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Plädoyer – Stellungnahme

Plädoyer – Stellungnahme

Plädoyer – Stellungnahme

zur superprovisorischen Verfügung vom 30.04.1997 (EZ/EU970054)

Gemäss dem Gesuch (Schreiben v. 29.4.97) für eine superprovisorische Massnahme des Anwaltes Modl behauptet dieser unter Artikel 2, Absatz 1, der Kläger ist Präsident der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) und der Fédération Cynologique International (FCI), dem Welthundeverband.

Tatsache ist folgende:

Herr Hans W. Müller ist gar nicht Präsident der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG). RA Ch. Modl, der ebenfalls an der Delegiertenversammlung (DV) der SKG anwesend war, das als das oberste Organ der SKG Rechtsform Verein gilt, weiss dies ganz genau.

  • Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre (gemäss SKG Statuten Art. 28). Das höchste Organ ist die Delegiertenversammlung. Herr Hans W. Müller ist zurückgetreten auf die Delegiertenversammlung vom Samstag 26.4.97 und ist also seit 26.4.97 nicht mehr Präsident der SKG. Die Neuwahlen wurden gleich wieder annulliert und trotzdem ist im Hunde (offizielles Organ der SKG) vom 2.5.97 (Beilage 1a u. 1b), das bereits am 1.5.97 erschienen ist, publiziert, dass Neuwahlen stattgefunden haben, mit Namensnennung des neuen Präsidenten. Die Annullierung wird somit den Mitgliedern verheimlicht.
  • Die SKG schreibt nur, dass die Wahlen des Zentralvorstandes annulliert worden sind, dass aber auch die Wahl des neuen Stundenpräsidenten Francois Ott ebenfalls annulliert worden ist, wird nicht bekannt gegeben (Beilage 1 a u. b).
  • Dass also die gesamten Wahlen annulliert wurden, wird unterschlagen. Die SKG ist somit zur Zeit ohne rechtsgültigen und ansprechbaren Vorstand. Artikel 31 sagt nämlich, dass für gültige Beschlüsse vom Zentralvorstand mindestens 8 Mitglieder anwesend sein müssen. Zur Zeit besteht der Zentralvorstand nur aus 2 ordentlichen bestellten Mitgliedern.
  • Dazu kommt, dass von der Delegiertenversammlung die Jahresrechnung 1996 wegen Unregelmässigkeiten nicht genehmigt worden ist, dem Zentralvorstand keine Entlastung erteilt wurde und der Vorstand den Auftrag erhielt, die Rechnung nochmals durch ein neutrales Revisionsbüro prüfen zu lassen.
  • Auch die Delegiertenversammlung traut also dieser Jahresrechnung 1996 (Beilage 2) nicht. Aufgrund des Berichtes zur Jahresrechnung 1996 v. Alfred Wagner, Dipl. Bücherexperte, Hünenberg, v. 20.4.97 (Beilage 3), der festhält, dass sogar Belege nicht vorgelegt wurden, die zeigen, dass in der Rechnung falsche Zahlen publiziert wurden (also die offizielle Rechnung, die an die Mitglieder verschickt wurde). Schon aufgrund dessen besteht unsererseits ein Interesse am Kynospiegel. Dies weist darauf hin und macht es wahrscheinlich, dass nicht alles nur Unterstellungen oder Unwahrheiten sind.

Weiter behauptet RA Modl, die Fédération Cynologique International (FCI) sei der Weltverband.

Diese suggerierende Propaganda wird dann verständlich, wenn man in Betracht zieht, dass die führenden Köpfe dieses einzelnen Dachverbandes davon ausgehen, Satzungen seien Gesetze und der Verband ist eine staatliche Körperschaft mit Exekutivgewalt. Als Beweis führe ich auszugsweise die Erkenntnis des deutschen Bundesgerichtshofes Karlsruhe vom 6. April 1962 an: Senat Bundesrichter Dr. Bock, Jungbluth, Pehle, Dr. Spengler und Dr. Ebel, Urteilsbegründung: Es sei sittenwidrig, zu behaupten, die FCI (Fédération Cynologique Internationale) wäre allein in der Welt anerkannt!

Obwohl die deutschen Gerichte hier zu Lande nicht massgebend sind, erlaube ich mir zur Anregung an dieser Stelle dies trotzdem zu erwähnen, da es nach meinem dafürhalten trotzdem auch zutrifft.

Abs. 2: Der Beklagte sei vor einiger Zeit aus der SKG ausgeschlossen worden und gehört heute einem Dissidenten-Verband an!

  • Auszug aus dem Lexikon; Dissident: [lat.] urspr. Bez. für einen Nichtkatholiken; allg. jemand, der ausserhalb einer best. Religion, Konfession oder staatlich anerkannten Kirchengemeinschaft steht. 2. jemand der eine von den allg. Auffassungen einer Gruppe (Partei usw.) deren Mitglied er ist, abweichende Meinungen äussert.
  • Der Beklagte war gar nicht Mitglied in der SKG.
  • Mitglied war seine Frau, welche unverschuldet und schikanös mit einer Zuchtsperre aufgrund nachweislich falschen Aussagen von SKG Funktionären belegt wurde. Sogar der damalige und heute demissionierte SKG Präsident Hans Müller wurde unsererseits kontaktiert. Seine Antwort wortwörtlich: «Ich kann doch meinen Frauen nicht in den Rücken fallen». Die Kontrolleurin war die Zwerghundeclub-Präsidentin Frau E. Clerc, Boll, Aber heisst es doch im Reglement für Kontrolleure des goldenen Gütezeichen: «Kontrolleure haben unbescholtene Bürger zu sein mit einwandfreiem kynologischem Leumund». Von einem einwandfreien kynologischen Leumund kann bei Frau Clerc jedoch keine Rede sein, denn sie wurde offiziell an der General-Versammlung des Terrier Club der SKG aus dieser SKG Sektion ausgeschlossen. Nichts desto Trotz wurde die beziehungsreiche Dame und wahrscheinliche Wahlstimme Müllers danach Präsidentin einer anderen SKG Sektion, des Schweizerischen Zwerghundeclubs (SZC). Dies auch wieder ein weiterer Missstand in der SKG.
  • Infolge der nötigenden Hauskontrollen wurden unsererseits an die ersten zwei SKG Kontrolleure polizeiliches Hausverbot erteilt. Damit sich jeder ein Bild über SKG Zuchtkontrollen machen kann, in denen es angeblich um die Haltung der Hunde geht. Im einen Fall wurde uns im Sekretariat des Schweizerischen Yorkshire Terrier Club mitgeteilt, dass die SKG Kontrolleure in den Kontrollbericht geschrieben hätten, das Haus sei etwas spärlich möbliert (1.3 Mio. Villa). Oder es wurde sogar in die Wandschränke geschaut. In einem anderen Fall in einem älteren Bauernhaus wurde im Kontrollbericht festgehalten, es hätte ein Spinnennetz an einer Deckenecke gehabt.
  • Die Behauptung des RA Modl, Frau Wirth sei aus der SKG ausgeschlossen worden, ist unwahr. Frau Wirth wurde nicht ausgeschlossen, es war genau umgekehrt (Beilage 5i+j), denn Frau Wirth hatte nach zahlreichen juristischen Konsultationen und einem A4 Ordner voll Korrespondenz in diesem mysteriösen Fall den Wunsch, mit Frau Walliser keine Korrespondenz mehr zu führen. Da Frau Walliser, Präsidentin des Arbeitsausschuss (AA) für Zuchtfragen und gar Mitglied im Zentralvorstand der SKG, trotz dieser ganzen Korrespondenz schikanös nicht bereit war, die willkürlich verordnete Zuchtsperre aufzuheben, kündigte Frau Wirth die Mitgliedschaft bei dem Verein SKG.
  • Es stimmt höchst nachdenklich, wenn Personen Vereinsämter belegen können, als AA-Präsidentin für Zuchtfragen und gar statutenwidrig gleichzeitig im Zentralvorstand der SKG, dies mit einer züchterisch minimalen Erfahrung von nur 5 Würfen wie Frau Walliser. Gerade schon nachdenklich stimmt die Tatsache, dass Züchter der Willkür dieser Dame hilflos über Jahre ausgesetzt waren. Meine Herren sie können mir glauben, ich hätte hier manches beizufügen, auch aus Aussagen unserer Züchter, die früher teilweise ebenfalls in diesem Verein ihren Tribut nicht nur züchterisch ablieferten, doch es würde den zeitlichen Rahmen sprengen. Auch eine Tatsache die im Kynospiegel ebenfalls berichtigt wird: heisst es doch in den SKG Statuten Art. 28 Abs. 1, «Der Zentralvorstand besteht aus höchstens 15 Personen. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wählbar sind in der Schweiz wohnhafte Mitglieder der Sektionen, die in keinem Arbeitsverhältnis zur SKG stehen»! Frau Eva Wallisers monatliche Entschädigung als angeblich ehrenamtliche AA-Präsidentin von ca. sFr. 4’530.00 inkl. einem Basisgehalt von sFr. 750.00, welches bei der AHV als Grundgehalt abgerechnet wurde, wirft nun weitere Fragen auf. Verwaltungskosten und Verzugszinsen eingerechnet, könnten im schlimmsten Fall der SKG amtliche Forderungen von Fr. 49’000.00 ins Haus stehen. Mit etwas Glück werden die ausstehenden AHV Arbeitnehmerbeiträge von (ca. Fr. 18’000) von Frau Walliser der SKG zurückerstattet werden. Mehr zu dieser skandalösen Statutenverletzung sh. in Kynofacts März 1997 Seite 2 (Beilage 4).
  • Der durch die ungerechtfertigten SKG Schikanen verursachte Schaden für uns ist übrigens nicht unbeträchtlich! Bedenkt man, dass genau mit und aus diesen Yorkshire Terriers danach in 4 verschiedenen europäischen Staaten im Rahmen der Europäischen Hundesport Union weit über 300 Pokale (über 1 Tonne) und über 40 Champion Titel gewonnen wurden, stellt dies einen noch nie dagewesenen Erfolgsrekord in der Schweizer Hundewelt dar. Der Verkauf dieser übrigens aussergewöhnlich gesunden Hunde-Nachzucht an FCI angeschlossene Züchter wird von den zuständigen SKG Funktionären schikanös verhindert, indem Hunde aus anderen Verbänden umgeschrieben werden müssen, unsere Hunde aber bewusst mutwillig nicht umgeschrieben werden. Dabei ist Herr Müller um keine Ausrede verlegen, die jedoch immer wieder von uns mit Beispielen widerlegt werden kann. Man stützt sich auf die Statuten der FCI oder SKG oder behaftet andere schuldabweisend mit angeblicher Inkonsequenz. Beispiele belegen aber, es handelt sich um reine Schikanen. Man stützt sich auf sogenannte Anerkennungsabkommen in der FCI zu Landesstellen oder in der FCI zu anderen grossen Hundeorganisationen. Vielmehr müsste man sagen, es handelt sich um unsittliche, kartellmässige Abkommen der Nichtanerkennung zwischen Verbänden, im eigenen geschäftlichen Interesse, spottend jeder demokratisch bürgerlichen Rechte sowie entgegen jeglicher Handelsfreiheit und GATT Abkommen. Massgebend mit verantwortlich dafür ist wiederum der langjährige «noch» FCI Präsident Hans W. Müller. Gleichzeitig gibt man sich als gemeinnütziger Verein und spricht suggestiv bei den angeschlossenen Mitgliedsverbänden nicht von Vereinen sondern von Ländern.
  • Auch nach dem Austritt aus der SKG arbeitete man auch mit Verleumdungen und üblen Nachreden gegenüber meiner Frau aber auch mir. Sie gehörten schon fast zur Tagesordnung. Eine dieser Verleumdungen möchte ich hier noch kurz aufführen, die nicht unbedeutend ist, denn sie zeigt, dass sich des Klägers RA Modl entweder in einem grossen Irrtum befand, weil er sicher nicht zufällig von der SKG falsch informiert wurde, oder aber ihm jedes Mittel zur Durchsetzung seiner Ziele recht ist: Zur Eintragung des Schweizerischen Yorkshire Terrier Club (SYC) bedurfte es der Eidg. Bewilligung für die nationale Bezeichnung «Schweizerisch». Aus nicht bekannten Gründen bezog das Eidgenössische Handelsregister die SKG in die Vernehmlassung ein. Vermutlich darum, weil auch die Beamten des HR schon glaubten, es gäbe ein weltweites Monopol für die Rassehundezucht. Die SKG unter RA Ch. Modl schrieb in dieser Vernehmlassung u. a. vollkommen aus der Luft gegriffen zurück : Herr Wirth betrieb «Käfig-Haltung» (Beilage 5a-j). Im Moment war diese Verleumdung vielleicht wirksam, Tatsache ist aber, dies sind falsche Aussagen in einer amtlichen Vernehmlassung bei einem eidgenössischen Bundesamt. Kein Nachbar oder die Gemeinde wurde gefragt. Alle kennen uns hier in diesem kleinen Dorf, denn wir wohnen direkt an einer Gasse, wo die Leute an unserem Haus vorbei gehen, um zum Bahnhof zu gelangen.
  • Denn genau dessen nationale Bezeichnung «Schweizerisch» galt es unbedingt zu verhindern, hätte sie doch klar gezeigt, dass auch in der Schweiz die demokratischen Spielregeln nicht einem Monopol in der Rassehundezucht geopfert werden. Und diesen nun trotzdem eidgenössisch bewilligten Schweizerischen Yorkshire Terrier Club (SYC), wie aber auch dessen Dachverband die Europäische Hundesport Union EHU, Salzburg, aber auch die inzwischen über 40-jährige Österreichische Hundesport Union (ÖHU), wo wir schon manchen Pokal gewonnen haben, signiert von namhaften Politikern, bezeichnet RA Modl als Dissidentenverein. Die in demokratischen Rechtsstaaten übliche Vereinsfreiheit wird zum juristischen Fremdwort und der deutsche Bundesgerichtsentscheid, der in diesem Falle genauso zutrifft, wird mit Diskriminierung weiterhin sittenwidrig ignoriert. Die Vereinsfreiheit ect. existiert für die neue Art von Exekutive in unserem Staat nicht. So ganz nebenbei, der internationale Dackelclub Gergweis, Deutschland, mit an die 64000 Mitglieder, ist weltweit der grösste Dackelclub und gehört ebenfalls zur Europäischen Hundesport Union. Ursprünglich aufgebaut aus Hunden einer Züchterin, ignoriert die SKG wie auch die FCI immer noch deren bewundernswerte Leistung mit sogenannter «Nichtanerkennung» der Ahnentafeln. Dies obwohl im Film «die vor die Hunde gehen» von Tierfilmemacher Stefan Eckert, Erstausstrahlung ARD 1996, klare Aussagen eigener FCI – VDH – Deutscher Dackelclub (DTC) Funktionäre belegen, dass bis ein Drittel der DTC-Funktionäre in den Hundehandel involviert waren. Erwähnenswert vielleicht noch, für einen gut florierenden Hundehandel bedarf es einer geläufigen und bekannten Währung, sie heisst FCI Pedigree (Ahnentafeln).
  • Weltverband … ist das Wunschdenken der FCI und deren Landes Agenturen wie die SKG in Bern. Lügen werden solange hartnäckig verbreitet und vertreten, bis diese zur Wahrheit mutieren. Zum Beispiel ist England das Mutterland der Kynologie, wie auch die ASU, nicht in der FCI – Brüssel Mitglied.
  • Der Kläger wie die Klagebehörde bzw. das Gericht ist im Rechtsirrtum von einem Dissidenten zu sprechen. Ich verweise nochmals auf das obig aufgeführte Grundsatzurteil des deutschen Bundesgerichts, indem zu Recht das «einzig international anerkannten Denken» als eine Sittenwidrigkeit verurteilt wurde.
  • Sittenwidrige bzw. unlautere Werbung zeigt auch die Tatsache, dass sich das Hundestammbuch als das «Schweizerische Hundestammbuch (SHSB)» nennt, suggestiv die Bezeichnung «der SKG» als Anhang in deren Inseraten vermieden wird. Wen wundert es da noch, wenn Bürger nicht nur in unteren Einkommensklassen von diesem Hundeverein den Eindruck haben, man spräche von einer Eidgenössischen Institution.
  • Sittenwidrig verhält es sich auch, wenn es darum geht, dass der grösste Teil SKG bzw. FCI angehöriger Züchter ihre eigenen Hunde durch Vereinssatzungen nicht verbandskonkurrierenden Züchtern zur Verfügung stellen dürfen und damit um Hunderte von Franken durch den Verein enteignet werden! Wir sind der Ansicht in unserem Verband, kein Verein hat das legale Recht, seine Züchter durch irgendwelche Satzungen zu entmündigen oder zu enteignen. Diesbezüglich wird auch der wirkliche Gründungssinn eines Rassehunde Vereines bzw. Verbandes in Frage gestellt, nämlich die Förderung und Bekanntmachung einer gesunden Hunderasse. Die nationale wie auch internationale Zuchtgemeinschaft wird somit verunmöglicht, mindestens stark eingeschränkt. Sogenannte gegenseitige Anerkennungsverträge werden weltweit unter den grossen Verbänden abgeschlossen, in denen es eigentlich nicht um Anerkennung sondern um die Nichtanerkennung anderer geht. So ist es beispielsweise dem Züchter verboten, mit Zuchthunden zu züchten, die aus verbandsfremden Zuchten stammen. Anstatt die eigene züchterische Leistung zu rechtfertigen, rechtfertigen sich unlauter viele dieser Züchter mit einer Ahnentafel, dessen technischer Wert mit der Erstellung bzw. Abschrift eines Telefonregisters vergleichbar ist.
    Landgericht München, Z1. 7 0 4269/77. Der Verein für deutsche Schäferhunde (SV Augsburg) stellt das Klagebegehren, die Verwendung von SV-Zuchtnummern bei Ahnentafeln verbandsfremder Vereine, IRJGV, ÖHU etc. unter Strafe zu stellen, die Zuchtbuchnummern wären das geistige Eigentum des SV, denn diese zu Erstellen würde 58 Arbeitsgänge erfordern. Auszug aus dem Urteilsspruch. Das geistige Eigentum eines Zuchtbuches sei vergleichbar mit der Erstellung eines Telefonbuches, es reiht sich Nummer an Nummer. Die Klage wurde kostenpflichtig abgewiesen.

Auf Seite 4 Abs. 2 behauptet RA Modl, der Beklagte hätte vom Strafverfahren aus «HUNDE» der SKG Verbandszeitung zweifellos Kenntnis gehabt.

  • Tatsache ist aber diese, die Zeitschrift «Hunde» wird zwar öffentlich vertrieben und ist an Kiosken auch erhältlich, spottend jeder wirtschaftlichen Grundlage dürfen in diesem «Hunde» lediglich Verbandszüchter inserieren. Ja sogar die Werbefotos dürfen keine Zwinger von Züchtern aus anderen nicht der FCI bzw. der SKG angehörigen Verbänden sein! Es versteht sich von selbst, dass der Hundefreund als Nichtmitglied der SKG dies nicht wissen kann.
  • Das letzte von mir gelesene Organ im Rahmen der SKG war ein bemerkenswerter Artikel über den von der SKG verlorenen Bundesgerichtsfall gegen Hans Schori, Kriegstetten, in «Aktuell 1994/5» (Organ des grössten Rassehundevereines der SKG, Schäferhundeclub SC). Der Artikel stammt übrigens von SKG Anwalt Rolf P. Steinegger, genau dieses Anwaltsbüro, das im Fall Kynospiegel Klage einreichte. Ich zitiere hier kurz einen Ausschnitt aus «Aktuell 94/5»:
    «Die Bahnen unserer Justiz, meine Damen und Herren sind heute nicht mehr berechenbar. Ich überlasse es Ihnen, den Staat zu definieren, dessen Justiz in der vorausgesetzten Weise nicht mehr funktioniert. Im Kanton Bern, wo die SKG ihren Sitz hat, verschlechtern sich die Chancen der Rechtssuchenden erheblich …»
    und weiter heisst es: «Wenn das Obergericht des Kantons Bern sagt, draussen schneie es heute, dann schneit es für das Bundesgericht, es sei denn sie können einen Bericht der Meteorologischen Anstalt beilegen …»
    (Beilage 6)

Entschuldigen Sie meine Bemerkung, aber eine Statistik wäre hier sicher interessant, wieviele Male die SKG vor dem Berner Obergericht gestanden hat, in den langjährigen Amtsperioden Eva Walliser und Hans W. Müller und verloren hat.

  • Infolge meiner Nichtmitgliedschaft bzw. anderwertiger Verbandsangehörigkeit und obig genannter Fakten gibt es für mich keinen Grund, das SKG Journal «Hunde» käuflich zu erwerben bzw. zu abonnieren. Ich komme auch nicht umhin, zu erwähnen, dass auch hier wiederum der mir ebenfalls unbekannte Autor des Kynospiegels in einem Punkt mehr Recht gehabt hat. Es ist eben doch so, das «Hunde» wird zensuriert und erst noch öffentlich vertrieben! Juristische Empfindungen überlasse ich Ihnen.

Zum Kynospiegel

Nach diesen geschilderten Tatsachen mögen Sie mir vielleicht Recht geben, dass nicht alles im Kynospiegel erfunden und erlogen ist. Da sich zwischenzeitlich der Kynospiegel zu der meist gesuchtesten kynologischen Literatur im deutschsprachigen Raum entwickelte, gingen meine Recherchen dahin, zuerst einmal festzustellen, was überhaupt im sogenannten Fasnachtsblatt der SKG wahr ist.

Es war nie meine Absicht irgend etwas Ungesetzliches daraus zu veröffentlichen. Genau deshalb habe ich Herrn Müller, übrigens auch Frau Walliser, um ihre Stellungnahme gebeten (Beilage 7a und 7b).

Dass nichts Ungesetzliches veröffentlicht werden soll, geht auch klar hervor, dass ich das Anwaltsbüro Steinegger, Bern, am Montag den 28.04.97 mehrmals telefonisch kontaktierte, jedoch der zuständige RA Beat Kurt nicht zu sprechen war und dieser auf mein Bitten auch nicht zurückrief. Es ging mir darum, von RA Kurt zu erfahren, welcher Untersuchungsrichter in diesem Kynospiegel ermittelt. Denn wenn ein Anwalt von der SKG oder Herrn Müller sagt, das ist wahr, heisst dies doch noch lange nicht, dass es wahr ist. So war ich mir gar nicht sicher, ob überhaupt eine Strafanzeige eingereicht wurde, was es galt nachzuprüfen.

Auch meine Ungläubigkeit gegenüber XX XXXX ist auch deshalb zu Recht begründet, insbesondere es noch keine zwei Jahre her ist, wo ihn der Tagesanzeiger erwähnte betreffend evt. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Sollte ich mich dabei geirrt haben, nehme ich diese Bemerkung gerne zurück.
(Nachführung zum Absatz, nicht im Plädoyer: Der genaue Wortlaut wird gelegentlich im Archiv des Tages-Anzeigers und der Neuen Zürcher Zeitung überprüft, da diese Person dementierte und mit gerichtlicher Klage drohte, falls dieser Absatz über ihn auf Internet eingespeist werde.)

Die diffamierenden Verleumdungen RA Modls in seinem Gesuch um Erlass eines Befehls vom 29.04.97 bezwecken in einer unverschämten Art und Weise, das Gericht mit Vorurteilen zu beeinflussen. Auf Seite 4 Abs. 1 versucht RA Modl gar noch, mich mit den Verfassern des Kynospiegels in Verbindung zu bringen, obwohl die Fakten zeigen, dass es sich um SGK-FCI Material handelt, und nicht das meines Hundeverbandes, der Europäischen Hundesport Union. Der Kynospiegel in der Aufmachung vom «Blick» ist in einigen Punkten sicher weit unter der Gürtellinie und entspricht nicht meinem Schreibstil. Aber wie der Name «Spiegel» sagt, spiegelt er die Missstände, die sich abfärben auf Hundehaltung und Zucht, also auf alle aktiven Hundefreunde. Es war nie mein Ziel, etwas Ungesetzliches aus dem Kynospiegel auf Internet zugänglich zu machen.

Die superprovisorische Verfügung, eingegangen am 1.5.97, meine Bitte um Stellungnahme ging bei uns weg am 20.4.97, ich hätte also mehr als 10 Tage Zeit gehabt, den Kynospiegel auf unseren Internetseiten «Trouble Page/Kynologische Missstände» zu veröffentlichen, insbesondere da mir der Kynospiegel seit Anfang April bereits schon vorliegt. Ziel war es, über die im Kynospiegel aufgeführten Missstände ohne deren Ungesetzlichkeiten zu berichten, inkl. Stellungnahme Betroffener, darin erwähnten Personen. Ich habe deshalb auch versucht, den zuständigen Untersuchungsrichter zu kontaktieren, was mir erst am 1.5.97 gelang, noch vor Eingang der Verfügung, da der zuständige Rechtsanwalt aus dem Büro Steinegger anfänglich weder zu sprechen war, noch zurückrief. Auch diese Kontaktaufnahme zeigt, dass es nicht darum ging, diesen Kynospiegel mit teilweise vielleicht verleumderischen Aussagen im Original zu veröffentlichen. Aus diesem Grund auch ist auf unseren Internet Seiten «Kynospiegel, hier beginnt die Horrorstory des FCI Präsidenten» seit 27.4.97 die Kopie des Schreiben aus dem Advokaturbüro Steinegger & Blindenbacher v. 23.4.97 gelinkt (Signatur verdeckt), aus welchem ersichtlich wird, dass mittlerweile Strafklage wegen Verleumdung, Ehrverletzung und übler Nachrede betreffend dem Kynospiegel eingereicht worden ist. Auch dies teilte ich dem zuständigen Anwalt mit, worauf dieser nichts einzuwenden hatte und es sogar befürwortete. Infolge dessen müsste eigentlich klargestellt sein, auch für andere Web Designer, dass der Kynospiegel nicht auf unseren Internet Seiten verbreitet werden kann.

Aus nachfolgend aufgeführten Beilagen mit Fakten, das mir anonym zugespielt wurde, ersehen Sie, dass nicht alles, was im Kynospiegel steht, als ungesetzlich oder als unwahr bezeichnet werden kann. So verweise ich auf das Schreiben vom 15.9.96 von H. Nievergelt «Erklärung zu SKG-Zentralvorstandsprotokoll 1/95» v. 9.2.95 (Beilage 8) aus dem hervorgeht: Hans W. Müller nahm vom Organisationskomitee sFr. 72’000.00 als Abgeltung für seine Arbeiten an, obwohl er nur sFr. 36’000.00 gefordert hatte. Damit bezog er sFr. 36’000.00 mehr als seine Forderungen und minderte den Gewinn für die SKG um diesen Betrag. Nochmals verweise ich auf den Bericht zur Jahresrechnung 1996 (Beilage 3, Seite 4/Abs. 5), der einen Verlust von rund sFr. 200’000.00 ausweist.

Ferner die Statuten der «Cynophilia Helvetica» (Beilage 9) bei der es sich nicht um einen üblichen Rassespezialclub bzw. Jagd-, Gebrauchs- oder Ausbildungsclub handelt. Gegründet u.a. von den damaligen SKG-Präsidenten H.W. Müller und Vizepräsidenten M.T. Egli, die auch hier als Präsident und Vizepräsident aufgeführt sind. Beiliegend auch das Protokoll der Gründerversammlung, mit der Mitgliederliste der Cynophilia Helvetica (Beilage 10) sowie ein «Rundschreiben an alle Lokalsektionen und Rasseclubs der SKG» v. 9.9.96 (Beilage 11).

Nebenbei möchte ich bemerken, H.W. Müller ist einer der Hauptverantwortlichen für den Hundehandel in Europa. Er als Präsident der Fédération Cynologique Internationale (FCI) und sein Österreichischer Vizepräsident Reisinger (auch im Kynospiegel erwähnt) waren federführend bei der FCI-Aufnahme der grössten Hundeclubs in Ländern des ehemaligen Ostblocks. Obwohl diese Länder bzw. Clubs viele Voraussetzungen zur Aufnahme in die FCI nicht oder nur ungenügend erfüllen, wurden sie als assoziierte Mitglieder aufgenommen. Mit katastrophalen Folgen. Aus diesen Ländern kommt heute ein Heer von Hunden, mit von der FCI anerkannten Abstammungsurkunden, die oftmals durch Hundehändler vertrieben werden. FCI – Präsident Müller und FCI Vizepräsident Reisinger hätten z.B. erkennen müssen, dass der Vizepräsident des Slowakischen Hundeverbandes Herr Zdenek Pichlik, Schwiegervater eines der bekannt-berüchtigtsten und verbandslosen Hundehändler Deutschlands ist. ( Stern v. 26.9.96 Nr. 40/ Seite 18 ff. Beilage 12).

Der Kläger ist nachweislich nicht unschuldig am Erscheinen bzw. am Inhalt des Kynospiegels, speziell an den darin aufgeführten Missständen. Es zeigt, dass sich die Mitglieder im FCI Verband (zweifelsfrei müssen es aufgrund der Unterlagen irgendwelche Funktionäre sein), sich nur noch anonym gegen die Missstände wehren können und die Öffentlichkeit suchen. Nicht zuletzt gestaltet man es auf eigene Sicherheit bedacht anonym, da dies vermutlich mit Verbandsausschluss für diese Mitglieder geahndet werden könnte. Durch die machtmissbrauchende Politik des Marktleaders FCI (Prof. Wilhelm Wegner «Kleine Kynologie»), die schamlos durch diesen Verband ausgenützt wird, bietet sich für die FCI-Ausgeschlossenen kaum eine Alternative. Dies dürfte auch mit ein Grund sein, dass schlussendlich solche Unterlagen auch im verbandskonkurrierenden Lager der Europäischen Hundesport Union auftauchen. Die Hundewelt ist, auch wenn sie durch Vereinsbonzen und deren Interessen zu spalten versucht wird, eine Einheit wo es letztlich bei normalen Bürgern um den Hund geht und die sich teilweise trotzdem finden. Heisst doch der Slogan in der EHU nicht umsonst: «Hundefreunde sind nette Menschen».

Von einer superprovisorischen Verfügung gegen den Kynospiegel kann aus genannten Gründen abgesehen werden, da es niemals meine Absicht war, über Themen des Kynospiegel zu berichten, die einer gesetzlichen Haftung entbehren oder faktisch nicht einwandfrei belegbar sind.

Aus diesen Gründen weise ich jede Schuldzuweisung von mir. Allfällige Kosten- und Entschädigungsfolgen sind abzuweisen und gehen zulasten des Klägers.

Dem Beklagten ist eine Entschädigung von Fr. 1450.00 für die ihm entstandenen Umtriebe zulasten des Klägers zuzusprechen wovon Fr. 1000.00 dem Schweizerischen Yorkshire Terrier Club als Spende zukommen soll.

Mit vorzüglicher Hochachtung

R. Wirth


Beilagen – Index

Beilage 1a u. 1b (157kb) oder zum offline ansehen download als Zip File

  1. Ausschnitt aus «Hunde» offizielles Organ der SKG v. 2.5.97 (mind. zensuriert für verbandskonkurrierende Züchter etc.), Verfasser des Artikels Rudenz Stoll vermutlich nach Vorlage von RA Ch. Modl
  2. Gleicher Ausschnitt aus «Aktuell 95/5» Schäferhunde Club (SC) in der Version nach Rudenz Stoll

Beilage 2
SKG Jahresrechnung 1996 mit SKG Revisorenbericht zur Jahresrechnung 1996

Beilage 3 (102 kb) oder zum offline ansehen download als Zip File
Bericht zur Jahresrechnung 1996 v. 20.4.97 – Alfred Wagner, Dipl. Bücherexperte, 6331 Hünenberg

Beilage 4
Kynofacts März 97 (wurde anonym aus SKG Kreisen zugestellt)

Beilage 5a – j
Vernehmlassung mit falschen Angaben 5.03.93 – Schreiben von Scheibler und Partner (RA Ch. Model)

  1. Schreiben aus der Europäischen Hundesport Union (EHU) Präsident Winkler und DHZ H. Ernst
  2. Neutrales Schreiben vom Beobachter zur Eintragung in Handelsregister
  3. Kontrollbericht Kantonales Veterinäramt (23.10.1990)
  4. Schreiben Dr. med. vet. W. Würsch Referenz bzw. Protest an die SKG.
  5. Einige Referenzschreiben: R. Wey, M. Schaufelberger, M. Ivanda
  6. Auflistung persönlicher kynologischer Referenzen 1979-1996
  7. Eidg. Amt für Handelsregister Bewilligung Schweizerisch doch noch vergeben (10.05.93)
  8. Austrittserklärung v. 16.01.91 an Zentralsvorstand des SC
  9. Schreiben inkl. Austrittserklärung v. 21.01.91 an Stammbaumsekretariat der SKG

Beilage 6
Bericht aus «Aktuell 5/94» – Schäferhundeclub Organ (Schreiben SKG-RA Rolf P. Steinegger)

Beilage 7a u. 7b
Brief Gesuch um Stellungnahme zu Kynospiegel v. 20.4.97

  1. Eva Walliser (Ehrenamtliche AA-Zuchtfragen Präsidentin und SKG-ZV Mitglied)
  2. Hans W. Müller, Ex – Präsident der SKG und Präsident der Fédération Cynologique Internationale (FCI)

Beilage 8 (81 kb) oder zum offline ansehen download als Zipfile
Erklärung zu SKG – ZV – Protokoll 1/95 v. 9.02.95 (H. Nievergelt)

Beilage 9
Statuten «Cynophilia Helvetica»

Beilage 10
Protokoll Gründerversammlung Cynophilia Helvetica mit Mitgliederliste

Beilage 11
Rundschreiben an alle Lokalsektionen und Rasseclubs der SKG betreffend Cynophilia Helvetica (9.9.96 H. Müller)

Beilage 12
Stern Bericht (Hundehandel aus neu angeschlossenen FCI Mitgliedsverband Slowakei Heft Nr. 40/26.09.96)


Mein Kommentar zu dieser Web Seite:

Die reisserische teils übertriebene Aufmachung des Kynospiegel als solches wäre sicher auch aufklärend, insbesondere kaum alles frei erfunden ist. Mein Plädoyer ist jedoch heute beim Gericht abgelegt und für jedes von der SKG betroffene Opfer nützlicher.

Nicht Bettgeschichten von Vorstandsmitgliedern oder allfällige reisserische Aufmachungen von Vorständen sind für uns wichtig. Unwichtig für uns ist auch, ob führende Vorstandmitglieder eine geheimbündlerische Loge in einem Hundeverband gründeten oder gründen wollten. Es ist auch nicht nötig den langjährigen und heutigen FCI und Ex-SKG Präsidenten Hans W. Müller ungeschickter darzustellen, als er sich in den letzten Monaten verhalten hat. Wichtig ist, dass Hundefreunde in Vereinen nicht auf solche ungerechtfertigte verleumderische Weise tangiert werden können, wie wir es wurden bzw immer noch werden und die Ideologie um den gesunden Hund gemäss Gründungssinn endlich in den Vordergrund gestellt wird.

Wie auch das Tierschutzzentrum der Tierärztlichen Hochschule Hannover auf seinen Web Seiten hervorgehoben schreibt «Wissen schützt Tiere», sollte auch die FCI diesen Leitgedanken endlich befolgen. Es ist in der Tat mehr als bedenklich, wenn heute schon europäische Politiker als Laien die Lage der Hundezucht überprüfen und einzelne Hunderassen sogar gesetzlich verbieten lassen, in Folge eines total verfehlten Geschäfts.- bzw. Vereinskonzeptes, das weit verfehlt von Tierschutz und Hundeliebe ist und hauptsächlich verursacht wurde durch einen einzelnen Dachverband die Fédération Cynologique Internationale (FCI). Dazu gehören u.a. auch die unsittlichen kartellmässigen «Anerkennungsverträge» mit anderen grossen Hundeorganisationen, wobei auch hier der tierschützerische Gedanke vollends in den Hintergrund gelangte. Vordergründig ist, so scheint viel mehr, die Versklavung ihrer gläubigen Mitglieder bzw. Sicherstellung der Mitgliederbeiträge. Getragen vom sektenhaften Wahn der einzig international anerkannten Züchter, ist es nicht mehr die Qualität des Rassehundes die verkauft wird. Denn glaubend der Rassehund ohne eine FCI Ahnentafel sei wertlos oder nur preisverlustig abzusetzen, stellen sie damit selbst die eigene züchterische Leistung in Widerspruch zu verpönten finanziellen bzw. kommerzielle Interessen. De facto erinnere ich an die SKG Delegiertenversammlung vom 26. April 1997 sh. SKG Organ Hunde Nr. 7/97 vom 2. Mai 97. So stellt man sich als Hundefreund und Züchter immerhin schon gegen Tierversuche, wollen doch einige SKG Delegierten bemerkt haben, dass auch Rassehunde nicht nur Ware sondern Tiere sind. Doch andererseits muss über den Rekurs eines einzelnen Rassehundezüchters (Rudolf Hügli) entschieden werden, weil dieser für seinen tierschützerischen Mut und Hundeliebe bestraft werden sollte mit dem Ausschluss aus der SKG Sektion Schweiz. Vorstehhund-Club, verweigerte er doch die Tötung sogenannter überzähliger Welpen. Doch nicht genug, mit absolutem Mehr entschied man sich für einen neuen Präsidenten, der bereits vor drei Jahren unter Druck den Zentralvorstand verliess, hatte er sich doch für die Tierversuche ausgesprochen.

Diese Fakten erübrigen weitere Diskussionen. In Anbetracht dessen, mögen mir die unbelehrbaren Kynologen meine anderweitige Verbandzugehörigkeit im Rahmen der Europäischen Hundesport Union (EHU) verzeihen, dessen Existenz meiner Meinung nach hier wieder einmal mehr volle Berichtigung findet.

Anstatt voneinander zu lernen und miteinander zu leben, diskriminiert man, bzw. bekämpft man Nicht-FCI-Angehörige («FCI-Ungläubige»). Die aktivsten der anscheinend von einem FCI Virus Besessenen finden wir unter den weitgereisten bzw. reisewütigen Funktionären. Aber auch unter sogenannten Laienzüchtern gibt es welche, die anscheinend von ihrer züchterischen Leistung nicht überzeugt sind, und sich vor dem offenen Vergleich bzw. Wettbewerb verschliessen, sei es aus Vorsehung zur Verhinderung einer Blamage oder einer fälschlich befürchteten Absatzeinbusse welche von beschränkten Trittbrettfahrern unterstützt wird. Ersichtlich wird dies u.a. auch aus folgenden Punkten:

  • Nichtzulassung verbandsfremder Ahnentafeln
  • Nichtzulassung von Hunden aus verbandskonkurrierenden Verbänden zu Ausstellungen und Zucht. Unsinnige Förderung enger Inzuchten mit jährlich steigender Degenerierung diverser Hunderassen. Der am Ende Betroffene ist der kranke bzw. leidende und degenerierte Hund selbst, aber auch der Besitzer.
  • Keine volle Zulassung an Leistungsprüfungen wie auch am Breitensport Agility von Hunden aus verbandskonkurrierender Zuchten. Keine freie Wettbewerbsmöglichkeit, nicht zulassen eigener persönlicher Meinungsbildung und Entscheidungsfreiheit des Vergleichs, Mithilfe zur Nötigung zum Kauf.
  • Ablehnung von Doppelmitgliedschaften ihrer Mitglieder; Verletzung der demokratischen Vereinsfreiheit
  • Noch immer ist für Sporthunde das Abrichten mit Teletac (Strom) unter Anwesenheit von SKG Funktionären gemäss der alten, längst überholten Tierschutzverordnung erlaubt. Diese Sonderausnahme im Gesetz spricht für die Vergangenheit bzw. unsittliche Werbung der einzig international Anerkannten und zeigt, dass die Lüge schon fast zur Wahrheit mutierte. Wettbewerbsbevorteilung oder Bankrotterklärung der Demokratie?
  • Da es immer noch Hundeclubs in der SKG gibt, die ihren Züchtern das Töten sogenannter «überzähliger Welpen» vorschreiben (vorgeschriebene Höchstzahl der am Leben zu lassenden Welpen). Kein Verein hat das legale Recht, Rassehundezüchter durch Vorschrift oder Satzung zu entmündigen oder zu enteignen (Bundesgerichtsentscheid: Verstoss gegen das Tierschutzgesetz). Das von oben verordnete Ausmerzen entbehrt also jeder gesetzlichen Deckung, es steuert den Absatz und die Marktlage für Züchter, welche als Funktionäre gleichzeitig tätig sind und durch Sondervollmacht sehr wohl die Welpenzahl der eigenen Zucht unbeschränkt belassen konnten.
  • Insbesondere die SKG ein eigenes Vereinsorgan besitzt, das an jedem Kiosk erhältlich ist. Auch hier werden übrigens nur Inserate von SKG Mitgliedern veröffentlicht, obwohl das Journal öffentlich im Verkauf angeboten wird. Des gleichen verhält es sich mit der Produktewerbung von Firmen, in deren Inseraten nur Empfehlungen bzw. Referenzen nur von Zuchten der SKG beinhalten darf.

Zum Schluss danke ich herzlich all jenen Hundefreunden, die mir grösstenteils anonym Unterlagen zustellten. Möge sich tatsächlich vieles zum Guten ändern. Ich hoffe, dem einen oder anderen Hundefreund(in) mit diesen Seiten nicht nur eine satirische Unterhaltung geboten zu haben, sondern auch den Appetit in geistiger Hinsicht zufrieden gestellt zu haben. Unter dem Motto: Wissen schützt Tiere, möchte ich diese Seite belassen und bedanke mich für Ihren Besuch auf unseren Webseiten.


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