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Statuten

Statuten

Nationale Bezeichnung eidgenössisch bewilligt und eingetragener Verein
Im Rahmen der Europäischen Hundesport Union (EHU)

§ 1

NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH DES VEREINES

Unter dem Namen «Schweizerischer Yorkshire Terrier Club» abgekürzt «SYC» besteht ein Verein mit Sitz in Killwangen, der konfessionell und politisch neutral ist und für den die Bestimmungen von ZGB Art. 60-79 gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird. Sein Wirkungsbereich ist die gesamte Schweiz. Der «SYC» kann sich einer nationalen wie internationalen kynologischen Dachorganisation anschliessen.

 

§ 2

VEREINSZWECK

– Erhaltung und Förderung des gesunden Rassehundes (auch andere Hunderassen).

– Die Bekanntmachung des gesunden Yorkshire Terriers, der sich einer populären Beliebtheit in der Öffentlichkeit erfreuen soll.

– Die Pflege zum Dialog mit kynologischer Körperschaft.

Dabei hat sich der Verein an die Grundsätze der Europäischen Hundesport Union mit Sitz in Salzburg (EHU) zu halten und diese nach Möglichkeit zu unterstützen.

 

§ 3

MITTEL ZUR ERREICHUNG DES ZWECKS UND DIE ART IHRER AUFBRINGUNG

1. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch Beitrittsgebühren, Mitgliederbeiträge, Kursbeiträge und Erträgnisse aus Veranstaltungen, ebenso aus vereinseigenen sowie aus Spenden und dergleichen.

2. Die Tätigkeit des Vereins und seiner Organe ist nicht auf Gewinn ausgerichtet, allerdings werden die im Vereinsinteresse gemachten Spesen und dergleichen vergütet.

 

§ 4

ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitglieder gliedern sich in passive, ordentliche, und Ehrenmitglieder.

a) Ordentliche Mitglieder widmen sich aktiv.

b) Passive Mitglieder tragen besonders zur finanziellen Sicherheit bei.

c) Anschlussmitglieder im Ausland nehmen durch Sondervertrag am Clubgeschehen teil.

d) Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste vom Verein ernannt.

Mitgliedsgebühren siehe §6 Rechte und Pflichten , sowie auch in der Gebührenordnung.

 

§ 5

ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder können physische Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres und juristische Personen werden.

Die Aufnahme aller Mitglieder erfolgt mittels unterzeichneter Beitrittserklärung. Der Vereinsvorstand beschliesst über dessen Aufnahme und kann diese jedoch ohne Angabe von Gründen zurückweisen. Eine Berufung dagegen ist unzulässig.

Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vereinsvorstandes von der Generalversammlung bestätigt.

§ 6

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Sämtliche Mitglieder können die Einrichtungen und Leistungen des Vereins beanspruchen und darüber hinaus sind sie verpflichtet, unter Wahrung der Statuten Ansehen und Interessen des Vereins zu respektieren. Die Mitglieder verpflichten sich, die jeweiligen Gebühren zu entrichten.

Passivmitglieder sind nicht zugelassen an der GV und besitzen kein Stimmrecht. Dasselbe gilt für ordentliche Mitglieder, die gleichzeitig einem konkurrierenden Hundeverein angehören, wie auch für Züchter, die mit Einwilligung des Vorstandes noch in einem anderen Verband züchten und deshalb nur als passive Mitglieder geführt werden können, jedoch den vollen Mitgliederbeitrag zu leisten haben.

Die Generalversammlung kann für ausländische Züchter eine Ausnahme bewilligen, so dass diese Züchter trotzdem ein Stimmrecht im SYC haben.

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur dessen Vermögen.

Die Mitglieder haben jährlichen Beitrag zu leisten, der für ordentliche Mitglieder höher ist als für Passivmitglieder.

1. Ordentliche (Aktiv) Mitglieder Fr. 65.00

a) Ehepaare und Konkubinatspartner im selben Haushalt lebend Fr. 100.00

b) AHV Rentner Fr. 40.00.

2. Passive Mitgliedschaft Fr. 30.—

 

§ 7

BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1. Durch den Tod.

2. Durch freiwilligen Austritt

3. Durch Streichung.

4. Durch Ausschluss.

Der Austritt kann nur mittels eingeschriebenen Briefes zum 31. Dezember des Jahres erfolgen und muss mindestens sechs Monate vorher eingebracht werden. Eine verspätete Austrittserklärung entbindet nicht vor Zahlung des nächst folgenden Jahresbeitrages.

Die Streichung kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nachkam.

Im Allgemeinen wird die Ausschliessung eines Mitgliedes durch die zwei drittel Mehrheit an der Generalversammlung beschlossen.

Gründermitglieder können nicht ausgeschlossen werden!

Gründe dafür sind z.B., Unsportlichkeiten, Handlungen die das Vereinsinteresse grob verletzen (nicht das Besuchen / Teilnehmen von Ausstellungen bei anderen Verbänden).

Nötigenfalls kann dies auch ohne Angabe von Gründen durch den Vorstand veranlasst werden.

 

§ 8

VEREINSORGANE

1. Die Generalversammlung

2. Der Vorstand

3. Kontrollorgane (ab 1996)

 

§ 9

DIE GENERALVERSAMMLUNG

1. Innerhalb der ersten 4 Monate jedes Jahres treten die Mitglieder zur ordentlichen Generalversammlung zusammen.

2. Auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens der Hälfte aller Mitglieder hat binnen zehn Wochen eine ausserordentliche Generalversammlung stattzufinden.

3. Anträge müssen mindestens acht Wochen vor der GV beim Vorstand eingebracht werden.

4. Die Einladung hat der Vorstand sechs Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung bekanntzugeben. Die Einladung kann auch in einer Vereinszeitschrift erfolgen.

5. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter.

6. Verbindliche Beschlüsse können nur laut Antrag der Tagesordnung gefasst werden.

7. Die Generalversammlung ist beschlussfähig wenn ein drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Trifft dies nicht zu, vertagt sich die Versammlung auf eine halbe Stunde und ist sodann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

8. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse auf Statutenänderung erfordern eine 3/4 Mehrheit.

9. Juristische Personen als Vereinsmitglieder sind mit einer Stimme vertreten (Bevollmächtigter).

10. Neuanfallende Vorstandsämter werden durch Wahlen der Mitglieder an der GV besetzt. Der Präsident wird durch den Vorstand gewählt, dessen Amtsdauer sechs Jahre beträgt.

 

§ 10

AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG

Die Generalversammlung erstattet den Jahresbericht inklusive jenen des Verbandsgeschehens, wie Kassenbericht, Öffentlichkeitsarbeit und der Pflege nationaler und internationaler Kontakte mit kynologischer Körperschaft.

 

§ 11

DER VORSTAND

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Abwicklung der laufenden Geschäfte im Sinne der geltenden Gesetze und Satzungen, ebenso die strickte Einhaltung der Beschlüsse der Generalversammlung und sonstigen bindenden Abmachungen, wie Einhaltung der Zuchtordnung, Ausstellungs- und Richterordnung. Der Vorstand bestellt Zuchtwarte und andere Hilfsorgane. Ansuchen von ordentlichen Mitgliedern um Zulassung als Anwärter für Form- und Leistungsrichter werden überprüft und weitergeleitet.

Der Vorstand befasst sich mit den Gegenständen wie Terminschutz für Ausstellungen und Prüfungen, wie allen Belangen der Zucht und Wettbewerben. Dem Präsidenten ist es vorbehalten im Bedarfsfall diverse Anträge an die Generalversammlung zu delegieren, dies deshalb, damit die GV nicht mit kleinlichen Belangen befasst werden muss. Bei dringenden Angelegenheiten ist er berechtigt, Entscheidungen zu treffen, welche ansonsten der Generalversammlung oder dem Gesamtvorstand vorbehalten wären, diese jedoch bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.

 

§ 12

DAS KONTROLLORGAN

Das Kontrollorgan besteht aus 1-2 Kassenprüfern, die von der Generalversammlung aus der Zahl der ordentlichen Mitglieder gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.

Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, durch ihre Einsichtnahme in die Buchführung, jährlich einen schriftlichen Bericht der Generalversammlung vorzulegen.

 

§ 13

AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die freiwillige Auflösung erfolgt durch den Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung. Der Beschluss bedarf der Einstimmigkeit aller anwesenden Mitglieder.

Im Falle der freiwilligen Auflösung entscheidet die letzte Versammlung über das Vereinsvermögen.

 

ANHANG

Gebührenordnung

Ankörung (Zuchtzulassung) SFr. 80.–
Falls Richter zu Züchter fährt, pro Kilometer SFr. 0.30 pro Kilometer
Ahnentafel SFr. 25.–
Deckschein SFr. 1.–
Champion Urkunden SFr. 25.–
Jahresgebühren ordentliche (aktive) Mitglieder SFr. 65.–
Ordentliche: Ehepaare SFr. 100.–
Ordentliche: Konkubinatspartner
im selben Haushalt lebend SFr. 100.–
Ordentliche: AHV Rentner SFr. 40.–
Jahresgebühren passive Mitglieder SFr. 30.–
Kaufvertrag SYC SFr. 1.–
Mahngebühren Mitglieds-Beitrag SFr. 5.–
Statuten SFr. 5.–
Wurfmeldeschein SFr. 1.–
Zwingernamenschutz SFr. 90.–

 

Richtlinie Deckgebühren

Ausgestellte Rüden, mit Champion Titel

Zuchteigene Hündinnen ab SFr. 300.–
Vereinseigene Hündinnen ab SFr. 500.–
Hündinnen aus fremden Verbänden ab SFr. 700.–

Ausgestellte Rüden, ohne Champion Titel

Vereinseigene Hündinnen ab SFr. 100.–
Hündinnen aus fremden Verbänden ab SFr. 300.–


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