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Rahmenzuchtordnung

Rahmenzuchtordnung

SCHWEIZERISCHER YORKSHIRE TERRIER CLUB (SYC)


§ 1

Die Zucht- und Eintragungsbestimmungen des Schweizerischen Yorkshire Terrier Club (SYC) dienen als Richtlinie für alle gezüchteten Hunderassen im «SYC».

 

§ 2

In das Zuchtbuch des Schweizerischen Yorkshire Terrier Clubs werden grundsätzlich alle Würfe, sofern die Eltern eine reinrassige Abstammung nachweisen können, eingetragen. Der Nachweis ist damit erbracht, wenn beide Elterntiere über eine anerkannte, mit mindestens 3 Generationen vermerkte Ahnentafel verfügen. Das Zuchtbuch muss vom Züchter nicht obligatorisch gekauft werden.

 

§ 3

Welpen mit morphologischen Mängeln können von der Eintragung in das Zuchtbuch suspendiert werden. Über Mängel entscheidet der Zuchtwart oder Zuchtausschuss. Würfe nach rassereinen Eltern müssen derselben Spielart, derselben Haarart und der selben Grösse sein, bei Spaniels und Pudeln auch der selben Farbe. Grundsätzlich soll nur gleiches mit gleichem gepaart werden. Tierärztliche Nachweise, je nach Rasse, Hüftgelenksdysplasie, Patella, progressive Retina Atrophie etc., gelten als Selbstverständlichkeit und brauchen deshalb hier nicht weiter erläutert zu werden.

 

§ 4

Zum Schutze der Hündin und einer gedeihlichen Entwicklung der Welpen ist bei starken Würfen der Einsatz einer Amme dringend geboten. Mehr als drei Würfe in zwei Jahren werden nicht toleriert.

 

§ 5

Jeder Züchter soll vor dem Deckakt zwecks Auswahl eines passenden Deckrüden mit dem Zuchtwart oder Zuchtausschuss Kontakt aufnehmen.

 

§ 6

Voraussetzung für die Zuchttiere sind: Mindestalter von 12 Monaten oder 2. Hitze bei allen Rassehunden bis 45 cm Widerristhöhe. Bei grossen Hunden 18 Monate oder 3. Hitze. Hündinnen sollen im tierschützerischen Sinne nur solange zur Zucht verwendet werden, wie sie gesunde Welpen ohne Komplikationen zur Welt bringen. Rüden, deren Fruchtbarkeit durch das Alter stark nachlässt, dadurch Hündinnen leer bleiben oder geringere Wurfstärken verzeichnen, sollten für die Zucht nicht mehr verwendet werden. Keinesfalls darf eine volle Deckgebühr dafür genommen werden. Im allgemeinen stellt die Natur sich selber ein und reguliert die Grösse und Qualität der Nachkommenschaft.

Mit Hunden die für «nicht Zuchttauglich» erklärt wurden, soll nicht gezüchtet werden. Verstösse werden mit erhöhter Eintragungsgebühr geahndet.

Hat eine Hündin nicht aufgenommen, so hat der Deckrüdenbesitzer dem Besitzer der Hündin einen Nachdeckakt gratis zu gewähren. Der Hündinnenhalter hat dies mit tierärztlichem Zeugnis zum vorhergesehen Zeitpunkt des Werfens dem Deckrüdenbesitzer zu bestätigen.

§ 7

Der Züchter hat den Hund vor der ersten Belegung zur Zuchtzulassung vorzuführen. Die Anwesenden erwarten vom Züchter einen kurzen Vortrag zum Standard der Rasse und mit Begründung, wieso er das Tier zur Zucht vorsieht. Dabei hat er auf Vor- u. Nachteile seines Hundes hinzuweisen und auf welche Merkmale er beim Zuchtpartner speziell achtet. In seltenen Fällen kann auch eine provisorische Zuchtzulassung genehmigt werden.

Sonderregelungen für Züchter mit langjähriger Erfahrung bzw. Schulung (z.B. Tierpfleger Diplom etc.) können bewilligt werden.

Zusätzlich hat der Züchter mit tierärztlichem Attest / Zeugnis je nach Rasse zu bestätigen:

Dass keine rassebedingten Defekte wie z.B. Hüft- u. Ellenbogendysplasie, Progressive Retina Atrophie, Patella Luxation etc. vorhanden sind, allenfalls nur im allgemein tolerierten Mass.
(Z.B. Grosse Rassen Dysplasie / Kleine Rassen Patella)

Dass der Hund in organisch einwandfreiem Gesundheitszustand ist.

Die Identifikation des Hundes (Tät.-Nr. od. Chip-Nr.) muss auf dem Attest / Zeugnis erwähnt sein.

Hunde mit in der Toleranzgrenze liegenden anatomischen Defekten haben mit nachweislich einwandfreien Tieren gepaart zu werden. Verstösse gegen diese Regelung werden gemäss Rahmenzuchtordnung Art. 17 b), c) oder d) geahndet.

 

§ 8

Züchter haben nach Fallen des Wurfes diesen schriftlich innert 10 Tagen mit Angabe der Wurfstärke, Geschlechtsangabe (Rüden / Hündinnen) und Elterntiere beim Sekretariat zu melden.

 

§ 9

Zur Wurfeintragung sind folgende Unterlagen erforderlich: Deckschein, Wurfmeldeschein mit Stempel des Tierarztes, die Ahnentafeln der Eltern und die Zwingerschutzkarte, evt. Titel od. Champion-Nachweise der Elterntiere. Mit der eigenhändigen Unterschrift auf dem Wurfschein zeichnet der Züchter rechtsverbindlich für alle darin gemachten Angaben. Analog gilt dies auch für den Deckschein.

Die Welpen müssen tätowiert sein. Die Tätowiernummern allenfalls Chip Nummern müssen auf dem Wurfmeldeschein aufgeführt werden (Bezug der Tätowierzange kann beim zuständigen Sekretariat nachgefragt werden).

Der Stempel des Tierarztes auf dem Wurfmeldeformular hat frühestens im Welpenalter von 8-10 Wochen zu erfolgen, mit dem auch der gute Gesundheitszustand der Welpen bestätigt wird.

§ 10

Lässt ein Züchter (kann nur eine Person sein) den ersten Wurf eintragen, ist ein Zwingername zu beantragen. Es sind dazu 3 Namen aufzuführen. Falls der erste bereits vergeben ist, wird einer der folgenden Namen geschützt. Für Züchter mit mehreren Rassen bleibt der Zwingername derselbe, doch wird für jede Rasse eine eigene Zwingerkarte ausgegeben.

 

§ 11

Die Rufnamen der Welpen eines Wurfes beginnen mit demselben Anfangsbuchstaben. Bei der Zucht von mehreren Rassen läuft das Alphabet getrennt.

 

§ 12

Den Aufdruck «Körzucht» erhalten jene, deren Eltern angekört oder bei einer Ausstellung mit der Note «sehr gut» bewertet wurden. Bei Gebrauchshunderassen ist eine bestandene Schutzhundeprüfung nachzuweisen.

 

$ 13

Bei Leistungszucht müssen Eltern die bestandene Schutzhundeprüfung II und die Grosseltern eine abgelegte Prüfung nachweisen.

 

§ 14

Als Züchter gilt grundsätzlich der Eigentümer der Hündin zur Zeit des Deckaktes. Bei Eigentumswechsel der trächtigen Hündin kann der Züchter zustimmen, dass der Käufer einen neuen Zwingernamen erhält. Der gilt auch für weiteren Besitzerwechsel während der Trächtigkeit.

Über das Zuchtrecht sind zivilrechtliche Verträge verbindlich, welche über Auftrag zur Einsichtnahme zu überlassen sind.

 

§15

Wird mit Rassen gezüchtet, in der verschiedene Spielarten auftreten, dürfen jeweils nur Zuchtpartner derselben Variante gepaart werden.

 

§ 16

Gelangen Würfe zur Eintragung, die älter als 5 Monate sind, wird vom Zuchtbuchamt ein 200%-iger Aufschlag verrechnet. Wird aus einem Wurf nachträglich eine Ahnentafel für einen Welpen angefordert (Kopie), wird die dreifache Eintragungsgebühr erhoben.

 

$ 17

Verstösse gegen die Rahmenzuchtordnung, wie z.B. unwahre Angaben auf Wurf- oder Deckschein, nicht vollständige Welpenzahl, vorgetäuschte Ammenaufzucht, unseriöse Verkaufsmethoden u.s.w. werden wie folgt geahndet:

a) durch Verwarnung

b) durch erhöhte Eintragungsgebühr

c) durch zeitweise Zuchtsperre

d) durch totale Zuchtbuchsperre.

 

§ 18

Ahnentafeln von Welpen, welche mangelhaft erscheinen, oder deren Eltern nachweislich schlechte Vererber sind, erhalten den Aufdruck «Zur Zucht nicht geeignet». Sollte dennoch damit eigenmächtig gezüchtet werden, können die daraus stammenden Welpen keine Ahnentafeln erhalten.

 

§19

Registerahnentafeln werden für ausländische Rassehunde ausgefertigt, welche wohl über einen Abstammungsnachweis verfügen, jedoch mangels eines regulären Zuchtbuches nicht geprüft werden können.

 

§ 20

Stammrollen: Hunde, welche standardgerecht erscheinen und aus besonderen Gründen keine Ahnentafel besitzen, können nach erfolgter positiver Bewertung mit einer Stammrolle versehen werden. Damit ist ein Probewurf gestattet, der Zuchtpartner muss allerdings über eine vollständige Ahnentafel verfügen.

 

§ 21

Der Schweizerische Yorkshire Terrier Club ist berechtigt, nach Anmeldung oder Absprache (sofern nicht wie im Anhang erwähnt), Einschau in die Zwingeranlagen zu nehmen. Dies hat keinesfalls schikanös zu geschehen. Begründungen mit Einsicht in Reklamationsschreiben für diesen Kontrollschritt sind dem Züchter zudem offen darzulegen.

 

§ 22

Im Zweifelsfall entscheidet über die Auslegung der Rahmenzuchtordnung der Zuchtbuchführer. Darüber hinaus ist das Präsidium des «SYC» zuständig.

Den Rassestandard bestimmt die führende kynologische Vereinigung des jeweiligen Herkunftslandes. Ausnahmen sind staatliche gesetzlich zwingende Änderungen wie Kupierverbote, unsinnige Verzwergung, Qualzüchtungen etc..

Umschreibungen / Einschreibungen verbandsfremder Ahnentafeln werden vorgenommen, um mit dem «SYC» konform zu gehen und bei fremdsprachigen Ahnentafeln eine verständliche Ausgabe zu erhalten.

 

Erstellt Oktober 1991 in Zusammenarbeit mit dem Verbandspräsidenten der Europäischen Hundesport Union (EHU), Walter Winkler, Rettenpacherstr. 26, A-Salzburg. Herausgeber: Schweizerischer Yorkshire Terrier Club (SYC), Sekretariat, Ankegässli 14, CH-8956 Killwangen, Telefon +41 (0)56 401 59 83, Fax: +41 (0)56 401 59 82. Neu überarbeitet im Mai 2000.


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