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Erläuterung zur Änderung des TSchV

Erläuterung zur Änderung des TSchV

Erläuterungen 14. Mai 1997 zur Änderung der Schweizer Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV; SR 455.1)

1. ÜBERSICHT ÜBER DIE NEUEN BESTIMMUNGEN

Geändert oder neu eingeführt werden folgende Bestimmungen:

Eine Korrektur in bezug auf den Einsatz von Tierpflegern und Tierpflegerinnen in Versuchstierzuchten und handlungen sowie in Betrieben, die gewerbsmässig Heimtiere züchten und halten (Art. 11).

Änderungen bei den Bestimmungen über die Haltung von Rindvieh. Die wesentlichsten Neuerungen sind folgende:

Für Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten wird die Haltung in Gruppenhaltungssystemen gefordert (Verbot der Einzelhaltung von Kälbern über zwei Wochen in Kälberboxen). Die Einzelhaltung von Kälbern in Hütten mit dauerndem Zugang zu einem Gehege im Freien ist zugelassen.

Verbot der Anbindehaltung von Kälbern bis zum Alter von 4 Monaten, wobei das kurzfristige Anbinden beim Tränken und zur Angewöhnung von Aufzuchtkälbern an die spätere Anbindehaltung zugelassen ist.

Für Kälber bis 4 Monate sowie für Kühe, hochträchtige Rinder und Stiere muss der Liegebereich eingestreut sein.

Für übriges Rindvieh müssen bei Neu und Umbauten eingestreute oder weiche, verformbare Liegeflächen eingerichtet werden (Verbot von harten, vollperforierten Böden bei Neu und Umbauten).

Präzisere Bestimmungen über den Auslauf von Rindvieh in Anbindehaltung (regelmässig, 90 Tage pro Jahr). (Art. 16a18, Anhang 1 Tabelle 11)

Änderungen bei den Vorschriften über die Haltung von Schweinen. Die wesentlichsten Neuerungen sind folgende:

Die Brustgurtanbindung von Sauen wird verboten.

Die Haltung von Sauen im geschlossenen Kastenstand wird in Galtständen und Abferkelbuchten mit einer Übergangsfrist von 10 Jahren verboten (mit Ausnahmen in der Deckzeit und in Ausnahmefällen in der Geburtsphase).

Für die Gruppenhaltung muss bei Neu und Umbauten eine nicht perforierte Liegefläche eingerichtet werden (Verbot von vollperforierten Böden). (Art. 2123, Anhang 1 Tabelle 12)

4) Änderungen der Bestimmungen betreffend den Umgang mit Hunden, insbesondere

Einschränkungen für den Einsatz von elektrisierenden, akustische Signale aussendenden oder mittels chemischer Stoffe wirkenden Dressurgeräten und Dressurmitteln,

ein Verbot des Coupierens des Schwanzes von Hunden,

weitere einschränkende Regelungen betreffend das Ausstellen und den Import von Hunden mit coupiertem Schwanz. (Art. 34, 65, 66, 72 Ziff. 6)

Einführung eines Meldeverfahrens für Tierheime und für die gewerbsmässige Zucht und Haltung von Heimtieren. (Art. 34a, 34b; Übergangsfrist von 1 Jahr für die Meldungen)

Eine Änderung der Bestimmungen über den gewerbsmässigen Handel mit Tieren, mit einem Verbot des Verkaufs von Tieren an Personen unter 16 Jahren ohne Zustimmung der Eltern. (Art. 45, 51a)

Änderungen und Präzisierungen der Bestimmungen über Tiertransporte, einschliesslich das Festlegen von Mindestladeflächen bei Transporten bzw. Übernahme oder leichte Änderung der bisher in der EDAV (Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein, Durch und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten) enthaltenen Mindestladeflächen. (Art. 5257, 72 Ziff. 6, Anhang 4)

Einige Änderungen im Bereich der Bestimmungen über Tierversuche:

Einführung von erweiterten Vorschriften über die Aus und Weiterbildung von Versuchsleitern und

leiterinnen und von weiteren Personen, die Tierversuche durchführen.

Verlängerung der maximalen Dauer von Bewilligungen für Tierversuche von bisher zwei auf neu drei Jahre. (Art. 59b, 59d61a).

Aufnahme von Bestimmungen über das Schlachten von Tieren (mit Aufhebung der bisherigen Vorschriften in der Eidgenössischen Fleischschauverordnung), namentlich

Regelungen über das Anliefern, Unterbringen, Treiben, Betäuben, Entbluten der Schlachttiere.

Regelungen über Betäubungsmethoden bei einzelnen Tierarten.

Regelungen über die Aufsicht durch die Kantonsbehörden und über die Lebendtieruntersuchung. (Art. 64c64i, 72 Ziff. 7)

Erweiterung der verbotenen Handlungen:

Bei Hunden ein Verbot des Coupierens des Schwanzes und der Erzeugung von Kippohren und ein Verbot des Anpreisens, Verkaufens, Ausstellens von Hunden mit gesetzwidrig coupiertem Schwanz.

Bei Heimtieren ein Verbot von chirurgischen Eingriffen zur Erleichterung der Haltung, mit Ausnahmen.

Ein Verbot der Ausfuhr von Hunden zur Vornahme des Schwanzcoupierens im Ausland und ein Verbot der Einfuhr von Hunden mit coupiertem Schwanz (mit Ausnahmen) wird in die Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein, Durch und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, EDAV, aufgenommen. (Art. 66, 72 Ziff. 6 TSchV bzw. Art. 78 EDAV)

Übergangsfristen (1, 2, 5 oder 10 Jahre) und Ausnahmebestimmungen zu einem Teil der neuen Regelungen, soweit sie nicht auf Neu und Umbauten beschränkt werden. (Art. 76, Übergangsbestimmungen unter III)

Die neuen Vorschriften treten am 1. Juli 1997 in Kraft (jene über die Aus und Weiterbildung des Fachpersonals im Bereich Tierversuche, Art. 59d und 59f, am 1. Juli 1999). (Schlussbestimmung unter IV)

II ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN

(Abkürzungen: TSchG = Tierschutzgesetz vom 9. März 1978, SR 455; TSchV = Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981, SR 455.1; Bundesamt = Bundesamt für Veterinärwesen)

2. Kapitel: Tierpfleger

Art. 11

Absatz 1 wird um den Hinweis ergänzt, dass auch in Versuchstierzuchten und handlungen Tierpflegepersonal mit Fähigkeitsausweis tätig sein muss. Es handelt sich um eine Ergänzung aufgrund von Artikel 59b, welcher 1991 neu eingefügt worden ist.

Ferner ist Tierpflegepersonal gemäss Ergänzung auch nötig in Betrieben, die gewerbsmässig Heimtiere züchten und halten, z.B. in grösseren Hunde, Katzen oder Meerschweinchenzuchten oder in Heimtierzoos. Es handelt sich beim Verkauf von Tieren aus Eigenzucht nicht um gewerbsmässigen Handel im engeren Sinn (vgl. Art. 45), und die Betriebe unterstehen nicht der Bewilligungspflicht für den Handel mit Tieren nach Artikel 45. Trotzdem muss das Tierpflegepersonal ausreichend ausgebildet sein. Erhöhte Anforderungen an das Personal in Heimtierzuchten ergeben sich aus den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 13. November 1987 zum Schutz von Heimtieren.

3. Kapitel: Haustiere

2. Abschnitt: Rindvieh Art. 16a

Absatz 1: Kälber im Alter bis vier Monate dürfen nicht angebunden werden, wobei das zeitweilige, kurzfristige Anbinden vertretbar ist (Vermeiden des Besaugens anderer Tiere nach dem Tränken, Angewöhnung an spätere Anbindehaltung). Kälber benötigen, wie alle Jungtiere, viel Bewegungsraum. Das Anbinden trägt diesen Bedürfnissen zu wenig Rechnung und ist mit den heutigen Anforderungen an eine tiergerechte Haltung nicht zu vereinbaren. (Übergangsfrist 5 Jahre)

Gemäss EURichtlinie vom 19. November 1991 (91/629/EWG) über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 1997; 97/182/EG) ist das Anbinden von Kälbern ab 1. Januar 1998 in der EU verboten.

Absatz 2: Die Bestimmung verbietet nicht generell die Einzelhaltung, jedoch müssen die Tiere in für die Gruppenhaltung bestimmten Systemen gehalten werden (ausreichend grosse Gruppenboxen). Einzelboxen tragen den Bedürfnissen älterer Kälber zu wenig Rechnung und sind mit den heutigen Anforderungen an eine tiergerechte Haltung nicht mehr vereinbar. (Übergangsfrist 5 Jahre)

Für die Zulassung der Haltung in genügend grossen Einzelboxen während der ersten zwei Wochen sprechen die Überwachung und Pflege (Verabreichung von Kolostralmilch, Nabelpflege, frühzeitiges Erkennen von Infektionskrankheiten und Verdauungsstörungen) sowie die Gefahr, dass sich zu kleine Kälber in einer Gruppe mit grösseren Tieren noch nicht behaupten können. Anstelle von Kälberboxen kann für derartige einzeln gehaltene Kälber mit einfachen Mitteln auch ein Gehege mit Begrenzungen aus aufeinandergeschichteten Strohballen geschaffen werden.

Gemäss EURichtlinie vom 19. November 1991 (91/629/EWG) über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (Beschluss des Rates vom 20. Januar 1997; 97/2/EG) dürfen über 8 Wochen alte Kälber nicht in Einzelbuchten gehalten werden (ab 1. Januar 1998 für alle neugebauten oder renovierten Betriebsanlagen, ab 31. Dezember 2006 für alle Betriebe).

Absatz 3: Kälber benötigen soziale Kontakte. Müssen Kälber einzeln gehalten werden, bedeutet Sichtkontakt zu Artgenossen ein Minimum an Sozialkontakt. Dieser ist auch den einzeln in Boxen oder Hütten gehaltenen Kälbern zu gewähren. Die Einzelhaltung von Kälbern in Hütten (IgluHaltung) ist zulässig. Aufgrund neuer Forschungsarbeiten wird sie allerdings in Frage gestellt. Anzustreben ist die Gruppenhaltung in Hütten. Sie hat sich in der Praxis bewährt und kann durch Zusammenstellen von Einzeliglus mit gemeinsamem Auslauf oder mittels Gruppeniglus ohne grossen Aufwand realisiert werden.

Art. 17

Absatz 1: Harte und perforierte Böden ohne Einstreu im Liegebereich sind nicht tiergerecht. Je nach Bodentyp muss verschieden viel Einstreu verfügbar sein. Perforierte Böden können verwendet werden, wenn gut deckende, geeignete Einstreu vorhanden ist. Auf Gummimatten muss eine geeignete Einstreu wie z.B. Strohhäcksel die erforderliche Rutschfestigkeit und Hygiene gewährleisten. (Übergangsfrist 5 Jahre)

Absatz 2: Harte, perforierte Böden ohne deckende Einstreu im Liegebereich sind auch für die hier genannten Nutzungskategorien (Mastvieh, Jungvieh) nicht tiergerecht. Die bisher erlaubten harten, perforierten Böden (Spalten, Lochböden) sind bei Neu und Umbauten verboten. Es stehen heute praxiserprobte Alternativen wie Tiefstreu, Tretmist oder Liegeboxen zur Verfügung. Die Formulierung «weiche, verformbare Liegefläche» schliesst die Verwendung von perforierten Liegeflächen nicht grundsätzlich aus, sofern diese eine gewisse Weichheit haben. Allfällige derartige neue Produkte unterstehen der Bewilligungspflicht für den Verkauf serienmässig hergestellter Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen.

Nach Ablauf der Übergangsfrist muss auch in bestehenden Ställen die eingestreute Liegefläche gemäss Anhang 1 Tabelle 11 (Ziffer 32: 1,21,5 m2 je nach Alter und Grösse der Kälber) zur Verfügung stehen.

Art. 18

Dem regelmässigen Aufenthalt ausserhalb des Stalls kommt grosse Bedeutung zu. Der nachhaltige Einfluss der Bewegung auf Gesundheit, Kondition, Fruchtbarkeit und Leistung der Tiere wirkt sich nur bei regelmässiger Auslaufhaltung aus. Erst der Aufenthalt ausserhalb des Stalls ermöglicht dem Tier wichtige soziale Verhaltensweisen und uneingeschränktes Körperpflegeverhalten. Praxiserfahrungen zeigen, dass durch die Gewöhnung der Tiere an einen regelmässig stattfindenden Auslauf das Freilassen und Anbinden wesentlich erleichtert wird. Dies bedeutet weniger Stress und Unfallgefahr für Mensch und Tier. Von den mindestens 90 Tagen Auslauf sollen 60 in der Vegetationsperiode und 30 in der Winterfütterungsperiode gewährt werden (Richtwerte). Der regelmässige Auslauf soll so gestaltet werden, dass die Tiere nicht über mehrere Wochen ohne Unterbruch angebunden sind. Im Vollzug wird es zweckmässig sein, rückwirkend über 365 Tage das Gewähren von 90 Tagen Auslauf, wovon ein Teil in der Winterfütterungsperiode, ausweisen zu lassen.

In Einzelfällen besteht bei unüberwindbaren Problemen die Möglichkeit einer angemessenen Regelung durch die kantonale Behörde. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit soll dabei eine Lösung gefunden werden, die dem Anspruch der Tiere auf Auslauf in bestmöglicher Weise Rechnung trägt (Art. 76 Abs. 1ter, Ausnahmen).

3. Abschnitt: Schweine

Art. 21

Absatz 1: Die bisherigen Regelungen von Artikel 21 werden übernommen.

Absatz 2: Die vielen Schwierigkeiten, die bis heute immer wieder mit vollperforierten Böden auftreten, berechtigen die Forderung nach Liegeflächen mit Festboden bei Neu und Umbauten. Sie müssen nicht zwingend eingestreut werden. Ob Einstreu nötig ist, hängt vom Stallsystem und vom Stallklima ab. Beschäftigungsmaterial kann auf Festboden durchaus verabreicht werden. Bei der Gruppenhaltung ist es wichtig, dass alle Tiere gleichzeitig im Liegebereich ruhen können. Bei Grossgruppen ist darauf zu achten, dass die Liegeflächen unterteilt sind, damit gegenseitiges Stören reduziert wird. Besonders bei hohen Umgebungstemperaturen ist darauf zu achten, dass sich alle Schweine in der Seitenlage ungehindert ausstrecken können.

Art. 22

Absatz 2: Anzustreben ist die Gruppenhaltung für Sauen. Die Einzelhaltung im Kastenstand hat aus praktischer Sicht unter gewissen Aspekten ihre Berechtigung. Insbesondere vom Absetzen der Ferkel bis zum Decken der Sauen ist auch aus Gründen des Tierschutzes eine Einzelhaltung vertretbar (Schutz des Gesäuges, das unter Milchstau ist, vor Bissverletzungen, Schutz der Sauen vor dem Aufreiten während der Brunst). (Übergangsfrist 10 Jahre)

Absatz 3: Bisher war nur die Halsanbindung verboten. Das Anbinden von Sauen widerspricht einer tiergerechten Haltung. Wissenschaftliche Arbeiten belegen den erhöhten Stress, den angebundene Sauen erleiden. Zusätzlich wird das Körperpflegeverhalten der Sauen stark eingeschränkt. Brauchbare Alternativen sind heute durchwegs vorhanden. (Übergangsfrist 5 Jahre)

Gemäss EURichtlinie vom 19. November 1991 (91/630/EWG) über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen ist der Bau oder die Herrichtung von Anlagen, in denen Sauen und Jungsauen angebunden werden, seit dem 31. Dezember 1995 untersagt (vorher gebaute Anlagen Anpassungsfrist bis Ende 2005).

Art. 22a

Absatz 1: Fressliegeboxen sind hinten offene Stände, in denen die Sauen fressen und ruhen und die Möglichkeit haben, sich in einem hinten an den Stand anschliessenden Laufgang zu bewegen. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass die Sauen wirklich Bewegungsmöglichkeit haben und ausserhalb der Fütterungszeit jederzeit die Fressliegeboxe verlassen können (z.B. zum Koten oder Harnen).

Absatz 2: Bei Systemen mit Fressliegeboxen muss eine ausreichende Breite der Gänge hinter den Boxen gewährleistet sein. Praxiserfahrungen zeigen, dass 180 cm genügen, um diese Forderung zu erfüllen. (Übergangsfrist 10 Jahre)

Art. 23

Absatz 1: Die Geburtsphase ist die Zeit vom Beginn des Nestbauverhaltens bis zu einem Tag nach Abgang der Nachgeburt. In Einzelfällen kann es nötig sein, eine Muttersau zu fixieren (Geburtsprobleme, Bösartigkeit, Gliedmassenprobleme). Anzustreben sind Abferkelbuchten, bei denen die Muttersau den Liege und Kotbereich trennen kann, was entscheidend dem Milchfieber vorbeugt. (Übergangsfrist 10 Jahre)

Absatz 2: Den Sauen muss vor der Geburt ausreichend Langstroh oder zum Nestbau geeignetes Material wie Altheu oder Riedstreu verabreicht werden. Material ist für den Nestbau geeignet, wenn Verhaltensweisen wie Zusammentragen, Wühlen, Zusammenscharren und Auspolstern möglich sind. Das Nestbauverhalten hat bei Sauen für einen normalen Geburtsablauf eine wichtige Funktion. Arttypisches Nestbauverhalten ist nur möglich, wenn die Tiere nicht in einem Kastenstand fixiert oder angebunden sind. Nach der Geburt eignen sich auch Strohhäcksel oder entstaubte Hobelspäne als Einstreu.

6. Abschnitt: Hunde

Art. 34

Absatz 1: Neben übermässiger Härte und Strafschüssen ist auch die Verwendung von Stachelhalsbändern verboten. Dies erscheint angezeigt, da solche Bänder den Hund stechen, verletzen und ihm erhebliche Schmerzen zufügen können.

Absatz 2: Die Bestimmung enthält eine allgemeine Umschreibung der beim Umgang mit Hunden abzulehnenden Hilfsmittel. Diese wird im folgenden Absatz noch durch Verbote präzisiert.

Absatz 3: Die Bestimmung enthält ein Verbot des Einsatzes von elektrisierenden und akustisch oder mit chemischen Stoffen wirkenden Dressur oder Abwehrgeräten. Ausgenommen vom Verbot, und damit für alle Hundehalter und halterinnen zulässig, sind die üblichen, harmlosen Dressurpfeifen. Vertretbar sind ferner bei fachgerechter Anwendung Umzäunungssysteme mit im Boden verlegten Drähten, welche durch Induktion an einem Gerät am Halsband des Tieres elektrisierende Reize und zuvor akustische Signale erzeugen, wenn sich der Hund auf eine Distanz von ca. 25 m nähert.

Neuerdings werden zur Unterdrückung des Bellens auch Halsbänder auf dem Markt angepriesen und in der Praxis angewendet, die beim Bellen des Hundes eine penetrant riechende Flüssigkeit versprühen. Ein Missbrauch solcher Geräte, namentlich auch deren Anwendung in geschlossenen Räumen, muss verhindert werden. Schliesslich werden Hundeabwehrgeräte eingesetzt, die Töne in hohen, für die Hunde hörbaren Frequenzen abgeben. Das Bundesamt hat einen Expertenauftrag vergeben, um die Bedingungen für die Anwender und die Geräte festlegen zu können, unter welchen der Einsatz von elektrisierenden Trainingsgeräten, von Ultraschallgeräten und von Duftstoffgeräten vertretbar erscheint. Der 1995 erschienene Expertenbericht liefert Kriterien zur Beurteilung solcher Geräte.

Absatz 4: Die kantonale Behörde kann im Rahmen einer Ausnahmebewilligung ausgewiesenen Personen erlauben, solche Geräte zu therapeutischen Zwecken einzusetzen, und dabei auch einschränkende Auflagen zur Verwendung der Geräte festlegen. Es wird zweckmässig sein, dass die kantonalen Behörden für diese Bewilligung Fachleute aus den Kreisen der Kynologie, des Tierschutzes und eventuell des Bundesamtes beiziehen. Personen, die Dressurgeräte verwenden und dafür eine Bewilligung erhalten wollen, richten ein Gesuch an die kantonale Behörde.

Kapitel 3a: Tierheime und Heimtiere

Art. 34a

Artikel 34a definiert die Begriffe «Tierheime» und «Heimtiere».

Absatz 1 übernimmt inhaltlich die Umschreibung des Tierheims aus dem früheren Artikel 11 Absatz 4.

Die Definition der Heimtiere in Absatz 2 lehnt sich an die Umschreibung im Europäischen Übereinkommen vom 13. November 1987 zum Schutz von Heimtieren an. Dabei wird jedoch vermieden, das Tier als Objekt «zur Unterhaltung» aufzufassen. Die allgemeinen Tierhaltungsvorschriften der Verordnung und die Vorschriften über Haustiere bzw. über Wildtiere (insbesondere auch betreffend die Bewilligungspflicht für privat gehaltene Wildtiere nach Art. 39) sind voll auf Heimtiere anwendbar. Heimtiere können sowohl Haustiere (Definition nach Art. 12) wie auch Wildtiere (Definition nach Art. 35) oder Kleinnager wie Meerschweinchen, Hamster, Laborratten und Labormäuse (Anhang 3) sein.

Art. 34b

Absatz 1:Die kantonalen Vollzugsbehörden müssen eine bessere Information als bisher über bestehende oder neu eröffnete Tierheime haben. Das Europäische Übereinkommen vom 13. November 1987 zum Schutz von Heimtieren fordert eine Registrierung der Tierheime bei den zuständigen Behörden. Auf die Einführung eines formellen Bewilligungsverfahrens wird verzichtet; die Voraussetzung dazu müsste im Tierschutzgesetz selber geschaffen werden. Dagegen erscheint ein Meldeverfahren angezeigt, analog jenem für Versuchstierzuchten und handlungen (Art. 59b). (Übergangsfrist 1 Jahr)

Absatz 2: Auch Betriebe, die gewerbsmässig Heimtiere züchten (z.B. Hunde, Katzen, Meerschweinchenzuchten) oder gewerbsmässig Heimtiere halten (z.B. Heimtierzoos oder Hundehaltungen im Tourismus, die gegen Entgelt besichtigt werden können), müssen den kantonalen Behörden gemeldet werden. Das Europäische Übereinkommen vom 13. November 1987 zum Schutz von Heimtieren fordert auch eine Registrierung der Betriebe, die gewerbsmässig Heimtiere züchten und halten, bei den zuständigen Behörden. (Übergangsfrist 1 Jahr)

Absatz 3: Die Vorschrift hält die dem Kanton zu meldenden Angaben über das Tierheim oder die Zucht von Heimtieren fest. Betreffend Anforderungen an das Tierpflegepersonal wird auf Artikel 11 Absatz 1 verwiesen (grundsätzlich Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis).

5. Kapitel: Handel und Werbung mit Tieren

Art. 45

Absatz 1:Der bestehende Artikel wird um die «Werbung mit Tieren» ergänzt, wie dies Artikel 8 Absatz 1 des TSchG vorsieht.

Handel wird in Artikel 34 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (SR 916.401) als Ankauf und Verkauf, Tausch und Vermittlung lebender Tiere umschrieben. Danach stellt die alleinige Zucht mit dem darauf folgenden Verkauf der Jungtiere keinen Handel dar. Betriebe wie Hundezuchten, Katzenzuchten usw. mit alleiniger Zucht und anschliessendem Verkauf der Tiere bedürfen keiner kantonalen Bewilligung für den Handel mit Tieren nach Artikel 8 TSchG und Artikel 45 TSchV. Solche Betriebe müssen jedoch die Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung u.a. an die Haltung der Tiere (allgemeine und tierartspezifische Bestimmungen), an das Tierpflegepersonal mit Fähigkeitsausweis (Art. 11 Abs. 1) und an die Meldung an die kantonale Behörde (Art. 34b Abs. 2) erfüllen. Auch ohne Bewilligungspflicht unterliegen diese Betriebe einer Überwachung seitens der kantonalen Vollzugsorgane.

Die Gewerbsmässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ein wesentliches Kriterium ist immer die Absicht, mit der entsprechenden Tätigkeit ein Erwerbseinkommen oder mindestens einen Teil des Erwerbseinkommens zu erzielen. Das heisst, dass jeweils am konkreten Sachverhalt beim einzelnen Züchter abgeklärt werden muss, ob Gewerbsmässigkeit vorliegt.

Absatz 2: Betreffend das Viehhandelspatent wird auf Artikel 34 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 verwiesen. Danach gilt als Viehhandel der gewerbsmässige An und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung lebender Tiere der Rinder, Schaf, Ziegen, Pferde und Schweinegattung. Der mit dem Betrieb eines land oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes, die Veräusserung von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh, der Erwerb von Vieh zum Zweck der Selbstversorgung sowie der Erwerb durch Metzger zum Schlachten für den eigenen Gebrauch fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels.

Art. 51a

Die Vorschrift betreffend die Altersgrenze für Käufer von Tieren stützt sich auf das Europäische Übereinkommen vom 13. November 1987 zum Schutz von Heimtieren ab. Die Schweiz hat bei der Ratifizierung auf einen Vorbehalt zur entsprechenden Bestimmung im Übereinkommen (Art. 6) verzichtet. Tiere als Lebewesen sollen nicht unüberlegt von Kindern gekauft werden können. Die Eltern sind für die gekauften Tiere mitverantwortlich.

6. Kapitel: Tiertransporte

Art. 52

Absatz 2: Zuweilen werden Tiere zu früh in das Transportmittel geladen, so dass sie anschliessend längere Zeit ohne gerechtfertigten Grund im stehenden Transportmittel verweilen müssen und erst später an den Bestimmungsort gebracht werden. Auf Grund des zugefügten Satzes am Schluss des Absatzes muss diese Praxis unterbunden werden.

Absatz 3: In der Praxis werden Tiere zuweilen mit dem Vorwand nicht ausgeladen, sie seien in den Transportmitteln untergebracht, oder sie werden aus anderen Gründen nicht sofort ausgeladen. Als Grundsatz gilt, dass die Tiere unverzüglich, d.h. ungefähr in der Halbstunde nach Ankunft (Richtwert), ausgeladen werden müssen. Bei in Behältern transportierten Tieren, wie z.B. Mastpoulets, ist es wichtig, dass die Behälter ausgeladen und an einen für die Tiere klimatisch günstigen Ort gebracht werden können. Neu sollen die Tiere, soweit nötig, getränkt werden. Wenn die in Artikel 54 Absatz 3 aufgeführten Rahmenbedingungen erfüllt werden, kann ein Aufenthalt im Transportmittel bis zu acht Stunden (Richtwert) toleriert werden.

Art. 53

Absatz 3: Die fachgerechte Betreuung während des Transports, insbesondere bei speziellen Vorkommnissen wie Pannen, Staus usw., muss sichergestellt werden. Diese Aufgabe kann auch von einem erfahrenen, ausreichend instruierten Chauffeur übernommen werden. Hat bei Bahntransporten der Absender oder der Empfänger dafür gesorgt, dass die Tiere während der Zwischenhalte getränkt, gefüttert und gepflegt werden, kann auf eine den Transport begleitende Person verzichtet werden.

Absatz 6: Für das Ein und Ausladen wird neu ein Seitenschutz gefordert, es sei denn, die Tiere werden von Hand in das Fahrzeug geführt, und die Höhe der Ladebrücke übersteigt 50 cm nicht. In der Praxis fehlt in der Regel ein Seitenschutz, was zu Verletzungen geführt hat, weil die Tiere seitlich von den Rampen hinuntergetreten oder gefallen sind. Der Seitenschutz muss der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein. (Übergangsfrist 2 Jahre)

Absatz 8: Neu wird das Anbinden von Rindvieh an den Hörnern generell (bisher: nur Hornseile mit gleitenden Knoten) oder mit Schnüren verboten. Das Europäische Übereinkommen vom 13. Dezember 1968 zum Schutz von Tieren auf internationalen Transporten verbietet das Anbinden von Rindvieh an den Hörnern auf Transporten generell. Das Risiko, dass sich die Tiere an der Hornbasis verletzen, ist gross. Bei kurzer Anbindung können die Tiere ausserdem keine normale Körperhaltung einnehmen. Die für internationale Transporte geltende Vorschrift wird in die nationale Gesetzgebung übernommen.

Absatz 9: Es werden nicht wie bisher nur erfahrene, sondern fachkundige oder genügend instruierte Personen für das Treiben, Ein und Ausladen von Tieren gefordert.

Art. 54

Absatz 1 Buchstabe e: Es wird auf die in Anhang 4 aufgeführten Mindestladeflächen für den Transport von Nutztieren hingewiesen. Wenn die Ladeflächen gross sind oder die Tiere mehr als das Doppelte der Mindestladefläche nach Anhang 4 zur Verfügung haben, müssen Trennwände eingesetzt werden. Damit soll verhindert werden, dass die Tiere im Fahrzeug herumgeworfen werden, weil sie über zuviel Platz verfügen.

Buchstabe g: Auf den gewerbsmässig eingesetzten Fahrzeugen für Nutztiere gemäss Anhang 4 muss die den Tieren zur Verfügung stehende Ladefläche in m2(effektiv nutzbare Nettofläche, ohne Flächen, die durch Radkappen usw. beansprucht werden) von aussen deutlich sichtbar angegeben sein. Ferner muss im Fahrzeug eine Kopie des Anhangs 4 der TSchV mitgeführt werden. (Übergangsfrist 1 Jahr)

In der Praxis hat sich das Ausmessen der Ladeflächen vor und auf dem Transport als nicht realisierbar erwiesen. Für die Praxis ist zudem zu empfehlen, auf einer Liste für verschiedene Tierkategorien die maximale Anzahl Tiere aufzuführen, die auf dem betreffenden Fahrzeug verladen werden dürfen. Die Zahl der transportierten Tiere ist in der Regel aus dem Verkehrsschein ersichtlich. Somit können die Vollzugsbehörden in der Regel an Ort und Stelle überprüfen, ob die Mindestladeflächen nach Anhang 4 eingehalten werden.

Buchstabe h: Die anderen Verkehrsteilnehmer sollen darauf aufmerksam gemacht werden, dass Tiere transportiert werden, damit sie auf diese Fahrzeuge mehr Rücksicht nehmen. Allenfalls können gekennzeichnete Fahrzeuge bei Staus prioritär behandelt werden.

Absatz 3: Wenn die aufgeführten Rahmenbedingungen erfüllt werden, kann ein Aufenthalt im Transportmittel, z.B. über Nacht, toleriert werden.

Art. 55

Absatz 1 Buchstabe f: Es wird neu gefordert, dass die Tiere in den Behältern auch beobachtet werden können müssen.

7. Kapitel: Tierversuche

1. Abschnitt: Versuchstiere Art. 59b

Absatz 2: Die Bestimmung ist um den Verweis auf Artikel 63 (Führen einer Tierbestandeskontrolle) ergänzt worden, da das Führen einer Tierbestandeskontrolle eine wesentliche Voraussetzung für die Übersicht und Kontrolle in Zuchten und Handelsbetrieben darstellt.

Abschnitt 1a: Aus und Weiterbildung

Im Europäischen Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (EuroparatsKonvention) wird der Ausbildung von Personen, die Versuchstiere pflegen und Versuche durchführen oder veranlassen, eine zentrale Bedeutung zugemessen. Mit den neuen Bestimmungen wird gestützt auf Artikel 15 des Tierschutzgesetzes der EuroparatsKonvention Rechnung getragen. Eine gute Ausbildung und somit gute Kenntnisse über die Bedürfnisse und Ansprüche der Tiere, über korrekten und technisch richtigen Einsatz der Tiere in Versuchen tragen wesentlich zum Vermeiden von Schmerzen und Leiden bei. Es ist ein Anliegen der internationalen chemischpharmazeutischen Industrie, dass Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen (auch Laborpersonal) innerhalb von Europa nicht in jedem Land neu eine Ausbildung durchlaufen müssen, um als Versuchsleitende zugelassen zu werden. Dies setzt eine gewisse Harmonisierung der Ausbildungsvorschriften voraus. Im internationalen Vergleich hat die Schweiz bezüglich Ausbildung von Personen, welche Tierversuche durchführen oder verantworten, aufzuholen.

Art. 59d

Absatz 1: Gegenüber der Fassung von 1991 ist die Vorschrift aufgrund von Artikel 15 TSchG in Buchstabe b um die Anforderung ergänzt worden, dass Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter eine spezielle Ausbildung zu absolvieren haben. Damit ist der Besuch eines oder mehrerer Fachkurse und nicht eine institutsinterne Anlehre gemeint.

In der Praxis dürfte es öfter dazu kommen, dass ein Wissenschaftler oder eine Wissenschaftlerin zuerst die Befähigung zum Durchführen von Versuchen unter Leitung erlangt (vgl. Abs. 2) und später, falls weiterhin Forschung betrieben wird, zusätzlich eine Ausbildung für Versuchsleitende (Fachleute nach Abs. 1) absolviert. Die Ausbildung nach Absatz 2 wird in der Regel für die spezielle Ausbildung nach Absatz 1 Buchstabe b angerechnet.

>Absatz 2: Es werden die Anforderungen an die Ausbildung von Personen geregelt, welche Tierversuche unter Leitung eines erfahrenen Fachmannes (Versuchsleitende nach Art. 15 TSchG, mit Ausbildung nach obgenanntem Abs. 1) durchführen. Bei den Personen, die Tierversuche unter Leitung durchführen, handelt es sich z.B. um Laboranten/Laborantinnen, Dissertanten, angelerntes Personal, Akademiker und Akademikerinnen ohne Versuchsleiterausbildung usw. Diese Personen müssen eine spezielle Ausbildung gemäss den im Gesetz festgelegten Zielen durchlaufen. Zum Beispiel müssen frisch promovierte Ärzte und Ärztinnen eine Zusatzausbildung absolvieren, wenn sie im Rahmen ihrer Dissertation Tierversuche durchführen wollen (Ausnahme: Belegen eines Spezialkurses während des Studiums). Personen, welchen während ihrer Grundausbildung (Biologielaboranten und laborantinnen, Biologielaboristen und laboristinnen) ausreichende Kenntnisse über Versuchstiere und das Durchführen von Tierversuchen vermittelt wurden, können von den kantonalen Behörden vom Besuch eines weiteren Kurses befreit werden (vgl. Art. 59f). Personen, welche z.B. in der chemischpharmazeutischen Industrie zum Durchführen von Versuchen angelernt werden, müssen einen Kurs belegen und sich damit über eine Zusatzausbildung ausweisen. Ist eine Person mit Abschluss in Biologie, Medizin, Veterinärmedizin in der Situation, dass sie den Versuch sowohl leitet wie auch selber durchführt (z.B. kleineres Forschungsinstitut), so gelten die Anforderungen an die Ausbildung nach Absatz 1 (Versuchsleitende). Es kann jedoch je nach Versuchsanordnung nötig sein und von der kantonalen Behörde verlangt werden (vgl. Art. 59f), dass diese Person sich auch in mehr technischen Belangen weiterbildet, z.B. bezüglich Operationstechnik.

Absatz 3: Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter sowie alle Personen, welche unter Leitung Tierversuche durchführen, müssen von Zeit zu Zeit Weiterbildung betreiben. Ziel ist dabei, ihre Kenntnisse vor allem für ihren Bereich von Tierversuchen und für die Versuchstierspezies, welche sie einsetzen, auf den aktuellen Stand zu bringen. Als Weiterbildungsveranstaltungen gelten Kurse, Workshops, Seminare, Kongresse mit der entsprechenden Thematik oder unter Umständen auch Aufenthalte in einem anderen Betrieb, z.B. um eine neue Technik zu erlernen. Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter sowie alle Personen, welche Tierversuche durchführen, sollen in der Regel innert 4 Jahren insgesamt 4 Tage Weiterbildung betreiben und diese auch gegenüber der kantonalen Behörde belegen können (Teilnahmebestätigungen, Atteste usw.).

Absatz 4: Die Betriebe, die Tierversuche durchführen, haben in Zusammenarbeit mit den verschiedenen Fachorganisationen Kurse, Veranstaltungen und Praktika für die Aus und Weiterbildung zu organisieren. In der Praxis dürfte die Organisation von Aus und Weiterbildungsveranstaltungen von einzelnen, unter fachkundiger Leitung stehenden Hochschulinstituten, von der Industrie sowie von verschiedenen Fachorganisationen wie z.B. der Schweizerischen Gesellschaft für Versuchstierkunde übernommen werden. Kurse werden von den Veranstaltern selbsttragend zu gestalten sein, wie das auch in anderen Bereichen üblich ist. Kurskosten werden in der Regel von den Weiterzubildenden oder deren Arbeitgebern übernommen werden müssen. Den zuständigen Amtsstellen bei Bund und Kantonen entstehen keine Kosten. (Inkrafttreten 2 Jahre später, ganzer Artikel)

Art. 59e

Die in Artikel 59d Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 geforderte «spezielle Ausbildung» soll in einer Verordnung des Bundesamtes für Veterinärwesen geregelt werden. Diese Verordnung ist in Vorbereitung.

Art. 59f

Absatz 1Buchstabe a: Die kantonalen Behörden haben im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Person zum Leiten von Versuchen oder zur Versuchsdurchführung nach Artikel 59d Absätze 1 bis 3 ausreichen.

Buchstaben b bis d: Die Bestimmungen schaffen für die Bewilligungsbehörden die notwendige Flexibilität im Vollzug, um eine dem Einzelfall angemessene Ausbildung zu fordern. Stellt z.B. der oder die Versuchsleitende ausschliesslich polyklonale Antikörper her oder führt jemand nur nichtbewilligungspflichtige Versuche durch, so kann es angemessen sein, das Fachpersonal von einem Teil der speziellen Ausbildung und der Weiterbildungsveranstaltungen zu dispensieren (Bst. b). Anderseits kann für Versuche mit Anwendung von mikrochirurgischen Techniken ein Zusatzkurs oder ein Praktikum in einem anderen Betrieb nötig sein (Bst. c). Ein Wechsel der Tierart bei den Versuchen, z.B. von Labornagern zu landwirtschaftlichen Nutztieren, kann eine spezielle Weiterbildung erforderlich machen. Im Einzelfall kann jedoch auch ein Teil der Zeit zum Erlangen der praktischen Erfahrung erlassen werden, wenn z.B. nur nichtbewilligungspflichtige Versuche gemacht werden und die dazu notwendigen Kenntnisse im Selbststudium erarbeitet werden (Bst. d). Ohne Wechsel der Tierart oder ohne Wahl völlig neuer Methoden sollten in der Regel innert 4 Jahren 4 Tage Weiterbildung betrieben werden.

Absatz 2: Ausländische Ausbildungen (vgl. Art. 59d Abs. 1 Bst. a) sowie ausländische Weiterbildungs und Spezialkurse (vgl. Art. 59d Abs. 1 Bst. b und Abs. 2) werden von den kantonalen Behörden anerkannt. Solche Kurse und Veranstaltungen werden anerkannt, wenn sie einen Inhalt vermitteln, welcher ähnliche Anforderungen wie bei einem schweizerischen Kurs erfüllt. Das Bundesamt kann die Kantone beim Vollzug dieser Bestimmungen mittels einer Richtlinie und einer Liste der anerkannten inländischen und ausländischen Kurse und Veranstaltungen unterstützen. Auch wird ein Verzeichnis der verfügbaren Lehrmittel erstellt, welches den Kursorganisatoren zur Verfügung stehen wird. Diese Bestimmung ist insbesondere für die französisch und italienischsprachige Schweiz von Bedeutung, da das Organisieren von eigenen Kursen nicht immer möglich sein wird. (Inkrafttreten 2 Jahre später, ganzer Artikel)

2. Abschnitt: Bewilligung für Tierversuche

Art. 61

Absatz 1: Der Einleitungssatz ist um das Wort «insbesondere» erweitert, um klarzustellen, dass es sich nicht um eine abschliessende Liste handelt. Die Erfahrung seit Inkrafttreten der Änderung der Verordnung von 1991 hat gezeigt, dass es Fälle gibt, bei denen alle Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis h erfüllt sind, jedoch weitere Aspekte das Durchführen des Tierversuchs nicht vertretbar machen (z.B. Herstellen von Seren im Tier für die Humanmedizin, deren Registrierung nicht in Aussicht steht).

Buchstabe b: Es wird klargestellt, dass die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Durchführung von Versuchen Bewilligungsvoraussetzung sind. Die Praxis hat gezeigt, dass eine entsprechende Regelung in Artikel 61 fehlt, wenn es im Sinn von Artikel 16 Absatz 1 TSchG um das Durchsetzen von weniger belastenden Methoden geht.

Buchstabe h: (früher g): Die Bestimmung ist auf Grund des neuen Abschnitts 1a über die Ausbildung geändert worden. So wird umfassender festgehalten, dass die personellen Voraussetzungen (Versuchsleitende und Personen, die Tierversuche durchführen) gegeben sein müssen, damit ein Tierversuch bewilligt werden darf. Es ist den Kantonen überlassen (wie bei der Prüfung nach Buchstabe f, Tierhaltung), ob sie dies zeitgleich mit der Prüfung der Tierversuchsgesuche machen wollen, oder ob sie z.B. einmal jährlich für ein ganzes Institut die personellen Voraussetzungen prüfen wollen.

Art. 61a

Absatz 2: Die Bewilligungsdauer wird neu auf höchstens drei Jahre (bisher zwei Jahre) festgelegt. Damit wird ermöglicht, dreijährige Projekte, z.B. des Schweizerischen Nationalfonds, mit einer einzigen Bewilligung zu erfassen und den administrativen Aufwand zugunsten anderer Vollzugsaufgaben zu reduzieren.

Kapitel 7a: Schlachten von Tieren

Mit dem Inkrafttreten der Vorschriften zum Schlachten von Tieren in der TSchV sind die Artikel 35 Absatz 1 (Transport, Schlachten, Vorbereiten der Tiere), 35a (Betäubungsmethoden) und 35b erster und zweiter Satz (Betäubungsmethoden zu Versuchszwecken) der Eidgenössischen Fleischschauverordnung sowie die Verordnung als solche aufgehoben. Mit den Bestimmungen wird auch den Forderungen des Europäischen Übereinkommens vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren Rechnung getragen.

Art. 64c

Absatz 1: Im wesentlichen wird Artikel 31 Absatz 1 der Fleischhygieneverordnung vom 1. März 1995 (FHyV, SR 817.190; früher ähnlich in Art. 45 Abs. 1 der ehemaligen Fleischschauverordnung) übernommen, wonach Schlachttiere stichprobenweise schon in lebendem Zustand untersucht werden sollen. Dabei ist auf den Pflege und Gesundheitszustand zu achten, die in tierschützerischer Hinsicht wesentlich sind. Die Lebendtieruntersuchung bietet eine vorzügliche Gelegenheit, den Gesundheits, Pflege und Ernährungszustand der Schlachttiere bei der Anlieferung zu prüfen und damit Einblick in Haltung, Pflege und Fütterung zu erhalten sowie Rückschlüsse auf allfällige Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung zu ziehen. Sie muss deshalb regelmässig durchgeführt werden. Der Fleischkontrolleur soll aber die Möglichkeit haben, diese Untersuchung stichprobenweise durchzuführen, damit er seinen Erfahrungen entsprechend Schwerpunkte setzen kann. Die Bedeutung und der Gewinn an Information in tierschützerischer, tierseuchenpolizeilicher und fleischhygienischer Hinsicht sind gross. Der Ausbau der Lebendtieruntersuchung ist eine zentrale Forderung Bereich Schlachten.

Weiter müssen die Fleischkontrolleure die Besatzdichten und die Ausstattung in den Transportfahrzeugen kontrollieren. Diese Kontrolle ist während des Transports wegen der engen Platzverhältnisse und aus Gründen der Personensicherheit kaum realisierbar.

Absatz 2: In Betrieben, in denen nicht ständig ein Fleischkontrolleur anwesend ist, sollen die Untersuchung und die Kontrolle von einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Person übernommen werden. Die kleineren Betriebe sollen aus der Sicht des Tierschutzes grundsätzlich gleich behandelt werden wie Grossbetriebe.

Absatz 3: Die Einzeltieruntersuchung von Geflügel an der Schlachtkette ist wegen der hohen Schlachtfrequenz nicht realisierbar. Es wird deshalb die Möglichkeit geboten, die diesbezüglichen Untersuchungen im Herkunftsbetrieb durchzuführen.

Absatz 4: Da fast alle Nutztiere in eine Schlachtanlage verbracht werden, haben die kantonalen Behörden mit Hilfe der Fleischkontrolleure die Möglichkeit, einen Einblick in die Haltung und Pflege der Nutztiere zu erlangen. Die Meldepflicht ist für Fleischkontrolleure bereits in Artikel 53 der Fleischhygieneverordnung festgehalten.

Absatz 5: Es soll verhindert werden, dass die Tiere den Witterungs und Temperatureinflüssen ausgeliefert in den Fahrzeugen belassen werden. In der Regel bilden hohe Temperaturen eine grössere Belastung als tiefe.

Absatz 6: Es kommt vor, dass nicht gehfähige Tiere von den Fahrzeugen über die Wartebuchten zur Betäubungsstelle gezerrt oder unter übermässigem Einsatz von Treibhilfen dorthin geführt werden. Dabei werden den Tieren vermeidbare Schmerzen und Schäden zugefügt. Solche Tiere sollen an Ort und Stelle betäubt und entblutet werden, d.h. im Fahrzeug oder an der Stelle, wo sie sich die Verletzung zugezogen haben, die sie gehunfähig macht, z.B. am Ausladeort, im Treibgang oder in der Wartebucht.

Art. 64d

Absatz 1:Die Tiere müssen bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter auf geeignete Weise, z.B. mittels Wassersprinklern oder Ventilatoren, abgekühlt werden. In der Regel bilden hohe Temperaturen für die Tiere eine grössere Belastung als tiefe.

Absatz 2: Alle Tiere, die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, müssen angemessen untergebracht werden. Die Tiere sollen die Möglichkeit haben, sich von den Anstrengungen des Transports zu erholen. Es soll ihnen Schutz vor extremer Witterung, Wasser und genügend Platz zum Ruhen angeboten werden.

Absatz 3: Bei einer Wartezeit von mehreren Stunden muss die Haltung bei Haustieren den Mindestanforderungen nach Anhang 1 entsprechen, und den Tieren ist Schutz vor extremer Witterung, Wasser und gegebenenfalls Futter anzubieten.

Absatz 4: Unverträgliche Tiere können sich gegenseitig bisweilen schwere Verletzungen zufügen, die durch eine getrennte Aufstallung vermieden werden können.

Absatz 5: In den Schlachtanlagen hat sich das Melken als problematisch oder nicht durchführbar erwiesen, weil entweder die notwendigen Einrichtungen oder das geübte Melkpersonal fehlen. Deshalb soll die Organisation der Anlieferung laktierender Tiere so gestaltet werden, dass diese grundsätzlich am Tag der Anlieferung geschlachtet werden. Ist dies nicht möglich, sind die Tiere zu melken.

Absatz 6: Verbringen die Tiere die Nacht in einer Schlachtanlage, muss eine vom Schlachtbetrieb bezeichnete Person die Tiere zweimal auf ihr Befinden und ihren Gesundheitszustand überprüfen und sie gegebenenfalls pflegen.

Art. 64e

Absatz 1: Als schonende Treibmethoden gelten u.a. das Treiben mit Schildern, Klatschen, das leichte Berühren mit einem Stock oder den Handflächen.

Absatz 2: Die Verwendung von Elektrotreibern wird nicht als schonend betrachtet und ist auf das absolut Notwendige zu beschränken. In der Praxis kann jedoch nicht ganz darauf verzichtet werden, weil Tiere zuweilen nur mit diesen Treibhilfen vorwärtsgetrieben werden können. Die Schlachtbetriebe sollen, mit der Unterstützung der Vollzugsorgane, dafür sorgen, dass der Einsatz von Elektrotreibern auf das absolut Notwendige beschränkt wird. Falls er wegen der örtlichen Gegebenheiten (enge, schlecht ausgeleuchtete Treibgänge, Treibgänge mit abruptem Richtungswechsel usw.) anscheinend häufig nötig ist, bedeutet dies, dass der Schlachtbetrieb überprüfen muss, mit welchen Verbesserungen der Einsatz von Elektrotreibern auf das absolute Minimum reduziert werden kann.

Absätze 3, 4 und 5: Die Bestimmungen enthalten Grundsätze für die Gestaltung von Treibgängen, die ein schonendes Treiben ermöglichen. Treibgänge stellen für die Tiere eine nicht vertraute Umgebung dar, in der das Treiben für sie Stress bedeuten kann. Die aufgeführten Anforderungen an die Gestaltung von Treibgängen dienen dazu, diesen Stress zu vermeiden. Insbesondere dürfen sich Tiere in den Treibgängen nicht verkeilen und verletzen können, und sie müssen daraus befreit werden können. Die Treibgänge sollen in der Laufrichtung nicht nach unten geneigt sein.

Art. 64f

Absatz 1: Es sind die nach heutigem Wissen für die einzelnen Tiergruppen vertretbaren Betäubungsverfahren aufgeführt. Die Reihenfolge der Verfahren bedeutet keine Wertung. Im Sinn der Vorschriften umfasst die Betäubung auch das unmittelbar dem Entbluten vorangehende Töten durch elektrischen Strom oder durch mechanische Zerstörung des Gehirns. Damit wird der in Artikel 16 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren aufgeführten Forderung Rechnung getragen.

Da jedes Verfahren auf die Tierart und das Alter der Tiere abgestimmt sein muss und entsprechende Detailregelungen den Rahmen der Verordnung sprengen würden, sollen diesbezügliche detaillierte Vorschriften in technischen Weisungen des Bundesamtes erlassen werden. Im Vordergrund stehen dabei auf die einzelnen Tierarten bezogene Bestimmungen betreffend die Fixation der Tiere bei den einzelnen Betäubungsverfahren, die minimale Bolzenlänge und die Art der Munition bei Schussapparaten, die Stromspannung und stärke und die Dauer des Stromflusses bei elektrischer Betäubung. Weiter können die CO2Konzentration und die Verweildauer im Gas sowie die Ansetzstellen für Betäubungsapparate am Tier geregelt und allenfalls Kriterien aufgeführt werden, die eine Beurteilung der Qualität der Betäubung ermöglichen.

Absatz 2: Das Bundesamt hat in Absprache mit den kantonalen Behörden die Möglichkeit, modifizierte oder neue Verfahren befristet zuzulassen, damit sie in der Praxis erprobt werden können, ohne dass hierfür jedesmal eine Änderung der Tierschutzverordnung notwendig ist.

Art. 64g

Absätze 1 und 2: Es sind die Rahmenbedingungen festgelegt, die eine fachgerechte Betäubung ermöglichen sollen. Beim Betäuben ist das Zufügen von kurzdauernden Schmerzen unumgänglich. Hingegen soll alles getan werden, um vermeidbare Schmerzen und Verletzungen zu verhindern. Deshalb sollen die Tiere auch in einer für sie soweit wie möglich natürlichen Körperstellung betäubt werden. Das Aufhängen von Tieren, bevor sie betäubt sind, ist verboten. Davon ausgenommen werden das Geflügel, weil es nach dem heutigen Kenntnisstand keine Betäubungsanlagen im Handel gibt, die eine Betäubung in einer natürlichen Lage erlauben würden, ferner die Kaninchen, weil sie für den Schlag ins Genick kurz an den Ohren oder Hinterläufen gehalten werden müssen, sowie die Ferkel, Lämmer und Zicklein, sofern sie aufrecht gehalten werden. Die Ferkel, Lämmer und Zicklein werden in einzelnen Schlachtbetrieben zur Betäubung auf den Arm genommen.

Absatz 3: Der Bundesrat ist nach Artikel 20 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes ermächtigt, das Schlachten von Geflügel in Grossbetrieben der Betäubungspflicht zu unterstellen. Aus der Sicht des Tierschutzes ist die Grösse des Schlachtbetriebs für die Zulässigkeit einer Betäubungsmethode nicht massgebend. Es sollen grundsätzlich Methoden angewendet werden, die zu einer sofortigen Bewusstlosigkeit oder zum Tod des Tieres führen. Die Methode, bei der der Kopf von Geflügel mit einem Beil abgeschlagen wird, bleibt weiterhin zulässig, ebenso das rituelle Schlachten von Geflügel (Schächten) durch jüdische und muslimische Kreise.

Art. 64h

Absatz 1: Das Entbluten hat u.a. den Zweck, den Tod des Tieres herbeizuführen. Deshalb muss das Entbluten so rasch wie möglich nach der Betäubung erfolgen. Damit wird auch das Risiko kleiner, dass ein Tier das Bewusstsein zurückerlangt. Wird die Hirnbasis sofort nach der Betäubung zerstört, z.B. mit einer Rute (Rüteln), oder wird mittels Hochdruckflüssigkeitsstrahl betäubt, erlangen die Tiere das Bewusstsein nicht mehr. In diesen Fällen spielt die Dauer zwischen der Betäubung und dem Entbluten aus der Sicht des Tierschutzes eine untergeordnete Rolle.

Absatz 2: Entsteht zwischen der Betäubungsstation und der Entblutestation oder an der Entblutestation selbst ein Stau, besteht die Gefahr, dass die Tiere das Bewusstsein wiedererlangen, bevor sie entblutet werden. In solchen Fällen muss die Betäubung weiterer Tiere unverzüglich eingestellt werden.

Art. 64i

Absatz 1: In den kantonalen Ausführungsbestimmungen im Bereich Tierschutz muss an die Fleischkontrolleure ein klarer Auftrag für die Überwachung der Schlachtviehbetäubung und der Besatzdichten in den Transportfahrzeugen erteilt werden.

Absatz 2: Da die amtliche Überwachung des Tierschutzvollzugs im Rahmen des Schlachtens von allgemeinem Interesse ist, soll sie von der öffentlichen Hand getragen werden.

8. Kapitel: Ausnahmen von der Pflicht zur Schmerzausschaltung

Art. 65

Absatz 1: Der früher verwendete Begriff «Betäubung» wird durch «Schmerzausschaltung» ersetzt, weil ersterer im Zusammenhang mit dem Schlachten verwendet wird.

Absatz 2 Buchstabe a: Das Coupieren der Rute von Welpen ist als verbotene Handlung in Artikel 66 aufgenommen worden und wird hier nicht mehr erwähnt.

9. Kapitel: Verbotene Handlungen

Art. 66

Absatz 1 Buchstabe h: Es werden zwei Eingriffe verboten, die bei Hunden vor allem aus ästhetischen Gründen durchgeführt werden. Gleichzeitig wird einer Forderung des Europäischen Übereinkommens vom 13. November 1987 zum Schutz von Heimtieren Rechnung getragen, das die Schweiz aufgrund des Beschlusses der eidgenössischen Räte ohne Vorbehalt in bezug auf das Verbot des Schwanzcoupierens ratifiziert und dessen Regelung sie in die nationale Gesetzgebung aufzunehmen hat. Heimtiere tragen wesentlich zur Verbesserung unserer Lebensqualität bei und haben einen Anspruch darauf, besonders geachtet und so behandelt zu werden, dass sie sich arttypisch verhalten können. Der Hund benützt zur Äusserung von Stimmungen nebst einer Vielzahl von Lauten und anderen Ausdrucksmitteln auch den Schwanz. Das Kupieren der Rute schränkt die Möglichkeiten von Stimmungsäusserungen des Hundes ein; da es vorwiegend aus ästhetischen, also nicht aus medizinischen Gründen vorgenommen wird, soll es gemäss europäischem Übereinkommen verboten werden. Insbesondere Hundezüchter und züchterinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen sind aufgerufen, den von den eidgenössischen Räten bei der Behandlung des europäischen Übereinkommens getroffenen Entscheid mitzutragen und aktiv mitzuhelfen, die Hundehalter und halterinnen über die Regelung und deren Begründung rasch zu informieren, um sie zu motivieren, künftig auf das Coupieren des Schwanzes zu verzichten. Der zuweilen bei EntlebucherHunden an der angeborenen Stummelrute vorhandene kleine Gewebefortsatz wird weiterhin entfernt werden können, da kein Ab oder Durchtrennen von Schwanzwirbeln erforderlich ist und es sich nicht um ein Schwanzcoupieren im eigentlichen Sinn handelt. Diese Auslegung der Vorschrift des europäischen Übereinkommens wurde bei der Behandlung des Geschäfts in den eidgenössischen Räten festgehalten. Um eine Umgehung des Verbots zu verhindern, wird gleichzeitig Artikel 78 Absätze 1 und 3 der Verordnung über die Ein, Durch und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) in bezug auf die Einfuhr coupierter Hunde aus dem Ausland revidiert (vgl. Art. 72 Ziff. 6 TSchV, Änderung des bisherigen Rechts).

Das Verbot des operativen Erzeugens von Kippohren ist angezeigt, weil nach der Operation wie beim Coupieren der Ohren Schmerzen auftreten und weil im Vollzug von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe g TSchG (Verbot des Coupierens der Ohren) nicht klar war, ob das Erzeugen von Kippohren auch unter das Coupierverbot fällt. Beim Erzeugen von Kippohren wird ein schmaler Streifen des stützenden Knorpels im Ohr herausgeschnitten.

Buchstabe i: entspricht der bisherigen Regelung, wobei neu auch das Anpreisen, Verkaufen und Ausstellen von Hunden mit coupiertem Schwanz verboten ist, die unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen den Eingriff erlitten haben oder eingeführt worden sind.

Buchstabe k: Eingriffe, die vor allem aus ästhetischen Gründen oder weil die Haltung und der Umgang mit den Tieren erleichtert wird, vorgenommen würden, sind generell verboten. Die Eingriffe sind allein aus diesen Gründen nicht gerechtfertigt. Mit der Regelung wird einer Forderung des Europäischen Übereinkommens vom 13. November 1987 zum Schutz von Heimtieren Rechnung getragen. Hingegen dürfen (auch gemäss Erläuterungen zum europäischen Übereinkommen) Afterkrallen bei Welpen entfernt werden, weil damit verhindert wird, dass sich die Tiere verletzen. Auch Eingriffe zur Verhütung der Fortpflanzung (Kastration, Sterilisation) sind zulässig.

Buchstabe l: entspricht dem bisherigen Buchstaben i.

12. Kapitel: Schlussbestimmungen Abschnitt: Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 72

Ziffer 6: Die Verordnung über die Ein, Durch und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) wird auf Grund der neuen Bestimmungen in der Tierschutzverordnung angepasst. In Artikel 78 Absatz 1 EDAV wird neu auch die Ausfuhr von Tieren zur Vornahme des Coupierens von Hunderuten und des Erzeugens von Kippohren bei Hunden verboten.

Artikel 78 Absatz 3 EDAV verbietet die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren und neu mit coupierten Ruten, wenn die Tiere weniger als fünf Monate alt sind. Die Züchter werden weiterhin die Möglichkeit haben, zwecks Blutauffrischung Hunde aus dem Ausland zu importieren.

Artikel 80 Absatz 2 EDAV weist auf den neuen Anhang 4 der Tierschutzverordnung (Mindestladeflächen) hin. Der Inhalt von Anhang 4 war bisher im Anhang der Verordnung über die Ein, Durch und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten enthalten, welcher aufgehoben wird.

Ziffer 7: Die restlichen Artikel der Fleischschauverordnung und somit die Verordnung als solche werden aufgehoben.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Verschiedene frühere Übergangsbestimmungen sind aufgehoben, da die Fristen abgelaufen sind.

Art. 76

Absatz 1ter: Die kantonale Behörde darf auf Gesuch hin in begründeten Fällen, wie z.B. in Betrieben, wo kein Raum für den Auslauf während der Winterfütterungsperiode vorhanden ist und der Weg auf die Weide dem Tierhalter aus Verkehrssicherheitsgründen oder wegen der topografischen Lage nicht zugemutet werden kann, bei Rindvieh befristete Ausnahmen bewilligen. Bevor eine solche Ausnahme gemacht wird, müssen aber alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um den Tieren den geforderten regelmässigen Auslauf gewähren zu können.

Absatz 3: Es ist weder angemessen noch durchführbar, das Personen mit langjähriger Erfahrung nachträglich noch eine Ausbildung absolvieren müssen. Die Anforderungen an die Weiterbildung gelten dagegen für alle Personen, da neue Erkenntnisse der Versuchstierkunde und des Tierschutzes laufend in die Praxis Eingang finden sollen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Oktober 1991

Absatz 2: Die vor dem 1. Dezember 1991 gültige Tabelle für Kaninchen wird wieder in die Verordnung aufgenommen. Die Tabelle war bei der Revision vom 23. Oktober 1991 gestrichen und durch eine neue ersetzt worden. Seither fehlten in der Verordnung die früheren Mindestanforderungen an die Haltung von Kaninchen, und somit konnte nicht anhand der Verordnung selber in Betrieben, auf welche die Übergangsbestimmungen anwendbar sind, überprüft werden, inwieweit die früher geltenden Anforderungen erfüllt wurden. Für die Anpassung von Kaninchenkäfigen, welche die Anforderungen gemäss dieser Tabelle am 31. Dezember 1991 erfüllten, gilt noch eine Übergangsfrist bis Ende November 2001; für Kaninchenkäfige, welche die Anforderungen am 31. Dezember 1991 nicht erfüllten, ist die Übergangsfrist am 1. Dezember 1994 abgelaufen. Die seit 1. Dezember 1991 geltenden Mindestanforderungen an die Haltung von Kaninchen sind in Tabelle 14 des Anhangs 1 TSchV enthalten.

Übergangsbestimmungen (III)

Die Absätze 1 und 2 führen die einjährige Frist auf, die gewährt wird, damit die Personen, die Tierheime und gewerbsmässige Heimtierzuchten und haltungen führen, die Meldung einreichen können und damit Transportfahrzeuge beschriftet werden können.

Die Absätze 3, 4 und 5 enthalten die Übergangsfristen von 2, 5 und 10 Jahren, während derer bestehende Tierhaltungen angepasst werden müssen.

Inkrafttreten (IV)

Die neuen Bestimmungen treten am 1. Juli 1997 in Kraft.

Eine Dauer von zwei Jahren bis zum Inkrafttreten (1. Juli 1999) der Aus und Weiterbildungsbestimmungen für Versuchsleiter und weitere Personen, die Tierversuche durchführen (Art. 59d und 59f), ist angemessen, da diese Zeit für den Aufbau und das Durchführen von Kursen notwendig ist.

Anhang 1 (Haustiere) Tabelle 11

Die Tabelle unterscheidet sich von der bisherigen Tabelle 11 in folgenden Punkten:

Ziffer 21: Es wird für bis zu zwei Wochen alte Kälber eine minimale Boxenbreite von 85 cm verlangt (bisher 70 cm). Zu schmale Kälberboxen schränken die Bewegungsfreiheit der Tiere stark ein und verunmöglichen bestimmte Liegepositionen.

(Übergangsfrist 2 Jahre)

Ziffern 32 bis 36: Bei den harten, vollperforierten Böden für Jungtiere ab 4 Monaten wird bei Altbauten von einem generellen Verbot abgesehen, obwohl die Tiergerechtheit von derartigen Aufstallungen stark umstritten ist (Art. 17 Abs. 2). Es wird jedoch die minimale Bodenfläche je Tier gemäss heutigen in und ausländischen Praxisempfehlungen angemessen erhöht.

Ziffern 31 bis 37: Es werden die minimalen Masse für die Liegeflächen bei Haltung auf Einstreu oder weicher, verformbarer Unterlage (Art. 17) in die Tabelle aufgenommen.

Anmerkung 4: Eine Reduktion der Liegefläche um 10 % ist vertretbar, wenn den Tieren ausserhalb des Ruhebereichs ausreichend Aktivitätsfläche zur Verfügung steht.

Anmerkung 5: Die Toleranz von 1 cm bei freitragenden Bügeln ist begründet durch die geringere Einschränkung der liegenden Tiere im Vergleich zu hinten abgestützten Bügeln und durch den Umstand, das freitragende Bügel aus Stabilitätsgründen in der Regel einen um 1 cm grösseren Durchmesser haben als ältere Modelle.

Anmerkung 6: Es wird in bezug auf die Bodenfreiheit unter der Stirnwand neu auf das Frontrohr hingewiesen.

Tabelle 12

Infolge des Verbots von geschlossenen Kastenständen in Abferkelbuchten drängt sich für die Gestaltung der Abferkelbuchten eine grössere Fläche auf (Ziffer 25).

Anhang 4 (Mindestladeflächen bei Transporten)

Die Mindestladeflächen für Pferde, Rindvieh und Schweine sind aus dem Anhang der Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein, Durch und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) übernommen worden. Die Werte für die Schafe und Ziegen sind in Anlehnung an die Empfehlungen von 1990 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten für den Transport von Schafen und Ziegen erarbeitet worden (Nr. 90/5).

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