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Gute Dinge haben viele Väter

Gute Dinge haben viele Väter

Steiermark Killerhundeverordnung Abs.2 ab 30.04.1998 unwirksam!

Der §6 Abs. 1 des Stmk. (Steiermark) Tierschutzgesetz 1993 bzw. die dazugehörige Verordnung vom 28.06.1993 besagte: «Das Halten, Ausbilden und Abrichten von gefährlichen Hunden ist verboten. Als gefährlich sind solche Hunde anzusehen, von denen nach den Erkenntnissen der Tierzucht und Verhaltensforschung auf Grund ihrer wesensmässig typischen Verhaltensweise angenommen werden kann, dass sie die Sicherheit von Menschen oder Tieren gefährden können».

Ab. 2: » Die Landesregierung (die steiermärkische) hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Hunderassen sowie Kreuzungen mit diesen Rassen wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren für die Sicherheit von Menschen und Tieren als gefährlich anzusehen sind. Hierbei ist jedenfalls ein Gutachten der Veterinärmedizinischen Universität einzuholen.»

Sofort habe ich mich mit Petitionen und Protestschreiben an die Stmk. Landesregierung gerichtet, um diesen Unsinn aufzuheben. Die ÖHU wurde nicht einmal zu Vorgesprächen geladen.

FCI Geschäftstelle in Österreich

Damals wurde dieses tier- und menschenverachtende Gesetz vom «Tierschutzhaus» ARCHE NOAH in Graz unter der Leitung von Obmann Herbert Oster initiiert, «Berater» vom grössten Dachverband Österreichs, dem ÖKV und andere Wichtigtuer und Schwätzer haben den Politikern anscheinend ein falsches Charakterbild von liebenswerten, guten Hunderassen übermittelt. Die beschliessenden Politiker haben aber versäumt, ein Gutachten der Veterinärmedizinischen Universität einzuholen. Nachdem dieses Versäumnis nachgeholt wurde und das Gutachten von Frau Univ. Doz. Dr. Stur sinngemäss besagte, dass Hunde allein wegen ihrer Abstammung bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder einer Kreuzung daraus nicht als gefährlich anzusehen wären, wurde das Gesetz und die Verordnung auch nicht revidiert.

Da nur ein Betroffener den Weg zum Verfassungsgerichtshof einschlagen kann, hat sich Herr Dr. Manfred Windisch aus St. Radegund/Graz dazu entschlossen. Und er hat für alle Besitzer der betroffenen Rassen gewonnen. Ich darf Herrn Dr. Windisch im Namen vieler Betroffener und im Namen der Österreichischen Hundesport Union (ÖHU) dazu recht herzlich gratulieren und ihm für seine Zivilcourage und sein Durchhalten danken.

Als lächerlich kann ich nur empfinden, wenn sich der ÖKV (Österr. Kynologen Verband), der eigentlich negativ bei der Entstehung des Gesetzes bzw. der Verordnung beteiligt war, als grosser Retter aufspielt. Jeder, der sich damit beschäftigte, kann sich aber selbst sein Urteil bilden.

Josef Lang
Vizepräsident der
Österreichischen Hundesport Union (ÖHU)

V 78/97-6
Der Verfassungsgerichtshof hat am
2. Oktober 1997
in seiner nichtöffentlichen Sitzung gemäss
Art. 139 B-VB zu Recht erkannt: Die Verordnung der
Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 1993
über gefährliche Hunde, LGBI. Nr. 70/1993
wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. April 1998 in Kraft. Die Steiermärkische Landesregierung ist verpflichtet,
diesen Anspruch unverzüglich
im Landesgesetzblatt kundzumachen.


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