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Änderung Tierschutzverordnung / TSchV

Änderung Tierschutzverordnung / TSchV

Schweizer Tierschutzverordnung (TSchV)

Änderung vom 14. Mai 1997 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:Die Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 1 und 4

In gewerbsmässigen Wildtierhaltungen, in Betrieben, die gewerbsmässig mit Tieren handeln, in Versuchstierhaltungen, -zuchten und -handlungen sowie in Tierheimen, Tierkliniken und Betrieben, die gewerbsmässig Heimtiere züchten und halten, müssen die Tiere grundsätzlich durch Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis oder unter deren unmittelbaren Aufsicht betreut werden. Die Anzahl der Tierpfleger richtet sich nach der Art und Zahl der Tiere.

Tierkliniken sind tierärztlich geleitete Betriebe, in denen kranke oder verletzte Tiere stationär behandelt werden.

Art. 16a Haltung der Kälber

Die Anbindehaltung ist für Kälber bis zum Alter von vier Monaten verboten, ausgenommen kurzfristig bei Aufzuchtkälbern und beim Tränken.

Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten müssen in Gruppenhaltungssystemen gehalten werden. Ausgenommen sind Kälber, die in Hütten mit dauerndem Zugang zu einem Gehege im Freien gehalten werden.

Einzeln gehaltene Kälber müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.

Art. 17 Liegebereich

Für Kälber bis vier Monate, für Kühe und hochträchtige Rinder sowie für Zuchtstiere muss der Liegebereich mit ausreichender und geeigneter Einstreu versehen werden.

Für übriges Rindvieh muss bei Neu- und Umbauten ein Liegebereich eingerichtet werden, der mit ausreichender und geeigneter Einstreu oder einem weichen, verformbaren Material versehen ist.

Art. 18 Anbindehaltung

Rindvieh, das angebunden gehalten wird, muss sich regelmässig, mindestens jedoch an 90 Tagen pro Jahr ausserhalb des Stalls bewegen können.

Art. 21 Stallböden und Liegeflächen

Einzelstände für Sauen und Buchten für Zuchteber dürfen nur zur Hälfte, Ferkelaufzuchtbuchten nur zu zwei Dritteln mit Spalten- oder Lochböden versehen sein.

Für Schweine in Gruppenhaltung muss bei Neu- und Umbauten ein Liegebereich auf nichtperforiertem Boden eingerichtet werden.

Art. 22 Abs. 2 und 3

Kastenstände für Galtsauen dürfen nur während der Deckzeit und höchstens während zehn Tagen, verwendet werden.

Schweinedürfen nicht angebunden gehalten werden.

Art. 22a

Gruppenhaltung 1 In Gruppen gehaltene Sauen dürfen nur während der Fütterung in Fressständen oder Fressliegeboxen fixiert werden.

Bei Systemen mit Fressliegeboxen müssen die Gänge so breit sein, dass sich die Tiere ungehindert drehen und einander ausweichen können.

Art. 23 Abferkelbuchten

Abferkelbuchten sind so zu gestalten, dass sich die Muttersau frei drehen kann. Während der Geburtsphase kann im Ausnahmefall die Sau fixiert werden.

Einige Tage vor dem Abferkeln ist ausreichend Langstroh oder zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben.

Art. 34 Umgang mit Hunden

Beim Umgang mit Hunden sind übermässige Härte und Strafschüsse sowie die Verwendung von Stachelhalsbändern verboten.

Hilfsmittel dürfen nicht derart verwendet werden, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in schwere Angst versetzt wird.

Der Einsatz von Geräten, die elektrisieren oder akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, ist verboten; ausgenommen sind Dressurpfeifen und der fachgerechte Einsatz von Umzäunungssystemen.

4 Auf Gesuch hin kann die kantonale Behörde Personen, die sich über die notwendigen Fähigkeiten ausweisen, die Verwendung von Geräten nach Absatz 3 ausnahmsweise zu therapeutischen Zwecken bewilligen. Gliederungstitel nach Art. 34

3a. Tierheime und Heimtiere

Art. 34a Begriffe

Tierheime sind Betriebe, in denen Tiere in Pension gehalten oder herrenlose Tiere betreut werden.

Als Heimtiere gelten Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder die für eine solche Verwendung vorgesehen sind.

Art. 34b

Meldung von Tierheimen und von gewerbsmässigen Zuchten und Haltungen von Heimtieren

Wer ein Tierheim betreibt oder zu betreiben beabsichtigt, muss dies der kantonalen Behörde melden.

Wer gewerbsmässig die Zucht oder die Haltung von Heimtieren betreibt oder zu betreiben beabsichtigt, muss dies der kantonalen Behörde melden.

    Anzugeben sind:

  • die verantwortliche Person;
  • Art und maximale Anzahl der Tiere;
  • Grösse, Zahl und Beschaffenheit der Haltungseinheiten;
  • Bestand und Ausbildung des Personals für die Tierpflege.

Art. 45 Bewilligungspflicht

Eine Bewilligung für den gewerbsmässigen Handel und die Werbung mit Tieren (Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes) ist auch nötig für Kleintiermärkte und für Tierausstellungen, bei denen Tiere verkauft werden. Ausgenommen sind lokale Veranstaltungen.

Für den Viehhandel nach Artikel 34 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951) gilt das Viehhandelspatent als Bewilligung. Für den Viehhandel nach Artikel 34 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung ist keine Bewilligung nötig.

Art. 51a Altersgrenze für Käufer von Tieren

Tiere dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt an Personen unter 16 Jahren verkauft werden.

Art. 52 Abs. 2 und 3

Der Transporteur muss sich vergewissern, dass die notwendigen Dokumente vorhanden sind, und den Transport rasch und schonend durchführen. Er ist von der Übernahme bis zur Ablieferung an den Empfänger für die Unterbringung und Betreuung der Tiere verantwortlich. Er muss die Tiere nach dem Einladen unverzüglich an den Bestimmungsort transportieren und dem Empfänger die Ankunft der Tiere umgehend melden.

Der Empfänger muss mit dem Transporteur die Tiere unverzüglich ausladen; er muss sie, soweit nötig, unterbringen, tränken, füttern und pflegen, wobei er der vorangegangenen Belastung Rechnung trägt. Wildtiere sind schonend an die neue Umgebung zu gewöhnen.

Art. 53 Auswahl, Vorbereitung und Betreuung der Tiere

  1. Tiere dürfen nur befördert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen. Kranke, verletzte, geschwächte und hochträchtige Tiere sowie von ihren Eltern abhängige Jungtiere dürfen nur unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden.
  2. Die Tiere sind in geeigneter Weise für den Transport vorzubereiten und, soweit nötig, vor dem Transport zu tränken und zu füttern.
  3. Die Tiere müssen während des Transports von fachkundigem oder ausreichend instruiertem Personal begleitet und von diesem, soweit nötig, getränkt und gefüttert werden. Betreuendes Personal ist nicht notwendig, wenn der Absender oder der Empfänger sichergestellt hat, dass den Tieren, soweit nötig, während des gesamten Transports oder bei Zwischenhalten Wasser und Futter zur Verfügung gestellt wird und sie gepflegt werden.
  4. Milchvieh in Laktation ist zweimal täglich zu melken.
  5. Die Tiere müssen, soweit nötig, nach Art, Alter und Geschlecht getrennt in verschiedenen Abteilen oder Behältern transportiert werden. Tiere, die sich nicht vertragen, sind getrennt zu halten.
  6. Einhufer und Klauentiere, die nicht in Behältern befördert werden, müssen über gleitsichere Rampen ein- und ausgeladen werden. Die Rampen dürfen nicht zu steil und die Spalten nicht so weit sein, dass die Tiere sich verletzen können. Die Rampen müssen mit einem der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepassten Seitenschutz versehen sein, ausser wenn die Tiere von Hand geführt werden und die Höhe der Ladebrücke 50 cm nicht übersteigt.
  7. Pferde, ausgenommen nicht angewöhnte Jungtiere, müssen während des Transports ein Halfter tragen. Strickhalfter sind verboten. Werden die Pferde in Gruppen und nicht angebunden transportiert, sind die Eisen an den Hinterhufen zu entfernen.
  8. Stiere, die mehr als 18 Monate alt sind, müssen einen Nasenring tragen. Rindvieh darf nicht an den Hörnern oder am Nasenring und nicht mit Schnüren angebunden werden.
  9. Nur fachkundige oder ausreichend instruierte Personen dürfen Tiere führen, treiben oder ein- und ausladen. Sie müssen dabei die Tiere schonend behandeln.
  10. Die Fahrweise ist den Tieren anzupassen. Bahnwagen sind beim Zusammenstellen der Züge möglichst wenig zu verschieben.
  11. Laderäume und Transportbehälter sind vor dem Transport gründlich zu reinigen.

Art. 54 Abs. 1 Bst. c, e, g, und h sowie 3

Transportmittel müssen folgenden Anforderungen genügen: c. Gleitsichere Böden und Trennwände, Gatter und Stützvorrichtungen müssen verhindern, dass Tiere ausgleiten oder Transportbehälter sich verschieben können. Mitgeführte Rampen müssen den Anforderungen von Artikel 53 Absatz 6 genügen.

Die Tiere müssen genügend Platz haben. Den Nutztieren müssen die in Anhang 4 aufgeführten Mindestladeflächen zur Verfügung stehen. Den je nach Art unterschiedlichen Bedürfnissen, den klimatischen Verhältnissen und namentlich dem Schurzustand ist Rechnung zu tragen. Wenn die Ladeflächen gross sind oder die Tiere mehr als das Doppelte der Mindestladefläche nach Anhang 4 zur Verfügung haben, müssen Trennwände eingesetzt werden.

Auf den Fahrzeugen, die für die in Anhang 4 aufgeführten Nutztiere gewerbsmässig verwendet werden, muss die für die Tiere verfügbare Ladefläche in m2, gegebenenfalls pro Stockwerk, von aussen deutlich sichtbar angegeben sein. Ausserdem muss im Fahrzeug eine Kopie des Anhangs 4 mitgeführt werden.

An gewerbsmässig für den Tiertransport verwendeten Fahrzeugen muss vorne und hinten die Aufschrift «Lebende Tiere» gut sichtbar angebracht sein.

Transportmittel dürfen bei längeren Transportunterbrüchen nur dann als Aufenthaltsort dienen, wenn die Tiere jeweils über die in den Anhängen aufgeführten Mindestflächen für die Haltung verfügen, jederzeit Zugang zu Wasser oder nötigenfalls zu Milch haben und in den für die Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden. Ausserdem müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sein.

Art. 55 Abs. 1 Bst. f Transportbehälter müssen:

so gebaut sein, dass die Tiere beobachtet und, soweit nötig, betreut werden können; Behälter für länger dauernde Transporte müssen mit Einrichtungen zum Tränken und Füttern ausgerüstet sein, die bedient werden können, ohne dass die Tiere zu entweichen vermögen.

Art. 57 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 58

7. Kapitel: Tierversuche

1. Abschnitt: Versuchstiere Art. 59b Abs. 2 2 Ein Betrieb wird anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 11, 58a und 59 sowie für die Tierbestandeskontrolle nach Artikel 63 gegeben sind. Gliederungstitel nach Art. 59c

1a. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals Art. 59d Versuchsleiter und Personen, die Tierversuche durchführen

Fachleute, unter deren Leitung Tierversuche durchgeführt werden, müssen:

über eine abgeschlossene Hochschulbildung, in der Regel der Fachrichtungen Biologie, Veterinär- oder Humanmedizin, oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen;

eine spezielle Ausbildung absolvieren, welche Kenntnisse über den Tierschutz, die Eigenschaften, Bedürfnisse und Krankheiten der Versuchstiere sowie deren Einsatz in Tierversuchen vermittelt;

über eine dreijährige praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Tierversuche verfügen;

die fachgerechte Betreuung der Versuchstiere sicherstellen können.

Personen, die unter der Leitung von Fachleuten nach Absatz 1 Tierversuche durchführen, müssen eine spezielle Ausbildung absolvieren, welche die notwendigen Fachkenntnisse und die praktische Ausbildung für die Durchführung von Tierversuchen vermittelt.

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen nehmen periodisch an Weiterbildungsveranstaltungen teil, um ihre Kenntnisse über Tierversuche auf den aktuellen Stand zu bringen. Sie erbringen gegenüber der kantonalen Behörde den Nachweis ihrer Weiterbildung.

Die Betriebe, die Tierversuche durchführen, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachvereinigungen Kurse für die spezielle Ausbildung sowie Weiterbildungsveranstaltungen.

Art. 59e Inhalt der Aus- und Weiterbildung

Das Bundesamt regelt die spezielle Ausbildung für Versuchsleiter und für Personen, die Tierversuche durchführen, insbesondere den Inhalt und den Umfang des Unterrichtsstoffs sowie die Dauer des Unterrichts, einschliesslich der Praktika, sowie die Weiterbildung.

Art. 59f Kontrolle der Aus- und Weiterbildung

Die kantonale Behörde:

  • prüft im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für Tierversuche die Befähigung der Versuchsleiter und der Personen, die Tierversuche durchführen;
  • kann einen Versuchsleiter oder eine Person, die Tierversuche durchführt, von einem Teil der speziellen Ausbildung und der Weiterbildungsveranstaltungen dispensieren, wenn eine ausreichende Spezialausbildung nachgewiesen werden kann;
  • kann in begründeten Fällen einem Versuchsleiter oder einer Person, die Tierversuche durchführt, vorschreiben, sich in einem bestimmten Bereich auszubilden;
  • kann für einen Versuchsleiter eine kürzere Dauer der praktischen Erfahrung anerkennen, wenn eine ausreichende Spezialausbildung nachgewiesen werden kann.

Gleichwertige ausländische Ausbildungen, Weiterbildungs- und Spezialkurse werden von der kantonalen Behörde anerkannt.

Art. 61 Abs. 1

Ein Tierversuch nach Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes darf bewilligt werden, wenn insbesondere:

  • mit dem Tierversuch ein Zweck nach Artikel 14 des Gesetzes angestrebt wird;
  • die Methode in Übereinstimmung steht mit Artikel 16 des Gesetzes;
  • die Methode unter Berücksichtigung des neuesten Standes der Kenntnisse dazu geeignet ist, das Versuchsziel zu erreichen;
  • die vorgesehene Tierart nicht durch eine auf niedrigerer Entwicklungsstufe stehende ersetzt werden kann;
  • die kleinste notwendige Anzahl Tiere eingesetzt wird, wobei die zweckmässigsten Verfahren zur Auswertung der Versuchsergebnisse zu berücksichtigen sind;
  • die Anforderungen an die Tierhaltung erfüllt sind;
  • die Anforderungen über die Herkunft der Tiere erfüllt sind;
  • der Versuchsleiter und die Personen, die die Versuche durchführen, die Anforderungen bezüglich Aus- und Weiterbildung nach Abschnitt 1a erfüllen.

Art. 61a Abs. 2 Die Bewilligung gilt jeweils für Versuche oder Versuchsreihen mit in sich geschlossener Fragestellung oder mit fest umrissener Zielsetzung. Sie wird auf höchstens drei Jahre befristet. Gliederungstitel nach Art. 64b

7a. Kapitel: Schlachten von Tieren

Art. 64c Anlieferung

  1. Die Fleischkontrolleure untersuchen bei der Anlieferung regelmässig mittels Stichproben den Pflege- und Gesundheitszustand der zur Schlachtung bestimmten Tiere; sie kontrollieren regelmässig die Besatzdichten in den Transportfahrzeugen und deren Ausstattung.
  2. In Betrieben, in denen während der Anlieferungszeiten in der Regel kein Fleischkontrolleur anwesend ist, erfolgen die Untersuchung und die Kontrolle nach Absatz 1 durch eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Person.
  3. Beim Geflügel kann die Untersuchung nach Absatz 1 im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden.
  4. Die mit der Untersuchung und Kontrolle nach den Absätzen 1 und 2 betrauten Personen melden Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung der kantonalen Behörde.
  5. Können die Tiere nach ihrer Ankunft in der Schlachtanlage nicht ohne Verzug ausgeladen werden, sind die Fahrzeuge bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ausreichend zu belüften.
  6. Nicht gehfähige Tiere müssen an Ort und Stelle betäubt und entblutet werden.

Art. 64d Unterbringung

  1. Bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ist in der Schlachtanlage für Abkühlung der Tiere zu sorgen.
  2. Die Tiere, die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind auf einer ausreichend grossen Fläche und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen sowie zu tränken.
  3. Die Tiere, die erst nach mehreren Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind nach den in Anhang 1 aufgeführten Mindestanforderungen und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen sowie zu tränken und gegebenenfalls zu füttern.
  4. Tiere, die sich auf Grund der Art oder des Geschlechts, des Alters oder der Herkunft nicht vertragen, müssen getrennt gehalten werden.
  5. Tiere in Laktation müssen grundsätzlich am Tag der Anlieferung geschlachtet werden, ansonsten sind sie zu melken.
  6. Werden zur Schlachtung bestimmte Tiere über Nacht in der Schlachtanlage gehalten, muss ihr Befinden und Gesundheitszustand abends und morgens von einer vom Schlachtbetrieb bezeichneten Person überprüft werden.

Art. 64e Treiben

  1. Die Tiere sind schonend zu treiben. Treibhilfen dürfen nur eingesetzt werden, wenn das getriebene Tier ausweichen kann.
  2. Der Einsatz von Elektrotreibern ist auf das absolut Notwendige zu beschränken.
  3. Treibgänge müssen ein schonendes Treiben der Tiere ermöglichen, gleitsichere Böden aufweisen und geeignet ausgeleuchtet sein. Sie dürfen keine keilförmigen Verengungen und keine Teile aufweisen, an denen sich die Tiere verletzen können.
  4. Einzeltreibgänge müssen so eingerichtet sein, dass die Tiere nicht auf andere aufspringen können und dass sie gegebenenfalls seitlich befreit werden können.
  5. Einzeltreibgänge müssen möglichst kurz und gerade sein und dürfen in der Laufrichtung kein Gefälle aufweisen.

Art. 64f Betäubungsverfahren

Folgende Betäubungsverfahren sind zulässig für:

  • a. Tiere der Pferdegattung:- Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn;
  • b. Tiere der Rindergattung:- Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, – pneumatische Schussapparate; 
  • c. Schweine:- Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, – Elektrizität, – Kohlendioxid-Gas, – Hochdruckflüssigkeitsstrahl;
  • d. Schafe und Ziegen: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, – Elektrizität
  • e. Kaninchen:- Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, – stumpfer, kräftiger Schlag auf Kopf, – Elektrizität
  • f. Geflügel:- Elektrizität, – stumpfer, kräftiger Schlag auf Kopf, – Bolzenschuss

Das Bundesamt kann nach Absprache mit der kantonalen Behörde weitere oder modifizierte Betäubungsverfahren bewilligen. Die Bewilligung wird befristet und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 64g Betäubung

  1. Die zur Schlachtung bestimmten Tiere müssen im Stehen oder in aufrechter Haltung betäubt werden, ausgenommen Geflügel und Kaninchen.
  2. Der Einsatz von Förderanlagen darf nicht zu vermeidbaren Schmerzen oder Verletzungen führen.
  3. Geflügel muss bei der Schlachtung vor dem Blutentzug betäubt werden, ausgenommen beim Dekapitieren und beim rituellen Schlachten.

Art. 64h Entblutung

  1. Das Entbluten hat mittels Durchtrennen oder Anstechen von Hauptblutgefässen im Halsbereich zu erfolgen. Es muss möglichst rasch nach dem Betäuben und solange das Tier bewusstlos ist, vorgenommen werden. Wird nach dem Betäuben die Hirnbasis mit geeigneten Mitteln sofort zerstört, kann das Entbluten später erfolgen.
  2. Verzögert sich die Entblutung betäubter Tiere, so ist das Betäuben weiterer Tiere unverzüglich einzustellen.

Art. 64i Ausführungsvorschriften der Kantone

Die Kantone regeln die Aufgaben und Befugnisse der Fleischkontrolleure beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung in den Schlachtbetrieben.

Der Aufwand für die amtliche Überwachung des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung im Rahmen des Schlachtens ist gebührenfrei.

Kapitel: Ausnahmen von der Pflicht zur Schmerzausschaltung

Art. 65 Abs. 1 und 2 Bst.

  1. Eine Schmerzausschaltung ist nicht erforderlich für geringfügige Eingriffe, wie das Markieren von Tieren, oder wenn sie nach tierärztlichem Urteil aus medizinischen Gründen unzweckmässig oder nicht durchführbar erscheint.
  2. Fachkundige Personen dürfen folgende Eingriffe ohne Schmerzausschaltung vornehmen: a. das Kürzen des Schwanzes bei Ferkeln, die weniger als fünf Tage alt sind;

Art. 66 Abs. 1 Bst.

Neben den Handlungen nach Artikel 22 des Gesetzes sind verboten:

  • das Coupieren der Rute und operative Eingriffe zur Erzeugung von Kippohren bei Hunden;
  • das Anpreisen, Verkaufen oder Ausstellen von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten, sofern diese den Eingriff unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen erlitten haben oder eingeführt worden sind;
  • das Vornehmen von operativen Eingriffen zur Erleichterung der Haltung von Heimtieren, wie Krallen- und Zahnresektion. Ausgenommen sind das Entfernen der Afterkrallen bei Hunden und die Eingriffe zur Verhütung der Fortpflanzung;
  • das Einsetzen von Hilfsmitteln bei Zehnfusskrebsen (Decapoda) unter Verletzung von deren Weichteilen, um die Tiere in ihrer Bewegung einzuschränken. Gliederungstitel vor Art. 72

2. Abschnitt: Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 72 Ziff. 6 und 7

Die Verordnung vom 20. April 19881) über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten wird wie folgt geändert:

Art. 78 Abs.

Die Ausfuhr von Tieren zur Vornahme von verbotenen Handlungen nach den Artikeln 20 Absatz 1 und 22 Absatz 2 Buchstabe g des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 und Artikel 66 Absatz 1 Buchstaben d und h der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 19812) (Schlachten ohne Betäubung, Amputieren der Krallen von Katzen und anderen Feliden, Coupieren von Hundeohren und -ruten, Zerstören der Stimmorgane, Kürzen der Schwanzrübe bei Pferden oder des Schwanzes bei Tieren der Rindergattung, Erzeugung von Kippohren bei Hunden) ist verboten.

Die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten ist verboten, wenn die Tiere weniger als fünf Monate alt sind. Vom Einfuhrverbot ausgenommen sind junge Hunde ausländischer Halter, die für Ferien oder andere Kurzaufenthalte vorübergehend in die Schweiz kommen, sowie Einfuhren als Umzugsgut.

Art. 80 Abs. 2

  • Bei Bahn- und Strassentransporten müssen den Tieren mindestens die in Anhang 
  • der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 19811) aufgeführten Ladeflächen zur Verfügung stehen. Anhang (Mindestladeflächen für die Beförderung von Nutztieren) Aufgehoben

Die Eidgenössische Fleischschauverordnung vom 11. Oktober 19572) wird aufgehoben.

Art. ;73 Abs. 1, 2 und 3, 74 Abs. 1 und 75 Aufgehoben

Art. 76 Abs. 1 und 3 1 In begründeten Fällen kann die kantonale Behörde auf Gesuch hin befristete Ausnahmen von der Pflicht zur Gewährung von Auslauf für Rindvieh bewilligen.

3 Die zusätzlichen Ausbildungsanforderungen nach Artikel 59d Absatz 1 Buchstabe b an Versuchsleiter und Absatz 2 an Personen, die Tierversuche durchführen, gelten nur für die Personen, die am 1. Juli 1999 diese Funktion noch nicht ausüben.

Art. 76a Aufgehoben

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Oktober 1991, Abs. 2 und 3

Für die Anpassung von Kaninchenkäfigen, die am 31. Dezember 1991 die Anforderungen gemäss unten aufgeführter Tabelle erfüllen, gilt eine Übergangsfrist von zehn Jahren.

TierartHaltungseinheitKörpergewichtkg GrundflächeHöheKaninchen Käfig bis 33-55-7 1500 cm22000 cm22500 cm2 40 cm 40-60 cm je nach Rasse40-60 cm je nach Rasse Zuchtkäfig(Zibbe mit Wurf) bis 33-55-7 5000 cm27000 cm29000 cm2 40 cm 40-60 cm je nach Rasse40-60 cm je nach Rasse

Aufgehoben

II

Der Anhang 1 (Tabellen 11 und 12) erhält die Änderungen gemäss Beilage.

Die Verordnung erhält den neuen Anhang 4 gemäss Beilage.

III

Übergangsbestimmungen 1 Bis Ende Juni 1998 sind der kantonalen Behörde die Meldungen einzureichen für am 1. Juli 1997 bestehende:

Tierheime (Art. 34b Abs. 1);

gewerbsmässige Heimtierzuchten und -haltungen (Art. 34b Abs. 2).

Bis Ende Juni 1998 sind auf den am 1. Juli 1997 bestehenden, gewerbsmässig für den Tiertransport verwendeten Fahrzeugen die Ladefläche in m2anzugeben (Art. 54 Abs. 1 Bst. g) sowie die Aufschrift «Lebende Tiere» anzubringen (Art. 54 Abs. 1 Bst. h).

Für die am 1. Juli 1997 bestehenden Tierhaltungen gilt eine Übergangsfrist bis Ende Juni 1999 betreffend: a. Artikel 53 Absatz 6 (Seitenschutz);

Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 21 (Haltung von bis zu zwei Wochen alten Kälbern in Einzelboxen mit einer Breite von 70 cm).

Für die am 1. Juli 1997 bestehenden Tierhaltungen gilt eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2002 betreffend: a. Artikel 16a Absatz 1 (Anbindehaltung von Kälbern);

Artikel 16a Absatz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 11 Ziffern 11, 12 und 22 (Gruppenhaltung von Kälbern);

Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 32 (eingestreuter Liegebereich für Kälber und Zuchtstiere);

Artikel 22 Absatz 3 (Verbot des Anbindens von Sauen); angebundenen Tieren ist während der Galtzeit täglich Auslauf ausserhalb des Standplatzes zu gewähren, ausgenommen während der ersten zehn Tage.

Für die am 1. Juli 1997 bestehenden Tierhaltungen gilt eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2007 betreffend: a. Artikel 22 Absatz 2 (Kastenstände für Sauen); Sauen, die während der Galtzeit in Kastenständen gehalten werden, müssen sich täglich ausserhalb der Standplätze bewegen können, ausgenommen während der ersten zehn Tage nach dem Absetzen. Für die tägliche Bewegung muss ausreichend Platz vorhanden sein;

Artikel 22a Absatz 2 (Laufgangbreite);

Artikel 23 Absatz 1 (Kastenstände, die nicht geöffnet werden können, in Abferkelbuchten); Abferkelbuchten mit Kastenstand müssen so gestaltet sein, dass die Ferkel auf beiden Seiten der Muttersau ausgestreckt liegen und saugen können.

IV

Diese Änderung tritt mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Artikel am 1. Juli 1997 in Kraft.

Die Artikel 59d und 59f (Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals im Bereich Tierversuche) treten am 1. Juli 1999 in Kraft.

Mai 1997 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:


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