus der Sicht des Zentralvorstandes der SKG beim PON-Club bezüglich PON-Halterinnen und Halter um einen Monopolverband. Ein Ausschluss aus diesem Verein bedeutet eine Verletzung der Persönlichkeit der ehemaligen Mitglieder im Sinne von Art. 28 des Zivilgesetzbuches (vgl. SJZ 75, 1979, S. 75ff; SJZ 84, 1989, S. 85ff.; Kummer, Spielregel und Rechtsregel, S. 57; A. Heini, Das Schweizerische Vereinsrecht, Basel, Frankfurt a.M. 1988, S. 49; Lampert/ Widmer/Scherrer, Wie gründe und leite ich einen Verein, 9.A., Zürich 1992, Nr. 74.) Der Richter und erst recht der Zentralvorstand kann somit die Streichung aus der Mitgliederliste, die nichts anderes als ein Ausschluss aus dem Verein darstellt und den Verlust der Mitgliedschaft bewirkt, frei überprüfen.

Rücktritt der Zuchtwartin M. N. 1994

Am 8. April 1994 schrieb die ehemalige Zuchtwartin des PON-Clubs, Frau M. N., an die SKG (Beilage 22). Darin heisst es unter anderem:

«Sofort nach der ersten Ankörung nach meinen ‘Amtsantritt’ fanden unsere heftigen, aber kurzen Auseinandersetzungen statt. Eine sachliche Diskussion war schlichtweg nicht möglich, da Frau Simon ihre eigene Meinung in allen Bereichen als absolutes Dogma erklärt, eine weitere Zucht ausser ihrer eigenen schlichtweg nicht duldet und diesen Zusand mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln erzwingt». Leider bietet der Passus im Zuchtreglement, dass auch Hunde, die zwar keine zuchtausschliessenden Mängel aufweisen, von der Zucht ausgeschlossen werden können, wenn sie ‘mehrere Formwertmängel’ aufweisen natürlich ungeahnte Möglichkeiten, wenn man (dies betrifft vor allen Hündinnen) eine mögliche Konkurrenz im Kein ersticken will. Als ich merkte, dass ich praktisch als ein weiteres Werkzeug im Krieg der Frau Simon um ihre Monopolstellung dienen sollte, trat ich mit sofortiger Wirkung vom Amt des Zuchtwartes (in den letzten 4-5 Jahren etwa der fünfte Zuchtwart!) zurück und aus dem Vorstand und PON-Club aus.»

Ein klareres Zeugnis, zu welchem eigennützigen und zuchtverhindernden Zweck die Präsidentin des PON-Clubs ihre Ämter führt, ist nicht denkbar!

Gestützt darauf gelangten am 13. April 1994 verschiedene Züchterinnen an die SKG und verlangten, dass die Ankörungen für den PON-Club ab sofort bis auf weiteres dem Klub ausländischer Hirtenhunde zu übertragen seien (Beilage 23). Mit Brief vom 28. Februar 1995, also drei Viertel Jahre später erst, antwortete die SKG, er verkenne die Situation keineswegs und er sei entschlossen, ihm Rahmen der ihm zustehenden Möglichkeiten zu helfen, weshalb Frau E. Mosimann als Beobachterin an die Ankörungen des PON-Clubs zu delegieren sei (Beilage 24). «Der Berg hat eine Maus geboren», möchte man meinen, denn die der SKG seit vielen Jahren im einzelnen bekannten Verfehlungen im PON-Club können wohl nicht ernsthaft mit einer Beobachtung der Ankörungen behoben werden. Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass die Delegation dieser Person als Beobachterin des PON-Clubs keinerlei positive Wirkung gezeitigt hat. Zahlreiche Verstösse sind während der Zeit dieser «Beobachtung» eingetreten und hätten, bei resolutem Vorgehen, wohl verhindert werden können. Aus diesem Grund und in Anbetracht der vermuteten «Ehrenmitgliedschaft» dieser Person beim besagten Club haben wir den Antrag auf Befangenheit und Nichtbefassung dieser Person mit der vorliegenden Eingabe gestellt.

Beschwerde gegen Kennzeichnungspflicht 1996/1997

Mit Brief vom 5. März 1997 (Beilage 25) macht das PON-Club-Mitglied W. Brack, Ehemann der Züchterin B. Brack, gegenüber der SKG auf die fehlende Kennzeichnungspflicht für PON aufmerksam und ersucht den ZV, das entsprechende Obligatorium unverzüglich reglementarisch verankern zu lassen.

In der Antwort des AA Zuchtfragen und SHSB vom 18. Juni 1997 (Beilage 26) kommt die Renitenz und fehlende Kooperationsbereitschaft des PON-Club-Vorstandes einmal mehr zum Ausdruck, wenn es heisst:

«Der Vorstand eines Rasseklubs ist ohne Zweifel verpflichtet, einen GV-Beschluss zu respektieren und innert nützlicher Frist umzusetzen. Wenn er dies nicht tut, ist es Sache der GV – als oberstes Kluborgan – zu intervenieren und den Vorstand auf seine Pflichten hinzuweisen. Da es sich bei den Sektionen der SKG um autonome Vereine handelt, hat der Verband weder Kompetenz noch Möglichkeit, sich in das Klubgeschehen einzumischen. Die Erfahrung hat leider gezeigt, dass diese Situation nicht ideal ist.»

Auch macht sich das Zuchtreglement des besagten Clubs keineswegs zuchtfördernd aus. Vielmehr stehen verschiedene Bestimmungen im Gegensatz zum Reglement über die Eintragung von Hunden in das Schweizerische Hundestammbuch (ER-SHSB), den FCI-Bestimmungen und gar der Tierschutzverordnung, insgesamt also zu höherstehendem Recht. Ohne hier auf Einzelheiten eingehen zu können sollten für hitzige Hündinnen zusätzliche Wesensprüfungen auch während des Jahres vorgesehen sein, erscheint eine Bestimmung, wonach lediglich zwei Tierspitäler Röntgenaufnahmen auswerten können als tierarztfeindlich und unangemessen, dürften die Zuchtbestimmungen über die wegen HD doch noch zur Zucht zugelassenen Hunde gegen die FCI-Bestimmungen verstossen, verstösst eine Vorschrift, dass bestimmte Welpen getötet werden müssen, gegen den Verfassungsgrundsatz der kreatürlichen Würde und Bestimmungen über das Rutenkupieren gegen die Tierschutzverordnung. Die Vorschrift, wonach das Resultat der Formwertprüfung der Spezialrichter «in Absprache mit dem Zuchtwart» trifft, widerspricht dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit gemäss Ziffer 4.1. der Ausstellungsrichter-Ordnung der SKG (ARO). Diese wenigen Hinweise machen deutlich, dass das Zuchtreglement des PON-Clubs einer dringenden und gründlichen Revision bedarf, ausgerichtet namentlich auf die Förderung der Zucht im Sinne der Statuten der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft SKG. Das Zuchtreglement wird ständig revidiert.

Zusammenfassend wird klar und deutlich, dass die Schweizerische Kynologische Gesellschaft seit Jahren durch die Eskapaden des PON-Clubs, namentlich der jetzigen Präsidentin, H. Simon, beschäftigt und schikaniert wird, dass die ZV-Beschlüsse durch den PON-Club nur ausserordentlich widerwillig, wenn überhaupt, umgesetzt werden, und dass der ZV seit Jahren Bescheid weiss, in welcher Art und Weise der PON-Club die Zucht dieser Rasse durch andere Züchterinnen und Züchter ausser Frau H. Simon systematisch erschwert und gar verunmöglicht.

Wir haben genug von den Diskriminierungen, welche wir wegen des PON-Clubs erleiden müssen:

Wir können von den Reduktionen auf Abgaben und Taxen für die Zuchttauglichkeitsprüfung keinen Gebrauch machen (Art. 10 Abs. 2 der Statuten). Damit würden sich die entsprechenden Aufwendungen unserer Zucht, auf den einzelnen Hund aufgeteilt, rund verdoppeln, wodurch unsere Konkurrenzfähigkeit zu den Hunden der Präsidentin des PON-Clubs, der gesamtschweizerisch bedeutsamsten Züchterin H. Simon, erheblich leiden würde.

Als gestrichene bzw. Nicht-Mitglieder entgehen uns auch die Rechte und Vergünstigungen gemäss den besonderen Reglementen der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft SKG (Art. 10 Abs. 1 der Statuten). Wir haben keinerlei Einfluss auf die Ausgestaltung des Zuchtreglementes des PON-Clubs. Es sei daran erinnert, dass wir gemäss Art. 1.4. des Reglementes über die Eintragung von Hunden in das Schweizerische Hundestammbuch (ER-SHSB) alle vom zuständigen Rasseklub festgelegten Voraussetzungen erfüllen müssen. Die Zuchtreglemente der Rasseklubs können über die Anforderungen der SKG hinausgehen; einzige Grenze bildet Art. 1.8. ER-SHSB, wonach den Züchtern «nicht durch ein Übermass an formellen Bestimmungen die Möglichkeit zu einer züchterischen Entfaltung genommen wird». Ansonsten ist ein Rasseklub bei der Ausgestaltung seiner Reglemente frei.

Als Nichtmitglieder haben wir damit keinerlei Mitspracherecht an dem für uns im täglichen Leben und in der Züchtertätigkeit ausserordentlich wichtigen Zuchtreglement des PON-Clubs. Wir müssen dieses unter allen Umständen einhalten, damit wir züchten können und damit unsere Hunde von der SKG anerkannt werden. Selbstverständlich liegen auch uns die hohen Zuchtziele und die gute Haltung der von uns gezüchteten PONs sehr am Herzen. Ein Ausschluss wie auch eine Streichung hat aber unsere völlige Abhängigkeit vom PON-Club zur Folge, welcher von heute auf morgen seine Reglemente abändern kann. Ein Missbrauch dieses Machtmonopols der bedeutendsten Züchterin verdient keinen Schutz.

B. Statutarische Grundlagen

Die SKG wahrt als Landesorganisation die kynologischen Interessen in der Schweiz. «Ihre Aufgabe besteht in der Förderung des Rassehundes und in der Vermittlung von Informationen und Wissen an ihre Mitglieder und Dritte über das Wesen des Hundes und dessen Beziehung zum Menschen sowie der Zucht, Haltung, Erziehung und Ausbildung von Hunden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen.» (Art. 2 Abs. 1 und 2 SKG-Statuten).

Dieser Zweck, namentlich die Förderung des Rassehundes und die Vermittlung von Informationen über Zucht, Haltung und Erziehung, ist beim PON-Hund in der Schweiz solange nicht gewährleistet, als das Geschäftsgebaren des PON-Clubs auch von der SKG toleriert wird.

Art. 5 Abs. 2 der SKG-Statuten geben dem Zentralvorstand der SKG das Recht, wo es sich zur Förderung einer einzelnen Rasse empfiehlt, die Rasse aus einem mehrere Rassen zusammenfassenden Klub auszuscheiden und einem anderen oder neu anzuerkennenden Rasseklub zuzuweisen. Umgekehrt muss es auch möglich sein, «wo es sich zur Förderung einer einzelnen Rasse empfiehlt», eine Hunderasse aus einem bestimmten Klub auszuscheiden und einem mehrere Rassen zusammenfassenden Rasseklub zuzuweisen. Es empfiehlt sich zur Förderung der Rassezucht des PONs dringend, geeignete Massnahmen zu treffen.

Diese liegen nicht bloss in der Gutheissung unserer Anträge. Vielmehr ist die Zentralvorstand ausdrücklich aufgefordert, von sich aus zu prüfen, den PON-Club von der SKG auszuschliessen. Gründe dafür liegen ausreichend vor, und die Erfahrungen der SKG mit dem genannten Club sind, wie aus den Briefen und Entscheidungen der SKG hervorgeht, durchwegs negativ. Immer wieder hält sich die SKG selber darüber auf, dass sie «sich nicht in das Klubgeschehen einmischen könne» (Brief vom 18. Juni 1997), dass es nach seinen Erfahrungen «wenig Sinn hätte» eine a.o. Generalversammlung einzuberufen, da kaum zum gewünschten Ergebnis führend und da vorauszusehen ist, wie Beschlüsse herauskämen (Brief des SKG-Präsidenten vom 28. Februar 1995), dass solange Frau H. Simon im Amt ist, in der Führung und im Wirken des PON-Clubs keine wesentlichen Änderungen durchgesetzt werden können und dass hier eine verhängnisvolle Monopolstellung des PON-Clubs vorliegt (Brief im Namen des ZV SKG vom 2. Dezember 1993) und dass Diskriminierungen einer Gruppe von PON-Besitzern innerhalb der SKG nicht mehr länger geduldet werden könne und dass Frau H. Simon offensichtlich nicht gewillt ist, die Zucht von PON-Hunden in der Schweiz wirklich zu fördern (Brief der SKG vom 21. November 1989).

Das Ankörungsrecht könnte dann ohne weiteres dem Verein Ausländischer Hirtenhunde (KAH) übertragen werden, dem bekanntlich zahlreiche PON-Besitzer bereits angehören.

Als weitere Variante stünde die Gründung eines eigenen Vereins für PON-Hunde zur Verfügung, für welchen wir dann um die SKG-Anerkennung nachsuchen würden. Doch erscheint uns der von uns vorgeschlagene Weg als wesentlich einfacher. Bereits haben wir uns nach anderen Möglichkeiten der vereinfachten Ankörung umgehört und könnten diesen Weg ohne weiteres beschreiten. Doch sind wir der Auffassung, dass vorerst die SKG von sich aus einen Markstein in der Zuchtförderung setzen soll.

Wir haben schon seit Jahren wegen dieser misslichen Lage rund um Frau H. Simon und dem von ihr gegängelten Vorstand des PON-Clubs sehr viel durchmachen müssen. Wir haben zuerst den vereinsinternen Instanzenzug beschritten und die Mitglieder vor der Versammlung orientiert. Wir haben, nachdem zwei von uns unter falschen Vorwänden als Mitglieder gestrichen wurden, trotzdem ein Wiederaufnahmegesuch gestellt, um unsere Kooperationsbereitschaft innerhalb des Vereins unter Beweis zu stellen. Die dritte unter uns setzt sich gegen die ungerechtfertigte Streichung zur Wehr. Und alle haben wir damals die ordentlichen Gerichte angerufen. Mehr kann von uns Züchterinnen und PON-Liebhaberinnen nicht mehr verlangt werden. Wir sind deshalb auf den Schutz durch die Schweizerische Kynologische Gesellschaft SKG dringend angewiesen.

Erika Gerber

Beatrice Brack

Annemarie Riesen

Im Doppel

Beilagen gemäss separatem Verzeichnis (liegen hier icht vor)

BEILAGENVERZEICHNIS (liegen hier nicht vor)

  1. Rekurs A. Riesen gegen den Generalversammlungsbeschluss des PON-Clubs betreffend Nicht-Aufnahme bzw. Streichung vom 7.4.98
  2. Rekurs E. Gerber und B. Brack gegen den Generalversammlungsbeschluss des PON-Clubs betreffend Nicht-Aufnahme bzw. Streichung vom 8.4.98
  3. Inserat im Schweizer Hundemagazin Mai/Juni 1998, S. 59
  4. Brief Kleintierpraxis am Sonnweg vom 4. Juli 1997
  5. Zuchtgeschehen des PON 1972 – 1995, erarbeitet von E. Gerber-Bühlmann
  6. Brief von Frau Sonja H. und Herr Jörg K. an den Zentralvorstand der SKG vom 18. Mai 1989 
  7. Brief der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft SKG, vertreten durch Herrn H. Müller und Frau E. Walliser, an die Präsidentin des PON-Clubs, vom 21. November 1989 
  8. Rekurs von Frau Sonja K. vom 3. Mai 1990 
  9. Brief des PON-Clubs an Frau E. Gerber vom 11. November 1991 
  10. Brief AA Zuchtfragen und SHSB an Prof.Dr. W. Brass, dem Präsidenten der wissenschaftlichen Kommission der FCI, Hannover, vom 20. Dezember 1991 
  11. Brief Prof.Dr.Dr.h.c. W. Brass, an SKG vom 3. März 1992
  12. Beschwerde von Frau E. Gerber-Bühlmann vom 23. Januar 1992 
  13. Protokoll der Sitzung vom 27. August 1992 
  14. Rekurs von Frau E. Gerber an den Zentralvorstand der SKG vom 3. November 1992 
  15. Brief des Vorstandes Pon-Club der Schweiz an E. Gerber vom 12. Dezember 1992 
  16. Eingabe Frau B. Brack an die SKG vom 29. Juni 1992 
  17. Brief des Vorstandes PON-Club Schweiz vom 28. April 1993 
  18. Eingabe Tierärztin S. B. an die Mitgliederversammlung des PON-Club vom 15. Februar 1993 
  19. Brief des PON-Club an Frau E. Gerber vom 13. Februar 1993 
  20. Brief des PON-Club an Frau B. Brack vom 13. Februar 1993
  21. Brief PON-Club an B. Brack vom 20. September 1993 
  22. Brief von Frau E. Gerber an die SKG vom 16. September 1993 
  23. Brief von Frau M. N., ehemalige Zuchtwartin des PON-Clubs, an die SKG vom 8. April 1994 
  24. Eingabe B. Brack Antrag an den Zentralvorstand der SKG vom 13. April 1994 
  25. Brief SKG an B. Brack vom 28. Februar 1995
  26. Brief W. Brack, Ehemann der Züchterin B. Brack, an die SKG vom 5. März 1997 
  27. Brief des AA Zuchtfragen und SHSB an Walter Brack vom 18. Juni 1997

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