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Damit es an der Grenze keine Scherereien gibt!

Damit es an der Grenze keine Scherereien gibt!

Damit es an der Grenze keine Scherereien gibt…

Myriam Holzner, BVET

Seit Juni letzten Jahres gilt ein umfassendes Importverbot für Hunde, die an Ohren oder Rute kupiert wurden. Noch immer gelangen indes in der Schweiz wohnende Leute mit kupierten Hunden, die sie wegen des Kupierverbots in der Schweiz im benachbarten Ausland erstanden haben, an die Grenze – welche ihr vierbeiniger Freund nicht passieren darf. Sorgen bereiten am Zoll auch Hunde und Katzen, die aus dem Urlaubsland mitgebracht werden und nicht über die nöti­ge Tollwutimpfung verfügen oder sonstige Einfuhrbestimmungen nicht erfüllen.

Das Kupieren von Ohren und Rute ist in der Schweiz aus Tierschutzgründen schon seit Jahren verboten. Denn für den Hund stellt das Kupieren einen schmerzhaften Eingriff dar, der ihm aus rein ästhetischen Gründen zugemutet wird. Darüber hinaus birgt das Kupieren der Ohren ein Risiko für Infektionen und spätere Komplikationen (z.B. Wuche­rungen). Mit dem Kürzen des Schwanzes bis auf einen kurzen Stummel wird dem Tier zudem ein wichtiges Kommunikationsorgan sowie eine wichtige Balancehilfe genom­men. Aus diesen Erkenntnissen wurde das Kupierverbot für die Ohren 1981 und für die Rute 1997 in der Tierschutzgesetzgebung verankert.

Gleichzeitig galt es, zu verhindern, dass kupierte Hunde nun einfach im Ausland erstan­den werden oder Schweizer Hunde zum Kupieren ins Ausland gebracht werden. Des­halb wurde der Import kupierter Hunde verboten – jedoch mit einer Ausnahme: Hunde, die älter als fünf Monate waren, konnten weiterhin eingeführt werden. Wer sich einen Hund erstehen will, so die Überlegung, kauft sich ein junges Tier von weniger als fünf Monaten.

Mit der Zeit zeigte sich jedoch, dass die Käuferinnen und Käufer kupierter Hunde nun einfach länger warteten, bis sie ihren neuen Junghund in die Schweiz einführten – nämlich bis sie mehr als fünf Monate alt waren. Das Ziel, der Unsitte der kupierten Hunde in der Schweiz ein Ende zu setzen, wurde somit nicht erreicht.

Kupierte Hunde müssen sich «ausweisen»

Dies veranlasste den Bundesrat im vergangenen Jahr, die Alterslimite in der Verord­nung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) zu strei­chen – seit dem 1. Juni 2002 gilt deshalb ein umfassendes Importverbot für kupierte Hunde. Wer mit einem kupierten Hund ins Ausland und wieder zurück reist, ist deshalb gut beraten, Papiere auf sich zu tragen, um am Zoll beweisen zu können, dass das Tier aus der Schweiz stammt bzw. entsprechend den damals geltenden Bestimmungen ku­piert oder importiert wurde.

Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, wird der Hund an der Grenze zurückgewie­sen und – auf Kosten des Besitzers – ins Herkunftsland zurückgeschickt.

Hund und Katz als «Feriensouvenir»: Tollwutgefahr!

Nicht nur kupierte Hunde bereiten am Zoll indes Probleme; auch Hunde und Katzen, die von Urlaubern im Ausland aufgegriffen oder gekauft wurden und nicht über die nötige Impfung verfügen, bereiten Schwierigkeiten. Die Tiere müssen nämlich über einen aus­reichenden Impfschutz gegen Tollwut verfügen, d.h. vor mindestens 30 Tagen und ma­ximal zwölf Monaten geimpft worden sein (tierärztliches Zeugnis), wobei man junge Tie­re frühestens im Alter von drei Monaten impfen kann. Hunde zwischen dem 3. und 5. Lebensmonat können nicht ohne Bewilligung importiert werden.

Stammt der Hund bzw. die Katze aus einem Land mit sog. «urbaner Tollwut», sind die Bedingungen noch einiges höher. Von urbaner Tollwut spricht man dort, wo Tollwutfälle nicht nur bei Wildtieren vorkommen («sylvatische Tollwut»), sondern zu einem wesentli­chen Teil auch bei Haustieren oder zumindest bei Tieren, die mit Menschen in Kontakt kommen (z.B. Hunde, Stadtfüchse, Marder, Dachse, Bären, Waschbären usw.). Davon betroffen sind v.a. Länder des nördlichen Afrika, Asiens, Osteuropas sowie Südameri­kas – eine detaillierte Liste der Länder, die frei von der urbanen Tollwut sind, ist beim Bundesamt für Veterinärwesen BVET erhältlich.

Import aus Ländern mit urbaner Tollwut: nur mit Bewilligung!

Hunde und Katzen aus Ländern mit urbaner Tollwut können nur mit einer Bewilligung des BVET eingeführt werden; ausserdem müssen sie mittels Mikrochip oder Tätowie­rung gekennzeichnet sein. Auch die Anforderungen betreffend Impfung gegen Tollwut sind einiges strenger: So muss bereits mindestens drei Monate vor der Einfuhr und min­destens 30 Tage nach der Impfung nachgewiesen werden, dass diese erfolgreich war, d.h. zu einer vorgeschriebenen Mindestmenge von Antikörpern gegen Tollwut geführt hat. Ein Jungtier aus einem Land mit urbaner Tollwut muss somit mindestens sieben Monate alt sein.

Sehr häufig aber sind Touristinnen und Touristen schlecht oder gar nicht darüber infor­miert, wie es in ihrer Feriendestination um die Tollwut bestellt ist. Umso grösser ist dann der Katzenjammer an der Grenze, wenn das niedliche Kätzchen oder der schnuckelige Welpe nicht in die Schweiz mitgenommen werden kann, sondern vorerst für einige Zeit – auf eigene Kosten! – an der Grenze gelassen werden muss oder gar zurückgewiesen wird.

Deshalb gilt für verantwortungsbewusste Reisende: Keine Tiere aus dem Ferienland mitnehmen – oder nur nach vorgängiger Abklärung beim BVET!

Myriam Holzner ist Mediensprecherin des BVET.

Bundesamt für Veterinärwesen
Schwarzenburgstrasse 161

3003 Bern
031 / 323 85 09

Gesetzliche Grundlage: Verordnung über die
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV, SR 916.443.11)

Art. 25 Einfuhrbewilligung/p>

Tiere nach Artikel 1 dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes eingeführt werden. Keine Bewilli­gung ist erforderlich für: a. vorschriftsgemäss gegen Tollwut geimpfte Haushunde und Hauskatzen;

Art. 27 Grenztierärztliche Untersuchung

Grenztierärztlich untersucht werden:
c. Haushunde und Hauskatzen, sofern sie:

  1. unbegleitet sind;
  2. in einer Sendung von mehr als drei Tieren definitiv eingeführt werden, oder;
  3. aus einem Land stammen, in dem die urbane Tollwut vorkommt.

Art. 29 Quarantäne und amtstierärztliche Überwachung

Nicht unter Quarantäne oder amtstierärztliche Überwachung gestellt werden:
c. Haushunde und Hauskatzen, sofern sie aus einem Land stammen, in dem die urbane Tollwut nicht vorkommt;

Art. 30 Haushunde und Hauskatzen

Haushunde und Hauskatzen müssen bei der Einfuhr von einem tierärztlichen Zeugnis begleitet sein, das bestätigt, dass sie gegen Tollwut geimpft sind. Die Impfung muss mindestens 30 Tage vor der Ein­fuhr vorgenommen worden sein. Die letzte Impfung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Für Tiere, die innert eines Jahres nachgeimpft worden sind, gilt die Wartefrist von 30 Tagen nicht.

Das Impfzeugnis muss in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

  • den Namen und die Adresse des Tierhalters;
  • das Signalement des Tieres (Rasse, Geschlecht, Farbe, Alter und allfällige Kennzeichnungen);
  • eine Bestätigung, dass das Tier vor der Impfung durch einen Tierarzt klinisch untersucht und als ge­sund befunden wurde;
  • das Datum der Impfung gegen Tollwut, die Art des Impfstoffes, den Namen des Herstellers und die Produktionsnummer;
  • die Unterschrift des Tierarztes.
    3 Die Zollorgane kontrollieren das Impfzeugnis von Haushunden und Hauskatzen, die von Personen mit­geführt werden.

Trotz fehlendem Impfzeugnis können eingeführt werden:

  • Haushunde und Hauskatzen schweizerischen Ursprungs, die vorübergehend im Ausland waren und von Personen mitgeführt werden, sowie Haushunde und Hauskatzen aus tollwutfreien Ländern, in denen ein Impfverbot gilt; die Kontrollorgane melden die Einfuhren dem am Bestimmungsort zustän­digen Kantonstierarzt;
  • Haushunde und Hauskatzen unter drei Monaten, die von einem tierärztlichen Gesundheitszeugnis begleitet sind und aus einem Land stammen, in dem die urbane Tollwut nicht vorkommt.

Haushunde und Hauskatzen aus Ländern mit urbaner Tollwut müssen:

  • grenztierärztlich untersucht werden; und
  • unter eine Quarantäne oder eine amtstierärztliche Überwachung gestellt werden.

Das Bundesamt bezeichnet die Länder mit urbaner Tollwut.

Art. 78

Die Ausfuhr von Tieren zur Vornahme von verbotenen Handlungen nach den Artikeln 20 Absatz 1 und 22 Absatz 2 Buchstabe g des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 und Artikel 66 Absatz 1 Buchsta­ben d und h der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (Schlachten ohne Betäubung, Amputieren der Krallen von Katzen und anderen Feliden, Coupieren von Hundeohren und -ruten, Zerstören der Stimmor­gane, Kürzen der Schwanzrübe bei Pferden oder des Schwanzes bei Tieren der Rindergattung, Erzeu­gung von Kippohren bei Hunden) ist verboten.

Tiere, an denen verbotene Handlungen nach Absatz 1 vorgenommen worden sind, dürfen nicht einge­führt werden, wenn sie eigens zur Vornahme dieser verbotenen Handlungen aus der Schweiz ausgeführt worden sind.

Die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten ist verboten. Vom Einfuhrverbot ausgenom­men sind Hunde ausländischer Halter, die für Ferien oder andere Kurzaufenthalte vorübergehend in die Schweiz kommen, sowie die Einfuhr als Umzugsgut.


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